Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Ordnungsverfügung als rechtmäßig angesehen wurde. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Vollstreckungsaufschubinteresse, ist der Antrag abzulehnen.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung stärkt das Gewicht des öffentlichen Interesses in der Interessenabwägung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Bei erfolglosem Antrag im vorläufigen Rechtschutz sind die Kosten der Antragstellung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; der Streitwert kann nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1923/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2011, deren sofortige Vollziehung mit Datum vom 10. Juni 2011 (erneut) angeordnet worden ist, wiederzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, wie mit Urteil vom 19. Oktober 2011 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 1923/11 entschieden worden ist. Auf die Begründung des Urteils, die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.