Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Das vorgelegte MPU-Gutachten ist trotz fehlenden medizinischen Teils verwertbar und bestätigt Ungeeignetheit. Die sofortige Vollziehung ist aus Gründen des Schutzes Dritter gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung gegen den Antragsteller, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein vom Betroffenen vorgelegtes MPU-Gutachten ist verwertbar, auch wenn der medizinische Teil fehlt, soweit der psychologische Teil nachvollziehbare und überzeugende Aussagen zur Fahreignung enthält.
Die Verwertbarkeit eines Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der Begutachtung ab; die untergezogene Untersuchung begründet eine neue Tatsache mit eigenständiger Bedeutung.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wirtschaftlichen und beruflichen Nachteilen des Betroffenen vor, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5498/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Antragsteller hat sich auf entsprechende Anordnung des Antragsgegners vom 2. August 2011 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterzogen. Das daraufhin erstellte Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Q. -N. GmbH vom 9. November 2011 (Untersuchungstag 5. Oktober 2011) ist auch trotz Fehlens des medizinischen Teils verwertbar.
Zwar dürfte die auf § 13 Satz 1 Nr. 2c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützte Anordnung der MPU rechtswidrig gewesen sein, weil diese Vorschrift wie das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung insgesamt nur das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr an Land betrifft -
vgl. dazu: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 Ss 95/08 I 49/08 -, juris -
und auch nicht auf das Führen eines Wasserfahrzeuges, für das der Antragsteller verurteilt worden ist, analog angewendet werden kann.
Darüber hinaus braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegner die Anordnung einer MPU ggfs. auf § 13 Satz 1 Nr. 2a letzte Alternative FeV hätte stützen können und welche Konsequenzen aus der Anwendung einer falschen Vorschrift zu ziehen sind -
vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris, -
bzw. ob insoweit eine spätere Korrektur für die Behörde möglich ist. Denn der Antragsteller hat sich der angeordneten Begutachtung gestellt, und das Gutachten ist vorgelegt worden. Damit liegt eine neue Tatsache vor, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtensanforderung ab.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 68/09 -, mit weiteren Nachweisen, nrwe.de.
Die Ergebnisse der vorgelegten MPU vom 9. November 2011 lassen auch ohne einen medizinischen Teil die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden, da sich die entsprechenden Schlussfolgerungen bereits aus dem psychologischen Teil ergeben. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass vom Antragsteller angesichts seines unreflektierten und überhöhten Alkoholkonsums in Zukunft Alkoholfahrten mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu erwarten sein werden. Eine Aufarbeitung der Hintergründe für seinen - auch nur in Ansätzen realistisch eingeschätzten - Alkohol-konsum ist ebenso wenig erkennbar wie die Einsicht, daran etwas ändern zu müssen, um kontrolliert mit Alkoholkonsum und Fahren umgehen zu können. Da aus den Einlassungen des Antragstellers auch deutlich wird, dass sein Alkoholkonsum generell problematisch ist und nicht etwa spezifisch nur mit dem Verkehr auf Wasserstraßen zu tun haben könnte, sind auch die Schlussfolgerungen der MPU bezogen auf den Straßenverkehr an Land logisch und nachvollziehbar.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer erneuten MPU in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass die Eignungsmängel nicht mehr vorliegen; dabei sollten aber zuvor die Empfehlungen der MPU berücksichtigt werden.
Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige mit der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung verbundene wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.