Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1923/11·18.10.2011

Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsum (THC 1,5 ng/ml)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Führerscheinklassen 1 und 3 nach Feststellung von THC im Blut (1,5 ng/ml) an. Zentral war, ob die Werte einen einmaligen Abendkonsum oder wiederholten/zeitnahen Konsum mit Beeinträchtigung belegen. Das Gericht stützte sich auf Gutachten und Literatur und hielt die Überschreitung des Grenzwerts sowie die Nachweisbarkeitsdauer für beweisend. Die Klage wurde abgewiesen; eine MPU ist angeordnet.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet die im Blut nachgewiesene THC-Konzentration den Grenzwert von 1 ng/ml, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

2

Nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist THC nach einem Einzelkonsum im Blutserum in der Regel nur 4–6 Stunden nachweisbar; ein Nachweis darüber hinaus spricht für erneuten oder wiederholten Konsum.

3

Erweist das Vorliegen einer Drogenfahrt, dass zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt werden kann (Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2), ist die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten und der Behörde insoweit kein Ermessen eingeräumt.

4

Entgegenstehende Angaben des Betroffenen sind zurückzuweisen, wenn sie im Widerspruch zu gutachterlichen Befunden stehen und offensichtlich unzutreffend sind; konkrete Anhaltspunkte für Abweichungen sind vom Betroffenen darzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der 19** geborene Kläger ist nach Aktenlage seit vielen Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3. Am 13. Dezember 2010 gegen 10:45 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines (Klein-) LKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei gab er an, am Vorabend geraucht zu haben. Eine Blutentnahme erfolgte gegen 11:30 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 11. Februar 2011 betrug der THC-Gehalt im Blut 1,5 ng/ml und die THC-Carbonsäure 23 ng/ml; es sei von einem zeitnahen Cannabiskonsum in Relation zur Blutentnahme auszugehen.

3

Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, äußerte sich der Kläger nicht. Mit der hier streitigen Verfügung vom 27. April 2011 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, da er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe.

5

Am 4. Mai 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

6

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die festgestellten Werte belegten nicht die Annahme eines mehr als einmaligen Konsums. Tatsächlich habe er auch erstmalig am Abend zuvor gegen 18/19 Uhr bei einem Kollegen einen Joint geraucht. Er sei kein gelegentlicher Cannabis-Konsument. Deshalb könne aus der Tatsache, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, nicht auf seine fehlende Kraftfahrereignung geschlossen werden. Auch sei fraglich, ob gerade auf ihn die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich des Abbaus von Drogen im Blut übertragbar seien, da nicht jeder Mensch "durchschnittlich" reagiere. Letztlich stehe auch die Wirkstoffkonzentration des gerauchten Joints nicht fest.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen,

11

da der Kläger durch die "Drogenfahrt" bewiesen habe, nicht zwischen Konsum und Fahren trennen zu können.

12

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 12. September 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der OWi-Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

16

Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

17

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur (NJW 2005, 349)

18

ergibt sich, dass der im Blut des Klägers festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 1,5 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, am Abend zuvor und damit über 16 Stunden vor der Blutabnahme das erste und einzige Mal Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

20

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

21

Damit ist gutachterlich bewiesen, dass der Kläger entweder zusätzlich zu dem von ihm eingeräumten Konsum am Abend zuvor auch am Tattag morgens erneut Cannabis konsumiert haben muss oder zuvor wiederholt oder gar regelmäßig konsumiert (hat); seine gegenteiligen Behauptungen sind deshalb nachweislich falsch. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zitierten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den Kläger nicht zutreffen könnten, sind nicht ersichtlich; auf die Wirkstoffkonzentration kommt es im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung nicht an.

22

Damit steht auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers und des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass zumindest von zweimaligem und damit gelegentlichem Konsum auszugehen ist.

23

Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -

24

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

25

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.