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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1247/07·12.12.2007

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis-/VerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Maßgeblich waren polizeiliche Mitteilungen und zwei zwangsweise psychiatrische Einweisungen, die die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die sofortige Vollziehung, Zwangsmittel und Gebührenfestsetzung wurden für zulässig erachtet; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf PKH und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsmittel für zulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; sie kann versagt werden, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

3

Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Kraftfahreignung ist gerechtfertigt, wenn aus polizeilichen Mitteilungen oder sonstigen Anhaltspunkten erhebliche Bedenken hinsichtlich psychischer Störungen bestehen; psychische Störungen (z. B. Psychosen) können die Kraftfahreignung berühren (Anlage 4 FeV Ziff. 7).

4

Kommt der Betroffene der Verpflichtung zur Vorlage eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens nicht nach, kann dies nach § 11 Abs. 8 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 8 FeV§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4 Ziffer 7§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3

Der Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3459/07 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. November 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

5

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

6

Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 29. August 2007, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen, die polizeilichen Mitteilungen vom 30. Juli 2007 zu Grunde (Blatt 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs). Die dadurch hervorgerufenen Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens, da psychische Störungen wie Psychosen grundsätzlich auch die Kraftfahreignung berühren können, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Bedenken sind im Übrigen auch durch die zweimalige zwangsweise Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Krankenhaus-Abteilung durch Beschlüsse des Amtsgerichts D. -S. vom 7. August 2007 (Az.: 9 XIV 3127 L) und vom 11. Oktober 2007 (9 XIV 3192 L) untermauert worden.

7

Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.

8

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

9

Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.