Anfechtung der Untersagung der Nutzung einer polnischen EU‑Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde nach einem Kontrollstopp mit Amphetamin im Blut angehalten und legte eine polnische Fahrerlaubnis vor. Die Beklagte untersagte ihm die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland und forderte Vorlage des Dokuments. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen (Amphetamin) schließt bereits einmaliger Konsum die Kraftfahreignung aus und die Untersagung ist zwingende Folge; für Wiedererteilung ist eine MPU nach §14 Abs.2 FeV erforderlich.
Ausgang: Klage gegen die Ordnungsverfügung, die dem Kläger die Nutzung der polnischen EU‑Fahrerlaubnis untersagt, wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der nachgewiesene Konsum harter Drogen wie Amphetamin schließt die Kraftfahreignung bereits bei einmaligem Konsum aus.
Die Aberkennung des Rechts, eine ausländische EU‑Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen, ist zwingende Folge, wenn der Konsum harter Drogen festgestellt ist; der Verwaltungsbehörde steht insoweit kein Ermessen zu.
Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist der Nachweis der Drogenfreiheit regelmäßig durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV zu führen.
Stellt der Kläger in einem Klageverfahren keine substantiierten Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellung oder die Rechtsfolgen dar, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung gegenüber vorläufigen Eilverfahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 19** geborene Kläger wurde am 12. November 2010 gegen 22.20 h im Rahmen einer gezielten Alkoholkontrolle polizeilich angehalten, wobei ihm - nach entsprechenden positiven Drogen- und Alkohol-Schnelltests - eine Blutprobe entnommen wurde. Die Analyse im Chemischen Untersuchungsamt I. ergab eine Amphetaminkonzentration von 32,8 ng/l. Der Kläger legte der Polizei eine in Polen am 27. August 2008 ausgestellte Fahrerlaubnis vor. Zuvor war ihm wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,08 ) und anschließender Sachbeschädigung am 23. September 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die verhängte Sperrfrist lief am 25. Oktober 2007 ab. Eine weitere Trunkenheitsfahrt datiert vom 31. März 2004 (Atemalkoholkonzentration: 0,29 mg/l).
Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen zu entziehen, hörte die Beklagte den Kläger unter dem 13. April 2011 an, der dem widersprach.
Mit der angefochtenen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 3. Oktober 2011 erkannte der Beklagte dem Kläger das Recht ab, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und forderte ihn gleichzeitig auf, binnen drei Tagen nach Zustellung der Verfügung das Führerscheindokument zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.
Am 11. Oktober 2011 hat der Kläger hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am 24. Oktober 2011 Klage erhoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist durch Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2011 (7 L 1065/11) abgelehnt worden; die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos (OVG NRW Beschluss vom 16. November 2011 - 16 B 1360/11 -). Seine Klage hat der Kläger nicht begründet. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat er im wesentlichen drauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zum einmaligen Konsum harter Drogen kontrovers sei.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholung bezug auf die Gründe der Beschlüsse im Eilverfahren (7 L 1065/11 und 16 B 1360/11). Im Klageverfahren sind keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr bleibt die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung bei der Auffassung, dass die Einnahme sog. harter Drogen die Kraftfahreignung bereits bei einmaligem Konsum ausschließt.
Es steht dem Beklagten kein Ermessen zur Seite, sondern. die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin feststeht.
Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.