Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die das Schrottsammeln im Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte untersagte. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet. Es sah das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung. Widersprüchliche Sachvorträge des Antragstellers schwächen seine Erfolgsaussichten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung im Eilverfahren genügt eine nur summarische Prüfung; widerspruchsfreie aktenkundige Feststellungen der Behörde sind ohne hinreichend substantiierte Gegenvorträge nicht zu erschüttern.
Die Untersagung einer Tätigkeit, die gesetzlich verboten ist (z. B. Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte), kann in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet werden, wenn der Betroffene nach Aktenlage nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist.
Widersprüchliche oder unsubstantiierte Angaben des Antragstellers können dazu führen, dass behauptete Anhörungs- oder Verfahrensmängel im Eilverfahren nicht als entscheidungserheblich angesehen werden.
Die Anordnung von Zwangsmitteln (z. B. Zwangsgeld) ist verhältnismäßig, soweit sie der Durchsetzung einer rechtmäßigen Untersagung dient.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4879/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die Ausübung des Schrottsammelns im Reisegewerbe untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren gewerblichen Tätigkeit dieser Art ohne Reisegewerbekarte zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Untersagung besteht nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Da der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - bisher nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, untersagt die Verfügung nur das, was dem Antragsteller ohnehin gesetzlich verboten ist. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass von dieser Verfügung weder sein stehendes Gewerbe betroffen ist noch eine eventuelle Tätigkeit für andere Personen, soweit diese gewerberechtlich zulässige Tätigkeiten ausüben und den Antragsteller damit beauftragen dürfen. Ein auf diese anderen, nicht betroffenen Tätigkeiten legal gestützter Lebensunterhalt ist deshalb von dieser Verfügung nicht betroffen.
Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach Aktenlage offenbar mehrfach ohne Reisegewerbekarte beim Schrottsammeln im Reisegewerbe angetroffen worden ist, dürfte auch gegen die Erforderlichkeit der Verfügung nichts zu erinnern sein. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich beachtlich, dass der Antragsteller mit der Klageschrift zwei verschiedene Versionen der Kontrolle am 24. Oktober 2011 darstellen lässt. Während es auf Seite 2 oben heißt, dass er für Herrn H. dessen Schrott zum Schrottplatz gefahren habe, wird auf derselben Seite in der Mitte angegeben, dies sei sein eigener, am Vortag im Rahmen seines (stehenden) Gewerbes gesammelter Schrott gewesen; weiter unten ist es dann wieder der Schrott des Herrn H. . Diese Angaben können schon wegen ihrer Widersprüchlichkeit die aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht erschüttern.
Soweit Anhörungsmängel geltend gemacht werden, liegen diese aus den diesbezüglichen Gründen der Verfügung nicht vor. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang erheblich, dass dem Antragsteller etwas aufgegeben wird, das ohnehin gesetzlich gilt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Zwangsgeld) nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei gewerblichen Eilverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).