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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2258/06·21.08.2007

Verpflichtungsklage auf Gründungsprämie – Ablehnung wegen fehlender Haushaltsmittel 2006

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFördermittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt eine Gründungsprämie für die Eröffnung eines Bestattungsunternehmens; Antrag und Unterlagen wurden 2005 gestellt, die tatsächliche Betriebsaufnahme erfolgte jedoch erst im Juli 2006. Die Beklagte lehnte mit Verweis auf fehlende Haushaltsmittel 2006 und ihre gleichbleibende Praxis ab. Das Gericht hält die Förderrichtlinien für verwaltungsinterne Vorgaben ohne Außenwirkung, bestätigt die Ermessenausübung der Behörde und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage abgewiesen; kein Anspruch auf Gründungsprämie, da Förderrichtlinien keine Rechtsansprüche begründen und die Behörde ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Förderrichtlinien und andere ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften begründen grundsätzlich keine subjektiven Rechtsansprüche gegenüber der Verwaltung, soweit ihnen keine gesetzliche Außenwirkung zukommt.

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Die bloße Bereitstellung von Mitteln in Haushaltsplänen begründet keinen Außenwirkung schaffenden Rechtsanspruch auf Zuwendungen (§ 3 Abs. 2 LHO einschlägig).

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Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitssatz.

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Bei Auslaufen eines Förderprogramms kann die Verwaltung die Förderung nach nachvollziehbarer und einheitlicher Praxis auf Fälle beschränken, in denen die tat­sächliche Betriebsaufnahme innerhalb des Förderzeitraums erfolgt ist; hiervon ausgehende Härten begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 GG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 LHO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 114 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Mit Schreiben vom 12. Oktober (und 6. Dezember) 2005 beantragte der Kläger gemäß den Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien) eine Gründungsprämie, da er beabsichtigte, ab dem 2. Dezem- ber 2005 ein Bestattungsunternehmen zu eröffnen. Dem Antrag waren ein Businessplan, ein Eigenkapitalnachweis, ein Mietvertrag und eine Gewerbeanmeldung zum 2. Dezember 2005 beigefügt.

2

Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 forderte die Beklagte einen Qualifikationsnach-weis an und teilte mit, dass eine Förderung aus Haushaltsmitteln 2006 unter dem Vorbehalt möglich sei, dass für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Nach Vorlage dieser Unterlagen forderte die Beklagte am 28. Februar 2006 noch eine Kopie der Handwerkskarte an; in diesem Schreiben heißt es, dass eine Förderung aus Haushaltsmitteln 2006 unter dem Vorbehalt möglich sei, dass die Gründung in 2005 vollzogen wurde und für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Da sich aus der Handwerkskarte deren Ausstellungsdatum „17.02.2006" ergab, bat die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2006 um Nachweis, dass die wirtschaftliche Tätigkeit noch 2005 aufgenommen worden sei. Daraufhin übersandte der Kläger eine Rechnung vom 7. Dezember 2005 über den Einbau von Heizkörpern im Ladenlokal. Auf den Hinweis, dass dies nur Renovierungsarbeiten beträfe, trug der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2006 vor, dass in der Bestattungsbranche ein behutsames Vorgehen vor der tatsächlichen Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sei; zum 1. Juli 2006 werde aber bereits eine Bestattungsfachangestellte eingestellt.

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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2006 den Antrag ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es bestehe kein Anspruch auf eine Prämie; diese könne für Gründungen bis zum 31. Dezember 2005 gewährt werden, wobei entscheidendes Kriterium die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sei.

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Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass aus den Förderrichtlinien nicht hervor gehe, dass die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt sein müsse; dies sei nur der Stichtag, an dem das Förderprogramm ausgelaufen sei und bis zu dem Förderanträge gestellt sein müssten. Diese Forderung der Beklagten stelle auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da frühere Antragsteller längere Zeiträume für die tatsächliche Geschäftseröffnung zur Verfügung gehabt hätten. Er habe ein erfolgversprechendes Konzept vorgelegt, aber umfangreiche Renovierungen vornehmen müssen, die schon im Hinblick auf mögliche Frostschäden nicht vor Frühjahr 2006 hätten abgeschlossen werden können. Als Datum der Eröffnung sei nun der 1. Juli 2006 vorgesehen, zu dem auch schon Personal eingestellt worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da Haushaltsmittel für Geschäftsgründungen im Jahre 2006 nicht mehr bereit gestellt worden seien. Das Auslaufen des Programms Ende 2005 sei eine autonome Entscheidung des Ministeriums gewesen. Die vorherige Antragstellung sei dabei unerheblich.

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Daraufhin hat der Kläger am 2. August 2006 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus seinem Widerspruchsschreiben, wonach sich die Forderung, noch im Jahre 2005 die wirtschaftliche Betätigung aufgenommen zu haben, nicht aus den Förderrichtlinien ergebe, und er aus tatsächlichen Gründen diesen Termin auch nicht habe einhalten können. Die Entscheidung der Beklagten sei deshalb ermessenswidrig und verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der streitigen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass für 2006 keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien und sie deshalb ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers verstieße gerade eine Bewilligung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in entsprechenden Fällen keinem Antragsteller eine Prämie bewilligt worden sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Gründungsprämie noch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Zur Begründung kann zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der streitigen Bescheide Bezug genommen werden, denen das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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In Ergänzung dazu gilt Folgendes: Eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage auf die beantragte Zuwendung besteht nicht. Allein die Bereitstellung von Fördermitteln in den Haushaltsplänen 2003 ff. begründet keinen Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Zuwendung - § 3 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung schließt die Außenwirkung festgestellter Haushaltspläne aus. Aus den hier einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Sie enthalten keine Rechtssätze, die das Verhalten der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger regeln; sie sind als Verwaltungsvorschriften nur dazu bestimmt, das mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen der Beklagten zustehende Ermessen verwaltungsintern zu steuern und zu vereinheitlichen. Ein Anspruch auf die begehrte Zuwendung kann sich für den Kläger somit nur aus der Vergabepraxis der Beklagten unter Beachtung von Art. 3 GG ergeben.

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so ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, DVBl. 1998, 142; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 29.10.1997 - 4 A 5313/95 -.

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Daraus ergibt sich, dass die Gründungsprämie nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben wird, wobei die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. § 114 VwGO) und ob ihre Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist; der Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit der Subvention verfolgten Zweckbestimmung kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Dabei ist aber weiter zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen und deshalb auch nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat - bis zur Grenze der Willkür, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind - und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.

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Unter Beachtung dieser Voraussetzungen besteht vorliegend kein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Gründungsprämie und ist auch ein Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich.

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Da der Kläger entgegen seinen Angaben bei der Antragstellung seinen Betrieb nicht zum 2. Dezember 2005, sondern erst im Juli 2006 eröffnet hat, kommt eine Förderung schon deshalb nicht in Betracht, weil für das Jahr 2006 keine Haushaltsmittel für dieses Förderprogramm mehr zur Verfügung gestellt worden und deshalb die Förderrichtlinien zum 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten sind, vgl. Nr. 8.2 der Förderrichtlinien. Darüber hinaus sind noch im Jahre 2005 gestellte Anträge, die am 31. De- zember 2005 noch nicht bewilligt waren, nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium nur noch in den Fällen positiv beschieden worden, in denen die Betriebsaufnahme tatsächlich im Jahre 2005 erfolgt ist. Da es nach den obigen Darlegungen auf die tatsächliche Handhabung durch die Beklagte ankommt, ist nicht entscheidend, ob es auch alternative Handlungsmöglichkeiten, z.B. die vom Kläger dargestellte, gegeben hätte. Die bei Auslaufen eines Förderverfahrens zu einem bestimmten Stichtag auftretenden Härten zu Lasten der nicht mehr Begünstigten verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz, sondern sind unvermeidbar. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist damit erst recht nicht gegeben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184

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Ist damit die Ablehnung des klägerischen Antrages in Anwendung der Praxis der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt, sind die streitigen Bescheide rechtmäßig; deshalb besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung.

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Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.