Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1115/16·01.09.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Hebammenerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Heilberufe/Hebammenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag als unzulässig ab, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein rechtskräftig verhängtes lebenslanges Berufsverbot nach Strafurteil schließt die Berufsausübung und damit ein Interesse an der Wiederherstellung aus. Deshalb besteht auch kein Interesse an Aushändigung der Erlaubnisurkunde.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Hebammenerlaubnis mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Berufserlaubnis fehlt, wenn ein rechtskräftiges strafrechtliches Berufsverbot die Ausübung des Berufs dauerhaft ausschließt.

2

Ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 70 StGB macht die verwaltungsrechtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Aushändigung der Erlaubnisurkunde entbehrlich.

3

Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist zu berücksichtigen, ob bereits bestehende strafrechtliche Maßnahmen den Erfolg des begehrten verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes objektiv ausschließen.

4

Ist ein Antrag unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, kann das Gericht dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ StGB § 70§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 4 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG

Leitsatz

Für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verhängt ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2993/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2016 wiederherzustellen,

4

ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Denn angesichts des im Strafurteil verhängten lebenslangen Berufsverbots als Hebamme,

5

Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 37 Ks 3/11 –, juris,

6

das seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes,

7

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, – 4 StR 428/15, juris,

8

rechtskräftig ist, darf die Antragstellerin nicht als Hebamme tätig sein (§ 70 Abs. 1 i.V.m. 4 Strafgesetzbuch – StGB –).

9

Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht aus den gleichen Gründen nicht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.