Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage psychiatrischen Gutachtens als rechtmäßig bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem er ein angefordertes fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt hatte. Anlass waren polizeiliche Mitteilungen über auffälliges, verwirrtes Verhalten und frühere Zwangseinweisungen. Das Gericht bejahte die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung und die Folge der Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV, da die erforderliche Begutachtung ausblieb. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung ist zulässig, wenn aus polizeilichen oder sonstigen tatsächlichen Umständen begründete Zweifel an der Fahrtauglichkeit entstehen, da psychische Störungen die Kraftfahreignung berühren können (vgl. Anlage 4 Ziff. 7 FeV).
Kommt eine betroffene Person einer rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nicht nach, rechtfertigt dies nach § 11 Abs. 8 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ob subjektive Wahrnehmungen oder Befürchtungen des Betroffenen objektiv zutreffen, ist für die Anordnung einer begutachtenden Untersuchung nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass die Sachverhalte ärztlicher Bewertung bedürfen.
Ist eine Gutachtensanordnung rechtmäßig und wird das Gutachten nicht vorgelegt, ist eine gegen die darauf gestützte Entziehung gerichtete Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Nach einem Strafanzeige des Polizeipräsidiums S. vom 30. Juli 2007 wurde der Kläger auffällig und machte zusätzlich einen verwirrten Eindruck; dabei wurde angegeben, dass er einerseits andere Personen bedrohte bzw. andere Personen sich von ihm bedroht fühlten, andererseits wurde er nach eigenen Angaben selber bedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Polizeibericht Bl. 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 3 - BA 3 -) Bezug genommen.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2007 auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie über seine Kraftfahreignung beizubringen; das Gutachten solle die Ursachen für die beschriebenen Auffälligkeiten klären. Dazu trug der Kläger vor, ein Bezug zum Straßenverkehr lasse sich nicht erkennen. Im Übrigen sei er inzwischen in ärztlicher Behandlung.
Da der Kläger letztlich kein Gutachten vorlegte, entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 15. November 2007 dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Begründung, das zu Recht angeordnete Gutachten sei nicht vorgelegt worden.
Daraufhin hat der Kläger am 23. November 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er fühle sich von der Scientologie-Sekte bedroht und observiert. Selbst wenn man unterstelle, dass sein Verhalten gewisse psychotische Züge aufweise, fehle der Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Seine zweimalige Einweisung in die Psychiatrie sei jeweils wieder aufgehoben worden. Konkrete Tatsachen einer Verkehrsgefährdung seien nicht erkennbar. Dies habe auch sein Hausarzt bestätigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zugleich mit der Erhebung der Klage hat der Kläger um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Seinen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 L 1247/07 - u.a. mit folgender Begründung abgelehnt:
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 29. August 2007, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen, die polizeilichen Mitteilungen vom 30. Juli 2007 zu Grunde (Blatt 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs). Die dadurch hervorgerufenen Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens, da psychische Störungen wie Psychosen grundsätzlich auch die Kraftfahreignung berühren können, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV). Diese Bedenken sind im Übrigen auch durch die zweimalige zwangsweise Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Krankenhaus-Abteilung durch Beschlüsse des Amtsgerichts D. -S1. vom 7. August 2007 (Az.: 9 XIV 3127 L) und vom 11. Oktober 2007 (9 XIV 3192 L) untermauert worden.
Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden."
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. Februar 2008 aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der Kammer zurückgewiesen, 16 B 27/08.
Mit Beschluss vom 7. April 2008 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt und das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahren 7 L 1247/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2007 im Eilverfahren 7 L 1247/07 Bezug genommen; diesen wird auch vorliegend gefolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, sein Verhalten habe nichts mit dem Straßenverkehr zu tun, wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine psychotische Erkrankung nicht immer automatisch die Kraftfahreignung entfallen lässt; die Einzelumstände muss aber ein entsprechender Facharzt klären. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Befürchtungen des Klägers, selbst verfolgt zu werden, objektiv zutreffen oder nicht; auch die damit zusammenhängenden Fragen unterliegen der ärztlichen Bewertung. Für das Gericht (und die Straßenverkehrsbehörde) ist allein ausschlaggebend, dass sich der Kläger der erforderlichen ärztlichen Begutachtung nicht unterzogen hat.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.