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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 68/09·23.04.2009

OVG NRW: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnisanerkennung zurückgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrecht (Verkehrsverwaltungsrecht)Europarecht (Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt eine Ordnungsverfügung, die die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bzw. eine Gebrauchsuntersagung betrifft. Streitfragen sind die Verwertbarkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und das Wohnsitzerfordernis nach Richtlinie 91/439/EWG. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung, berücksichtigt die MPU als neuen Sachverhalt und bemängelt die fehlende Substantiierung eines Wohnsitzes in der Slowakei sowie vorangegangene Trunkenheitsverurteilungen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die innerhalb der dafür geltenden Frist dargelegten Gründe.

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Das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stellt einen neuen, bei der gerichtlichen Überprüfung einer Fahreignungsbeurteilung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung zu berücksichtigenden Sachverhalt dar.

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Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO können überwiegende öffentliche Interessen die Aufrechterhaltung einer Ordnungsverfügung rechtfertigen, wenn die Umstände eine Gefährdung der Verkehrssicherheit begründen.

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Die Versagung der Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis kann gerechtfertigt sein, wenn Eignungsmängel auf Verhalten des Inhabers oder auf nachträglich eingetretene Umstände zurückzuführen sind; ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Richtlinie 91/439/EWG kann die Anerkennung ebenfalls verhindern, wenn er dokumentiert oder aus zurechenbaren Angaben offenkundig ist.

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Strafrechtliche Verurteilungen wegen schwerer Alkoholbeeinflussung, wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis oder das Vorhalten gefälschter Dokumente können die Prognose gegen die Wiedererlangung der Fahreignung stützen und somit die Versagung der Anerkennung oder die Beibehaltung einer Gebrauchsuntersagung rechtfertigen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ Richtlinie 91/439/EWG, Art. 7 Abs. 1; Art. 9§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1377/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der dafür geltenden Frist dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung zwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus.

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Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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Insoweit kommt es auf die vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Frage der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 21./25. August 2008 nicht entscheidend an. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einen neuen Sachverhalt darstellt, der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Fahreignungsbeurteilung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung zu berücksichtigen ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1982  7 C 69.81 , BVerwGE 65, 157 = NJW 1992, 2885 = VRS 63 (1982), 223, und vom 5. Juli 2001  3 C 13.01 , NJW 2002, 78 = DAR 2001, 522 = VRS 101 (2001), 229, sowie Beschluss vom 19. März 1996  11 B 14.96 , NZV 1996, 332 = DAR 1996, 329 = VRS 92 (1997), 157; vgl. weiter Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 1996  11 B 96.285 , NJW 1997, 1457 = NZV 1996, 509 = VRS 92 (1997), 294, und VGH Baden-Württ., Beschluss vom 30. Mai 2003  10 S 1907/02 , NZV 2004, 213 = DAR 2003, 481 = VRS 105 (2003), 317.

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Dass der Europäische Gerichtshof einen hiervon abweichenden Standpunkt vertritt, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, nicht aber näher belegt. Aus den EuGHEntscheidungen zur wechselseitigen Anerkennung von EU/EWRFahr-erlaubnissen der vergangenen Jahre geht eine solche Auffassung nicht hervor.

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Soweit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indessen davon auszugehen ist, dass die Anerkennung einer (EU/EWR)ausländischen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln  abgesehen von den Fällen der zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung im Ausland noch nicht verstrichenen Sperrfrist nach einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung  nur dann mit der Folge einer Gebrauchsuntersagung im Inland versagt werden kann, wenn diese Mängel aufgrund eines Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers bzw. aufgrund von Umständen nach der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis zutage getreten sind,

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vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 6. April 2006  C227/05 (Halbritter)  (Rn. 38), NJW 2006, 2173 = NZV 2006, 498 = DAR 2006, 375,

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muss gleichfalls nicht abschließend darüber befunden werden, ob in diesem Sinne auch eine nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis mit negativem Ergebnis absolvierte ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung berücksichtigt werden kann.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009  16 B 1610/08 , DAR 2009, 159 = Blutalkohol 46 (2009), 109.

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Denn im Hinblick auf die 1995 bzw. 1997 in Großbritannien erworbene Fahrerlaubnis des Antragstellers liegt ein die Aberkennung rechtfertigendes nachträgliches Verhalten des Antragstellers darin, dass er mit rechtskräftigem Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 7. Mai 2001 wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, weil er am 7. Dezember 2000 unter erheblicher Alkoholbeeinflussung (Blutalkoholkonzentration von 2,82 Promille vierzig Minuten nach dem Fahrtende) ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Hinblick auf die im Mai 2005 erworbene slowakische Fahrerlaubnis leitet sich die europarechtliche Befugnis zur Versagung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Inland hingegen eigenständig aus der Missachtung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führer-scheinrichtlinie) normierten und in Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG konkretisierten Wohnsitzerfordernisses ab. Der Wohnsitzverstoß ergibt sich zwar nicht aus dem slowakischen Führerschein des Antragstellers  dort wird unter Ziffer 8 keine Angabe zum Wohnort gemacht  und auch nicht aus sonstigen schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates.

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Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008  C 329/06 und C343/06 (Wiedemann u.a.) , NJW 2008, 2403 = NZV 2008, 641 = Blutalkohol 45 (2008), 225, und C334/06 bis C336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459.

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Einem solchermaßen dokumentierten Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernisse sind aber solche Fälle gleichzustellen, in denen dieser Verstoß aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009  16 B 1610/08 , aaO., und vom 15. April 2009  16 A 2527/07 .

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So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller ist am 17. März 2005 und am 23. April 2005, das heißt zweimal während der letzten zwei Monate vor der Ausstellung des slowakischen Führerscheins, als Kraftfahrer in Süddeutschland auffällig geworden. In den nachfolgenden Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Antragsteller kein Wort über einen aktuellen Wohnsitz in der Slowakei verloren, sondern ausschließlich seine noch heute gültige Anschrift in Gladbeck angegeben. Außerdem hat der Antragsteller trotz der im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 ins Blickfeld gerückten Bedeutung des bei bzw. unmittelbar vor der Erlangung einer ausländischen Fahrerlaubnis unterhaltenen Wohnsitzes nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert, dass er (zumindest) im letzten halben Jahr vor der Führerscheinausstellung einen ordentlichen Wohnsitz in der Slowakei hatte. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als der Antragsteller in anderen Zusammenhängen durchaus auf längere berufsbedingte Auslandsaufenthalte (etwa in China, Korea, Italien und zuletzt in Schweden) hingewiesen hat.

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Unter diesen Voraussetzungen ist das medizinisch-psychologische Gutachten über den Antragsteller vom 21./25. August 2008 nur noch insoweit von Bedeutung, als der Antragsteller danach jedenfalls bis zum Begutachtungszeitpunkt seine Fahreignung nicht wiedererlangt hat. Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts, ob eine negative Prognose hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße noch auf den Gesichtspunkt einer nicht hinlänglich bewältigten Alkoholproblematik des Antragstellers gestützt werden kann. Auch der Senat vermag aber unter Würdigung der gutachterlichen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass der Antragsteller in sonstiger Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird. Wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat in diesem Zusammenhang insbesondere den Umstand zum Nachteil des Antragstellers, dass er  nach seinen Angaben im Jahr 1998  einen komplett gefälschten Führerschein erworben und diesen noch im Jahr 2005 mit sich geführt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine vormals durch wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getretene Fehlhaltung im Laufe der seither vergangenen Zeit zuverlässig überwunden hat. Auch für die Zeit seit der Begutachtung hat sich in dieser Hinsicht nichts für den Antragsteller Positives ergeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).