Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin wegen Nachteilsausgleichs abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes Humanmedizin wegen eines Nachteilsausgleichs. Die Kammer verneint die Glaubhaftmachung eines Anspruchs nach §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO, da weder der Nachteil noch die fiktive verbesserte Abiturnote hinreichend konkret dargelegt sind. Das ergänzte Gutachten überzeugt nicht; Gleichheits- und Beweisfragen sprechen gegen einen Ausgleich.
Ausgang: Eilantrag auf Zuteilung eines Studienplatzes wegen Nachteilsausgleichs abgewiesen; Nachteil und fiktive Note nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm der begehrte Leistungsanspruch nach den maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zuzustehen.
Bei Anträgen auf Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO sind strenge Anforderungen zu stellen: Es muss sowohl ein persönlicher, nicht selbstverschuldeter Nachteil dargelegt als auch konkret aufgezeigt werden, welche fiktive Note ohne den Nachteil voraussichtlich erzielt worden wäre.
Gutachterliche Aussagen, die auf allgemeiner Forschung oder pauschalen Annahmen beruhen, genügen für die Ermittlung einer hypothetischen Abiturnote nicht; es bedarf einer eingehenden, personenbezogenen Begründung, wie sich die Leistungen bei adäquater Förderung konkret entwickelt hätten.
Bei der Prüfung eines Nachteilsausgleichs ist das Gleichheitsprinzip zu berücksichtigen; eine pauschale Anrechnung fiktiver Bestnoten wäre problematisch, weil sie die Vergleichsgrundlage aller übrigen Bewerber verzerrt.
Fehlende Substantiierung des Vortrags und unzureichende Gutachten führen zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Zuteilung, sofern der Anspruch nicht nach den vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht ist.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,0 und ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens dreizehn Halbjahre erforderlich.
Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen.
Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre.
Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 12. September 2012 - 6z L 978/12 - betreffend die Bewerbung der Antragstellerin zum Wintersemester 2012/13. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Ausführungen der Antragstellerin und des ergänzten Gutachtens des Herrn Prof. Dr. V. vom 29. Oktober 2012 sind die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO nicht dargetan.
Dabei spricht die Kammer der Antragstellerin nicht ihre hohen intellektuellen Fähigkeiten ab, wie sie in der Testbescheinigung des MENSA e.V. zum Ausdruck kommen. Damit ist allerdings über die Schulkarriere der Antragstellerin und ihre Abiturnote noch nichts gesagt.
Ob die von dem Gutachter Prof. Dr. V. postulierte, der Antragstellerin durch die Lehrer zugefügte „Lern-Behinderung“ in dem Gutachten vom 29. Oktober 2012 hinreichend belegt ist, mag dahinstehen. Das Gutachten wirft insoweit zumindest Fragen auf. So wird die Verbesserung einzelner Schulnoten und auch des Gesamtschnitts beim Sprung von der Klasse 8 (erstes Halbjahr) in die Klasse 9 (zweites Halbjahr) als „eindeutiger“ Beleg für die Wirksamkeit von Maßnahmen gewertet, welche der Unterforderung der Antragstellerin entgegengewirkt haben. Dass die Antragstellerin sich in einigen Kernfächern (Deutsch, Englisch) auch verschlechtert hat oder gleich gut geblieben ist (Französisch), wird hingegen ausgeblendet. Die Frage, ob die Notenverbesserungen nicht auch (teilweise) mit der Referenzgruppenbezogenheit von Schulnoten und der Motivationslage nach einem Schulwechsel erklärt werden könnten, wird nicht erörtert. Dass man die Klägerin trotz eher durchschnittlicher Schulnoten ein Jahr hat überspringen lassen, obwohl ihre Hochbegabung in der Schule unbekannt gewesen sein soll, erscheint der Kammer ebenfalls erklärungsbedürftig. Auch die Analyse eines einzigen, nämlich des ersten Grundschulzeugnisses erscheint der Kammer recht oberflächlich.
Entscheidend ist aber letztlich, dass für das Gericht weitgehend unklar ist, wie der Gutachter die fiktive Abiturnote von 1,1 ermittelt hat. Der allgemeine Hinweis auf Forschungsergebnisse und Erfahrungen kann insoweit nicht genügen, zumal die zitierten Studien offenbar zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Umfangs der durch Fördermaßnahmen erreichbaren Leistungssteigerung gelangt sind. Es müsste vielmehr konkret anhand der Persönlichkeit und der Schullaufbahn der Antragstellerin aufgezeigt werden, wie sich deren Leistungen bei adäquater Förderung voraussichtlich entwickelt hätten und warum dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass eine solche hypothetische Betrachtung außerordentlich schwierig sein dürfte. Insoweit unterscheidet sich der Fall der Antragstellerin nämlich gravierend von dem von ihr selbst zum Vergleich herangezogen Fall der Schwangerschaft: Wird eine Schülerin während der Schulzeit schwanger und zeigt sich in zeitlichem Zusammenhang mit der Schwangerschaft eine Verschlechterung der schulischen Leistungen, so können die tatsächlichen Leistungen der Schülerin vor und – gegebenenfalls – nach der Schwangerschaft herangezogen und für eine hypothetische Beurteilung in der „Krisenzeit“ fruchtbar gemacht werden. Wenn ein Studienplatzbewerber jedoch – wie die Antragstellerin – geltend macht, er habe zu keinem Zeitpunkt seiner Schullaufbahn das ihm mögliche Leistungsniveau erreicht, fehlt es an einem objektiven Anhaltspunkt für die Bildung „fiktiver Noten“. Ob die bei optimaler Förderung der Antragstellerin anzunehmende Abiturnote unter diesen Umständen überhaupt hinreichend zuverlässig beziffert werden kann, erscheint durchaus fraglich, zumal Schulnoten nicht allein von der Intelligenz eines Schülers bestimmt werden. Zumindest aber muss eine eingehende und konkret auf die Antragstellerin bezogene Begründung der in den Raum gestellten hypothetischen Note verlangt werden. Dieser Forderung wird auch das ergänzte Gutachten nicht gerecht.
Selbst bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bliebe freilich die bereits in dem Beschluss der Kammer vom 12. September 2012 angedeutete Frage bestehen, ob ein entsprechender Nachteilsausgleich nicht deshalb gleichheitswidrig wäre, weil nahezu jeder Schüler bei optimaler individueller Förderung eine bessere Durchschnittsnote hätte erzielen können, mag dieser Effekt auch bei einem hochbegabten Schüler besonders ausgeprägt sein. Bei der Antragstellerin eine fiktive Bestnote anzusetzen, während jeder andere Studienbewerber seine reale, von zahlreichen persönlichen, familiären und schulischen Faktoren beeinflusste Note einbringt, erscheint der Kammer nach wie vor problematisch.
Ob die Antragstellerin mit Blick auf die Möglichkeit des Überspringens einer (weiteren) Klasse einen Anspruch auf Verbesserung ihrer Wartezeit nach § 14 Abs. 3 VergabeVO hat, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, weil die Antragstellerin auch mit einer um zwei Halbjahre verbesserten Wartezeit deutlich hinter der für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderlichen Zahl an Halbjahren zurückbleiben würde. Auch die diesbezügliche Begründung der Antragstellerin erscheint der Kammer aber jedenfalls zweifelhaft, zumal ihr offensichtlich die Möglichkeit zum Überspringen gegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.