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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1065/11·17.10.2011

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig und bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der nachgewiesene Amphetaminkonsum rechtfertigt die Verneinung der Kraftfahreignung, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Zwangsgeldandrohung und die Pflicht zur Führerscheinabgabe bleiben bestehen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminnachweises als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3, 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Allgemeinheit durch weiteres Verhalten des Betroffenen gefährdet wäre.

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Der nachgewiesene Konsum harter Drogen, insbesondere Amphetamin, führt regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung; bereits ein einmaliger Konsum kann hierfür ausreichend sein (FeV, Begutachtungs-Leitlinien).

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Führerscheininhabers steht der Behörde kein Ermessen über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Abgabe des Führerscheindokuments ist zulässig, wenn die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung gegeben ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13, 46§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst unter Hinweis auf die Gefahren für die Allgemeinheit bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausreichend (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) begründet.

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Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).

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Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert durch das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes Hamm vom 28. Dezember 2010, demzufolge beim Antragsteller am 12. November 2010 Amphetamin (32,8 ng/ml Amphetamin-Base) nachgewiesen worden ist. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Amphetamin konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er gelegentlich diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der vom Antragsteller zitierten anderslautenden Rechtsprechung des Hessischen VGH vom 14. Januar 2002, a.a.O., folgt die Kammer angesichts des Sucht- und Gefährdungspotential sog. harter Drogen nicht. Unabhängig davon hat der Antragsteller einen einmaligen Konsum weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die Rechtsprechung zum Erstkonsum belegt dies nicht.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Die mit der Entziehung verbundene Pflicht, das Führerscheindokument unverzüglich (binnen drei Tagen) abzugeben, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, sondern folgt aus der Vollziehbarkeit der Anordnung.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.