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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2034/10·02.08.2011

Klage auf Gewährung einer Zuwendung nach RWP.NRW 2009 abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventions-/FörderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Zuwendung zur Anschaffung von Hubarbeitsbühnen und Software nach dem RWP.NRW 2009. Streitpunkt war die Förderfähigkeit mobiler Wirtschaftsgüter und die Auslegung der Verwaltungsvorschrift samt Bagatellgrenze für Software. Das Verwaltungsgericht hält den Ablehnungsbescheid für rechtmäßig: Richtlinien begründen keinen Anspruch und die Beklagte hat ihr Ermessen ohne Fehler ausgeübt.

Ausgang: Klage auf Gewährung der beantragten Zuwendung als unbegründet abgewiesen; Bescheid der Beklagten ermessensfehlerfrei und rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) begründen grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen; maßgeblich für Ansprüche ist die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde.

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Bei Ermessensentscheidungen über Zuwendungen ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob Ermessensfehler vorliegen und ob die Entscheidung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG), vereinbar ist.

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Mobile Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden, sind nur dann förderfähig, wenn der Einsatz außerhalb des Fördergebiets Voraussetzung dafür ist, dass im Fördergebiet ein wesentlicher Teil des Endprodukts erbracht wird; die konkrete Verwaltungspraxis ist hierfür maßgeblich.

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Ermessenslenkende Ausführungserlasse und Bagatellgrenzen können die Förderfähigkeit einzelner Positionen ausschließen; eine Förderung ist zu versagen, wenn die festgelegte Mindestschwelle nicht erreicht wird.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 114 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte im September 2009 gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW 2009 - RWP.NRW 2009) unter Beifügung entsprechender Unterlagen eine Zuwendung für die Anschaffung von zwei Hubarbeitsbühnen (120.000 EUR und 80.000 EUR) und einer Software (35.000 EUR); bei einem Fördersatz von 28 % sollte die Zuwendung 65.800 EUR betragen.

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Nachdem geklärt war, dass es sich bei den Hubarbeitsbühnen nicht um nicht förderfähige Fahrzeuge handelte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 u.a. Folgendes mit:

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Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass das Vorhaben nach Prüfung der uns bisher vorgelegten Unterlagen - vorbehaltlich einer endgültigen und detailierten Prüfung - grundsätzlich die Bedingungen erfüllt, um für eine Förderung (....) in Frage zu kommen. Damit steht einem Beginn dieser Maßnahme nach Erhalt dieses Schreibens nichts mehr im Wege.

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass aus dieser Bestätigung weder ein Rechtsanspruch auf Förderung noch ein Rechtsanspruch auf eine zukünftig positive Förderentscheidung erwächst. Das bedeutet für Sie, dass ein etwaiger Beginn mit den Arbeiten bis zur endgültigen Förderzusage auf Ihr eigenes Kostenrisiko erfolgt.

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Im weiteren Verlauf wurde der Antrag dahin modifiziert, dass letztlich drei (andere) Arbeitsbühnen mit einem Anschaffungswert von zusammen 162.820 EUR und die Software von 35.000 EUR gefördert werden sollten.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. April 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es unter Bezugnahme auf Ziff. 5.2.4 RWP.NRW 2009, dass die Anschaffung von mobilen Wirtschaftsgütern nicht einem Endprodukt der Betriebsstätte am Standort Herne diene. Außerdem übersteige die Höhe der Ausgaben für die Software von 35.000 EUR nicht die erforderliche Bagatellgrenze von 150.000 EUR gemäß Ziff. 3.1 des Durchführungserlasses.

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Daraufhin hat der Kläger am 12. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er zusammengefasst vor, die Beklagte sei bei ihrer Ermessensentscheidung von einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Wirtschaftsgüter i.S. Ziff. 5.2.4 RWP.NRW 2009 umfassten als Endprodukt auch eine Dienstleistung; dies ergebe sich auch aus europäischem Beihilferecht. Der Erfolg seiner aus Distribution, Wartung, Bedienung und Transportleistung bestehenden Dienstleistung werde in Form des Entgelts erbracht, das am Standort in I. mit Hilfe des dort tätigen Personals anfalle. Auch habe er aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 6. Oktober 2009 davon ausgehen können, dass sein Vorhaben prinzipiell förderfähig sei. Entsprechend hätten auch die IHK und die Wirtschafts-förderungsgesellschaft I. positive Stellungnahmen abgegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Zuwendung in Höhe von 55.389 Euro zu gewähren,

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hilfsweise

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unter Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, über seinen Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass entsprechend Ziff. 5.2.4 RWP.NRW 2009 und ihrer Förderpraxis mobile Wirtschaftsgüter, die - wie hier die Hubbühnen - außerhalb des Fördergebietes eingesetzt werden, nur dann förderfähig seien, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes außerhalb des Fördergebietes Voraussetzung dafür sei, dass in der Betriebsstätte im Fördergebiet ein wesentlicher Teil des Endproduktes - dies könnten auch Dienstleistungen sein - erbracht werde. Der Einsatz außerhalb des Fördergebietes dürfe deshalb nicht wie beim Kläger das Endprodukt, nämlich der Einsatz der mobilen Bühnen, selbst sein. Ihre diesbezügliche Förderpraxis stehe auch im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis des zuständigen Ministeriums des Landes NRW und des entsprechenden Bundestagsunterausschusses. Aus ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2009 ergebe sich ausdrücklich, dass aus ihm keine Ansprüche abgeleitet werden könnten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Zuwendung noch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

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Zur Begründung kann zunächst auf die zwar sehr knapp gehaltenen, aber im Ergebnis zutreffenden Gründe des Bescheides vom 9. April 2010 Bezug genommen werden, denen das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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In Ergänzung dazu und im Hinblick auf den Vortrag des Klägers gilt Folgendes: Eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage auf die beantragte Zuwendung besteht nicht. Aus dem hier einschlägigen RWP.NRW 2009 ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Es enthält keine Rechtssätze, die das Verhalten der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger regeln; es ist als Verwaltungsvorschrift nur dazu bestimmt, das mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen der Beklagten zustehende Ermessen verwaltungsintern zu steuern und zu vereinheitlichen. Ein Anspruch auf die begehrte Zuwendung kann sich für den Kläger somit nur aus der Vergabepraxis der Beklagten unter Beachtung von Art. 3 GG ergeben.

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so ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 08. April 1997 - 3 C 6/95 - (DVBl. 1998, 142) und vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 - (juris Rdnr. 58); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 29.10.1997 - 4 A 5313/95 -.

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Daraus ergibt sich, dass die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben wird, wobei die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. § 114 VwGO) und ob ihre Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist; der Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit der Subvention verfolgten Zweckbestimmung kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Dabei ist aber weiter zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen und deshalb auch nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.

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Vgl. : BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2258/06 -, nrwe.de

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Unter Beachtung dieser Voraussetzungen besteht vorliegend kein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zuwendung und ist auch ein Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich. Denn nach dem Vortrag der Beklagten entspricht es bei Anwendung von Ziff. 5.2.4 RWP.NRW 2009 ihrer ständigen Praxis, bei auch außerhalb des Fördergebietes eingesetzten Wirtschaftsgütern eine Förderung nur dann vorzunehmen, wenn der Einsatz außerhalb des Fördergebietes Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb des Fördergebietes Endprodukte hergestellt werden. Diese Förderpraxis hat sie auch durch Beschreibung entsprechender Förderungen belegt, Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend allein den Einsatz der mobilen Arbeitsbühnen als (End-) Produkt des Betriebes ansieht und die entsprechenden Begleit-Leistungen einschließlich des Entgeltes dabei unberücksichtigt lässt. Unabhängig davon, dass dies offensichtlich zutreffend ist, entspricht es auch insoweit ihrer ständigen Praxis. Sind somit die Arbeitsbühnen schon vom Ansatz her nicht förderfähig, erreicht die Software alleine mit 35.000 EUR nicht die sog. Bagatellgrenze von 150.000 EUR des Durchführungserlasses zum RWP.NRW 2009 vom 14. Mai 2009.

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Da es nach den obigen Darlegungen auf die tatsächliche Handhabung durch die Beklagte ankommt, ist nicht entscheidend, ob es auch alternative Handlungsmöglich-keiten gegeben hätte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O.

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Ist damit die Ablehnung des klägerischen Antrages in Anwendung der Praxis der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt, ist der streitige Bescheid rechtmäßig; deshalb besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung.

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Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.