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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4287/14·28.04.2015

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen medizinischer Ungeeignetheit abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Jg. 1940) wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen angeblicher medizinischer Ungeeignetheit. Polizei und Arzt berichteten über erhebliche Fahrfehler sowie Teilfußamputation, diabetische Polyneuropathie und Demenz. Das VG folgte der Behördenbegründung (§117 Abs.5 VwGO), da der Kläger keine substantiierten Gegenangaben machte. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde ist rechtmäßig, wenn auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen und dienstlicher Beobachtungen hinreichend festgestellt ist, dass der Betroffene ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

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Wer die Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs behauptet, muss substantiiert Tatsachen vortragen, die diese Behauptung stützen; pauschale Leugnung reicht nicht aus.

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Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der in der Verwaltungsentscheidung enthaltenen Begründung folgen, wenn diese überzeugend ist und der Betroffene keine durchgreifenden Einwendungen vorlegt.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der am 3. November 1940 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

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Der Polizei in E.        wurde am Vormittag des 9. Juli 2014 durch den Hausarzt des Klägers, Dr. med. T.      C.          , mitgeteilt, dass der Kläger mit einem Fahrzeug von der Arztpraxis weggefahren sei, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, insbesondere da er kein richtiges Gefühl mehr in den Beinen habe. Dies habe man einige Zeit zuvor bereits mit dem Kläger besprochen, der zugesichert habe, nicht mehr Auto zu fahren. Die Polizeibeamten trafen den Kläger kurze Zeit später an und konnten beobachten, wie dieser auf einer Fahrstrecke von 200 m bis 250 m mehrere erhebliche Fahrfehler beging. Hierauf angesprochen zeigte der Kläger sich hinsichtlich seiner körperlichen Einschränkungen uneinsichtig. Die Beamten stellten fest, dass der Kläger erhebliche Einschränkungen beim Laufen hatte. Er konnte sein rechtes Knie nur minimal und sein linkes Knie gar nicht beugen. Nach einem ärztlichen Attest des Dr. C.          vom 10. Juli 2014 ist der Kläger aufgrund einer Teilfußamputation rechts und einer schweren diabetischen Polyneuropathie sowie einer Demenz nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen.

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Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 25. Juli 2014 die Fahrerlaubnis. Zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 125,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern.

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Der Kläger hat am 22. September 2014 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Eilantrag hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 L 1442/14 ‑ abgelehnt.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei nicht dement. Auch seine Fußteilamputation hindere ihn nicht daran, problemlos Auto zu fahren.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der diese dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 L 1442/14 ‑. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung