Richterablehnung im Strafverfahren: Ablehnungsgesuch einer wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagten Hebamme
KI-Zusammenfassung
Die wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilte Angeklagte rügt in der Revision Äußerungen des Vorsitzenden und beantragt dessen Ablehnung. Entscheidend war, ob der behauptete konkrete Wortlaut bewiesen ist und Befangenheit begründet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; der konkrete Wortlaut war nicht nachgewiesen und die Gelegenheit zur Gegenäußerung entkräftete Zweifel. Im Adhäsionsverfahren wurden Zinsen ab dem 26. September 2012 zugesprochen.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet verworfen; Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden nicht begründet; Adhäsionszinsen ab 26.9.2012 angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn der behauptete konkrete Wortlaut einer dem Richter zugeschriebenen Äußerung nachgewiesen ist; sinngemäße Wiedergaben genügen hierfür nicht.
Ein Vorgehen des Vorsitzenden, dem Beschuldigten nach Vorlage einer ihm vorgehaltenen Äußerung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann aufgetretene Zweifel an der Unparteilichkeit entkräften.
Bei Adhäsionsentscheidungen sind Zinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs zu gewähren; offensichtliche Schreibversehen in Datumsangaben sind zu berichtigen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 1. Oktober 2014, Az: 37 Ks 3/11
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag lediglich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf ankommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit diesem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denkbaren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin