Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin wegen Nachteilsausgleichs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin wegen behaupteter Hochbegabung und beanspruchten Nachteilsausgleichs. Das Gericht hielt den Antrag für nicht begründet: Es fehlte der glaubhafte Nachweis einer fiktiven besseren Abiturnote. Vorgelegte Atteste und Stellungnahmen genügten den Anforderungen an ein Gutachten nicht und Nachreichungen nach Bewerbungsschluss blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Studienplatzzuteilung abgewiesen; Nachteilsausgleich nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anspruchs unter den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen voraus.
Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO erfordert ein Schulgutachten oder ein Sachverständigengutachten, das fachlich den Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Nachteil und der Abiturdurchschnittsnote darlegt und eine konkrete fiktive Durchschnittsnote benennt.
Pauschale Atteste oder Stellungnahmen genügen nicht, wenn sie keine nachvollziehbare, methodisch begründete Ermittlung der hypothetischen Note enthalten oder der Gutachter nicht die geforderte pädagogisch-psychologische Qualifikation aufweist.
Ein Nachteilsausgleich kommt nur für nicht selbst zu vertretende Gründe in Betracht; die eigenverantwortliche Wahl von Leistungskursen begründet keinen Anspruch.
Nachreichungen von Unterlagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) können im Vergabeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,0 und ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf Nachteilsausgleich auf die Fallgruppe E 4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge (sonstige vergleichbare Umstände) und trägt zur Begründung vor, eine bei ihr bestehende Hochbegabung sei während der Schulzeit von den Lehrern nicht erkannt worden und sie sei nicht entsprechend ihrer Begabung gefördert worden. Bei angemessener Förderung hätte sie eine bessere Durchschnittsnote erreichen können, die die Zulassung zum Studium ermöglicht hätte. Die Antragstellerin legt zur weiteren Begründung ihres Antrages das Ergebnis eines Intelligenztestes, ein ärztliches Attest ihres Vaters, Dr. med. N. M. , vom 8. Juli 2012, eine Stellungnahme des Vaters vom 24. Juli 2012 sowie eine Stellungnahme des Prof. Dr. L. K. V. , Institut für angewandte Begabungsdiagnostik und Begabungsförderung, vom 27. Juli 2012 vor.
Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass und inwieweit sie, wäre sie entsprechend ihrer vorgetragenen Hochbegabung und entsprechend den von ihr zitierten schulrechtlichen Vorschriften gefördert worden, eine bessere Abiturdurchschnittsnote erreicht hätte. Zum Nachweis ist - wie im Internet-Angebot der Antragsgegnerin in dem Text "Zulassungschancen können verbessert werden" aufgezeigt (www. hochschulstart.de) - neben der Vorlage der einschlägigen Schulzeugnisse regelmäßig ein Schulgutachten erforderlich, das den Zusammenhang zwischen dem erlittenen Nachteil und der Abiturdurchschnittsnote auf fachlicher Grundlage belegt und mittels dessen sich eine hinreichend gesicherte fiktive Durchschnittsnote für das Auswahlverfahren ermitteln lässt. Ist die Schule nicht in der Lage, ein Schulgutachten zu erstellen, kann ein Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt werden. Das Gutachten muss dabei durch einen Sachverständigen, der sowohl eine pädagogische als auch eine psychologische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erstellt sein und sich inhaltlich mit der Auswertung der Schulleistungen vor und nach dem Eintritt des belastenden Ereignisses befassen. Darauf aufbauend muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeit, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in den Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Das Gutachten muss eine genaue Durchschnittsnote bzw. Punktzahl nennen, die der Schüler erreicht hätte, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Wird das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, muss überdies der Nachweis erbracht werden, dass die Schule kein Gutachten erstellen konnte.
Die Antragstellerin hat weder ein Schulgutachten noch ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das den aufgezeigten Anforderungen genügt.
Die Antragstellerin hat den Nachweis darüber, dass die Schule nicht in der Lage war, ein Schulgutachten zu erstellen, bereits nicht fristgerecht erbracht. Die insoweit erstmalig im gerichtlichen Verfahren übersandte Stellungnahme des Immanuel Kant Gymnasiums vom 31. August 2012 ist erst nach Ablauf des Stichtages des § 3 Abs. 7 VergabeVO vorgelegt worden und kann daher im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
Unabhängig davon, ob sich im Rahmen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens überhaupt plausibel begründen ließe, dass die Antragstellerin bei entsprechender schulischer Förderung während der gesamten Schullaufbahn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine bestimmte bessere Abiturdurchschnittsnote erreicht hätte, vermag dies jedenfalls nicht durch die vorgelegten Stellungnahmen geschehen.
Zunächst erfüllen die Stellungnahmen des Vaters der Antragstellerin, Herrn Dr. M. , die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht. Zum einen genügt Herr Dr. M. als Facharzt für Allgemeinmedizin den persönlichen Voraussetzungen, die an den Gutachter gestellt werden, nicht, so dass bereits aus diesem Grunde der Nachweis als nicht erbracht angesehen werden muss. Zum anderen sind weder das Attest vom 8. Juli 2012 noch die Stellungnahme vom 24. Juli 2012 inhaltlich geeignet, eine bessere Durchschnittsnote der Antragstellerin nachzuweisen. In dem Attest stellt der Arzt insoweit lediglich dar, dass die Antragstellerin während der Schulzeit unter schulischer Unterforderung gelitten habe und verbale sowie medikamentöse Interventionen erforderlich gewesen seien. Zudem stellt er die pauschale Behauptung auf, "eine entsprechende Förderung hätte sicher zu wesentlich besseren Abiturleistungen geführt". Eine genaue Durchschnittsnote nennt Herr Dr. M. nicht. In seiner Stellungnahme zur Ermittlung des Nachteilsausgleichs vom 24. Juli 2012 führt der Arzt anhand einiger, von ihm ausgewählter Studien eine Schätzung der Durchschnittsnote durch und hat als Mittelwert der zugrunde gelegten Studien eine - bei der Antragstellerin schon rein rechnerisch ausgeschlossene - Verbesserung von 1,44 Notenstufen herausgearbeitet. Für die Schätzung des Nachteilsausgleiches legte er 50% zugrunde und folgerte eine Notenverbesserung um 0,7. Herr Dr. M. hat damit zwar unter Bezugnahme auf die genannten Studien abstrakt dargestellt, dass unter Umständen bei hochbegabten Schülern unter besonderer Förderung bessere Durchschnittsnoten zu verzeichnen sind. Die Annahme, dass dies bei der Antragstellerin ebenso der Fall gewesen wäre, wäre sie entsprechend der behaupteten Hochbegabung gefördert worden, ist rein hypothetischer Natur. Durch die Mittelung der Ergebnisse der Studien lässt sich die konkrete Situation der Antragstellerin nicht nachweisen.
Die Stellungnahme des Prof. Dr. V. vom 27. Juli 2012 ist ebenfalls nicht geeignet eine bessere Durchschnittsnote der Antragstellerin zu belegen. Auch seine Stellungnahme setzt sich inhaltlich nicht ausreichend damit auseinander, inwieweit sich die fehlende schulische Förderung auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat und welche Note gerade die Antragstellerin genau erreicht hätte, wäre sie entsprechend gefördert worden. Prof. Dr. V. stellt zwar dar, dass die Antragstellerin als unerkannt hochbegabte Schülerin nicht diejenige Förderung erlangt hat, die ihrer Persönlichkeit entsprochen hätte. Daneben führt er jedoch nur pauschal und wenig substantiiert aus, dass ihre Leistungen "durchaus noch hätten höher liegen können". Hierzu bezieht er sich auf nicht näher belegte Forschungsergebnisse bezüglich spezifischer Fördermaßnahmen Hochbegabter. Allein diese Bezugnahme vermag jedoch die genaue Auseinandersetzung mit der konkreten schulischen Situation der Antragstellerin nicht zu ersetzten und sagt nichts darüber aus, ob die konkreten Leistungen der Antragstellerin - ebenso wie wohl bei den Forschungsteilnehmern - deutlich höher gelegen hätten, wäre sie gefördert worden. Nicht überzeugend ist zudem die Schlussfolgerung des Prof. Dr. V. , dem von Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2012 geschätzten Wert von 0,7 Notenpunkten noch 0,1 bis 0,3 Punkte hinzuzurechnen. Obwohl Prof. Dr. V. die Schätzung des Dr. M. als "nicht ganz korrekt" ansieht, legt er diese seiner eigenen Schätzung zugrunde und ermittelt nicht etwa einen eigenen Ausgangswert. Desweiteren ist die Stellungnahme auch deshalb wenig aussagekräftig, da Prof. Dr. V. zwar eine Wertvorstellung, nämlich offenbar 0,8 bis 1,0 Notenpunkte Verbesserung sieht, aber weder die Grundlage dieser Annahme benennt noch sich auf eine genaue Note festlegt. Die bloße Bezugnahme auf "entsprechende Forschungsergebnisse", die nicht einmal näher bezeichnet werden, vermag eine Begründung jedenfalls nicht zu ersetzen. Im Ergebnis geht auch Prof. Dr. V. damit von einer Schätzung anhand wissenschaftlicher Studien bzw. Forschungsergebnisse aus, die die konkrete Situation der Antragstellerin nicht nachzeichnen. Dass die Antragstellerin, wäre sie in ihrer Schullaufbahn anders gefördert worden, einen besseren Notendurchschnitt (0,8 bis 1,0 Notenpunkte) erreicht hätte, weist die Stellungnahme damit im Ergebnis nicht nach.
Ist die postulierte Benachteiligung somit schon nicht hinreichend konkret belegt, so braucht die Kammer der Frage nicht nachzugehen, ob ein entsprechender Nachteilsausgleich nicht deshalb gleichheitswidrig wäre, weil nahezu jeder Schüler bei optimaler individueller Förderung eine bessere Durchschnittsnote hätte erzielen können. Bei der Antragstellerin eine fiktive Bestnote anzusetzen, während jeder andere Studienbewerber seine reale, von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Note einbringt, erscheint zumindest nicht unproblematisch.
Dass die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen entgegen dem Rat ihrer Eltern Kunst und nicht Französisch als Leistungskurs gewählt hat, fällt in ihren persönlichen Verantwortungsbereich und vermag einen Nachteilsausgleich in der von ihr errechneten Höhe nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sind im Rahmen des Nachteilsausgleiches nach § 11 Abs. 5 VergabeVO nur nicht selbst zu vertretende Gründe. Hierzu zählt die Wahl der Leistungskurse gerade nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.