Einstweilige Verfügung aufgehoben: Unzulässigkeit wegen fehlenden Geschäftsführers der GmbH
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen Vertrieb eines Kontaktgrills. Das Landgericht hebt die Verfügung auf und weist den Antrag ab, weil die GmbH seit dem Tod ihres einzigen Geschäftsführers prozessunfähig ist. Ein Prokurist ersetzt nicht die Geschäftsführerstellung; eine nachträgliche Wiedererlangung der Prozessfähigkeit wurde nicht rechtzeitig vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessfähigkeit der Antragstellerin (fehlender Geschäftsführer)
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person des GmbH‑Rechts ist prozessfähig nur, wenn das gesetzliche Vertretungsorgan (Geschäftsführer) bestellt ist; fehlt dieser, liegt nach § 51 II ZPO i.V.m. § 35 I GmbHG Prozessunfähigkeit vor.
Ein Prokurist ist nicht Geschäftsführer; die bloße Möglichkeit der Erteilung von Prozessvollmacht durch einen Prokuristen ersetzt nicht die gesetzliche Anforderung eines Geschäftsführers zur Begründung der Prozessfähigkeit.
Die Versagung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kann wegen Unzulässigkeit erfolgen, ohne dass über die materielle Rechtslage entschieden werden muss, wenn die Partei prozessunfähig ist.
Nach § 296a ZPO rechtfertigt ein verspäteter Vortrag über die Wiedererlangung der Vertretungsbefugnis im Regelfall nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei die relevanten Umstände bereits früher hätte vortragen können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwege vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Antragstellerin hat die Rechtsform einer GmbH; ihr einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist etwa im Mai vergangenen Jahres verstorben.
Im Verhandlungstermin über den Widerspruch gegen eine von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin am 4.11.2003 erwirkten einstweilige Verfügung ist erörtert worden, dass für die Antragstellerin kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist; die Geschäfte würden von dem Prokuristen des Unternehmens weiter geführt, der zugleich - neben weiteren Personen - auch Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen Geschäftsführer sei.
Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist das Verbot des Vertriebes eines in einer bestimmten Weise ausgestalteten Kontaktgrills, den die Antragstellerin für eine unlautere Nachahmung des von ihr vertriebenen Gerätes hält.
Nach Widerspruch
beantragt sie,
die einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin mangels eines Geschäftsführers nicht prozessfähig sei; im übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Unabhängig von der materiellen Rechtslage, bei der nach Auffassung der Kammer sehr viel für die Antragstellerin spricht, erweist sich nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung als nicht gerechtfertigt, denn die Antragstellerin ist auf der Grundlage desjenigen Sachverhaltes, über den im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch zu entscheiden gewesen ist, mangels eines Geschäftsführers prozessunfähig, § 51 II ZPO in Verbindung mit § 35 I GmbHG.
An diesem einfachen Sachverhalt ändert es nichts, dass es einen Prokuristen gibt mit der Berechtigung, Prozessvollmacht zu erteilen, denn er ist eben gerade kein Geschäftsführer. Angesichts der langen Zeit, die seit dem Tod des Geschäftsführers vergangen ist, hat keine Veranlassung bestanden, die Verhandlung ausnahmsweise kurzfristig zu vertagen mit dem Ziel, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu erwirken.
Es gibt keinen Anlass, mit Rücksicht auf den neuen Vortrag der Antragstellerin die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn sie hätte die Behauptung, seit dem 8.12.2003 verfüge sie wieder über einen Geschäftsführer, schon früher vortragen können, § 296a ZPO.
Das Bestreiten der Prozessfähigkeit (erst) im Verhandlungstermin mag zwar für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überraschend gewesen sein; es ist aber keinesfalls "ins Blaue hinein" erfolgt, denn schon aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie seit dem Tod des Herrn T - seit etwa Mai 2003 - tatsächlich ohne Geschäftsführer gewesen ist; das Aktivrubrum "vertreten durch den Geschäftsführer" ist mithin objektiv unrichtig gewesen.
Für die Partei hat nach allem ein ausreichender Grund bestanden, ihren Prozessbevollmächtigten über die zwischenzeitliche Änderung zu informieren; diese Nachlässigkeit ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.
Streitwert für das gesamte Verfahren gegen die Antragsgegnerin: EUR 75.000,-; Streitwert für den darin enthaltenen Unterlassungsanspruch: EUR 65.000,-.