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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 6701/08·04.03.2010

Klage gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) focht die Gewerbeuntersagung vom 25.11.2008 an. Streitpunkt war die Prozessfähigkeit der Gesellschaft nach Tod der einzigen Geschäftsführerin und die Frage der Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Abgabenrückstände. Das Gericht stellte Prozessunfähigkeit mangels bestelltem Geschäftsführer fest und wies die Klage in der Sache ab, da die Rückstände und fruchtlose Vollstreckungen Unzuverlässigkeit nach §35 GewO begründen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; Klägerin prozessunfähig und in der Sache wegen Unzuverlässigkeit nach §35 GewO nicht geschützt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine GmbH ist gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich nur durch ihre Geschäftsführer vertreten; fehlt ein Geschäftsführer, ist die Gesellschaft prozessunfähig.

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Der Eintritt des Gesellschafters als Vertreter bei Führungslosigkeit (§ 35 S. 2 GmbHG) berechtigt nicht zur Prozessvertretung; diese obliegt allein dem Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).

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Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO ist gerechtfertigt, wenn die Gewerbetreibende erhebliche, andauernde Abgabenrückstände hat und Vollstreckungsversuche erfolglos bleiben.

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Das Verwaltungsgericht kann eine Gewerbeuntersagung bestätigen, indem es sich zur Begründung auf die Verwaltungsverfügung stützt; bei Abweisung der Klage folgt die Kostenentscheidung den Vorschriften der VwGO (§ 154 VwGO).

Relevante Normen
§ GewO § 35§ GmbHG § 35§ VwGO § 61§ 62 Abs. 3 VwGO§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG§ 35 S. 2 GmbHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin meldete im September 2001 das Gewerbe "Verwaltung des eigenen Vermögens sowie Planung und Entwicklung wohnungswirtschaftlicher Projekte im In- und Ausland" mit Sitz in E. an.

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Im Dezember 2007 regte der Bürgermeister der Stadt E. beim Beklagten die Gewerbeuntersagung an, weil bis dahin Rückstände in Höhe von 32.340 EUR an Gewerbesteuer und Gebühren für Vermessungen u.Ä. aufgelaufen und die Vollstreckung bei der damaligen Geschäftsführerin der Klägerin erfolglos verlaufen war. Im Januar 2008 zeigte auch das Finanzamt S. dem Beklagten an, dass dort Abgabenrückstände über rd. 32.800 EUR bestünden, Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen seien und die Klägerin zudem auch ihren Steuererklärungspflichten durchgängig nicht nachkomme.

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Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 4. März 2008 zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Im Folgenden nahm der Ehemann der Geschäftsführerin N. Kontakt zum Beklagten und zur IHK Nord Westfalen auf und legte dar, dass seine Ehefrau schwer erkrankt sei und sich einer Chemo-Therapie unterziehe.

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Da im Folgenden mehrere vereinbarte Gesprächstermine mit Herrn F. nicht zustande kamen, weil dieser nicht erschien, untersagte der Beklagte der Klägerin mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25. November 2008 die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Verwaltung des eigenen Vermögens sowie Planung und Entwicklung wohnungswirtschaftlicher Projekte im In- und Ausland" sowie jedes anderen selbständigen Gewerbes im Bundesgebiet und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 2.500 EUR an. Zur Begründung verwies der Beklagten auf Abgabenrückstände von rd. 35.382 EUR bei der Stadt E. und beim Finanzamt S. .

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Am 29. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nahm sie im Februar 2009 zurück (7 L 1604/08). Die Klage wurde nicht weiter begründet. Im Folgenden bat der Ehemann der Geschäftsführerin um Terminsaufhebung und Aufschub, da seine Ehefrau schwer krank sei.

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Am 4. November 2009 ist die Geschäftsführerin der Klägerin verstorben. Ein neuer Geschäftsführer ist bisher nicht bestellt. Bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts S. sind keine Vorgänge registriert.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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die Gewerbeuntersagung vom 25. November 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und weist darauf hin, dass das Amtsgericht S. seit geraumer Zeit ein Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit betreibe. Die Klägerin halte die Behörden hin, während ihre Abgabenrückstände weiter wüchsen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 1604/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).

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Die Kammer hat zur mündlichen Verhandlung am 5. März 2010 den Ehemann der verstorbenen Geschäftsführerin als kraft Erbe nachrückenden Gesellschafter geladen, dieser ist nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig geworden, nachdem die einzige Geschäftsführerin der Klägerin am 4. November 2009 verstorben ist und ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wurde. Die Klägerin als juristische Person ist nicht selbst prozessfähig, sondern wird regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Geschäftsführer vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war ein Geschäftsführer für die Klägerin ausweislich des Handelsregisters (HRB 4644, AG S. ) nicht bestellt, so dass sie prozessunfähig ist.

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vgl. auch: LG Köln, Urteil vom 26. März 2004, - 81 O 198/03 -, juris, Rdnr. 11 f.

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Zwar konnte die Klägerin über ihren einzigen Gesellschafter, den Ehemann der verstorbenen Geschäftsführerin, wirksam geladen werden. Gem. § 35 S. 2 GmbHG wird die Gesellschaft bei Führungslosigkeit für den Fall, dass ihr gegenüber Erklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden sollen, durch den Gesellschafter vertreten. Der Ehemann der verstorbenen Frau N1. ist als gesetzlicher Erbe in die Gesellschafterstellung seiner Frau eingerückt. Dieser ist aber nicht befugt, die Prozessvertretung der Klägerin zu übernehmen, die nach der gesetzlichen Regelung (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) ausschließlich einem Geschäftsführer obliegt.

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Unabhängig von Vorstehendem hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügung des Beklagten vom 25. November 2008, mit der der Klägerin die Ausübung des konkreten und jedes anderen selbständigen Gewerbes auf Dauer untersagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Begründung nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe der Verfügung, die sie sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich ist, dass die Klägerin - bis heute - erhebliche Abgabenrückstände angehäuft hat, die seit Jahren nicht reduziert werden. Damit hat sie sich als unzuverlässig i. S. d. § 35 GewO erwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO