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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6z L 202/19·27.02.2019

Eilantrag: Mitteilungspflicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren Zahnmedizin mit Durchschnittsnote 1,8

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, damit die Antragsgegnerin mehreren Universitäten mitteilt, er sei im Auswahlverfahren für Zahnmedizin mit der Durchschnittsnote 1,8 zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag insoweit statt und verpflichtete zur Mitteilung; der übrige Antrag wurde abgelehnt. Entscheidungsbegründend wirkt die bundesweite Bindung einer Zeugnisanerkennungsentscheidung sowie die summarische Prüfung der vorgelegten ausländischen Zeugnisse.

Ausgang: Eilantrag teilweise stattgegeben: Mitteilungspflicht gegenüber bestimmten Universitäten über Teilnahme mit Durchschnittsnote 1,8 angeordnet, übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Liegt eine Anerkennungsentscheidung einer Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vor, ist diese von der für die zentrale Vergabe zuständigen Stelle bundesweit zu berücksichtigen; eine erneute eigenständige Beurteilung durch die Vergabestelle ist dann ausgeschlossen.

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Kann ein Bewerber im summarischen Verfahren glaubhaft machen, dass er über die für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfügt, kann demgegenüber im Wege einstweiliger Anordnung die Mitteilung an die Hochschulen angeordnet werden.

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Die Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass ohne vorläufige Maßnahme die Realisierung des Anspruchs auf Teilnahme am Auswahlverfahren wesentlich erschwert würde und der Antragsteller dies glaubhaft macht.

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Bei der vorläufigen Festsetzung einer äquivalenten Durchschnittsnote ausländischer Zeugnisse ist nur diejenige Umrechnung anzuordnen, die nach summarischer Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt erscheint; bloße Hoffnung auf eine höhere Note genügt nicht.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 4 Abs. 1 Satz 3§ 123 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 10 Abs. 3 VergabeVO§ 4 Abs. 1 VergabeVO

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Universitäten N.       , N1.     , H.      , L.    und N2.        vorläufig mitzuteilen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin im T1.              XXXX am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule mit der Durchschnittsnote 1,8 zu beteiligen ist.

 Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

        Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen auch bei den Universitäten N.       , N1.     , H.      , L.    und N3.       hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin zum T.              XXX vorläufig, bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, zu ermöglichen und hierbei entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom     00.00.0000 in der Fassung vom          00.00.0000 zur Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen in Verbindung mit anabin mindestens eine Durchschnittsnote von 1,8 zu bescheinigen,

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ist nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet und hat im Übrigen keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin den genannten Universitäten gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – mitteilt, dass er an ihrem Auswahlverfahren zu beteiligen ist und ohne eine solche Regelung die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung seines Rechts auf Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren jedenfalls wesentlich erschwert wird.

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Der Antragsteller hat diesen Antrag zulässigerweise gegen die Antragsgegnerin gerichtet, denn diese ist nach § 4 Abs. 1 VergabeVO nicht nur in den von ihr verwalteten Quoten, sondern auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen zur Feststellung des Vorliegens einer Hochschulzugangsberechtigung berufen.

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Vgl. grundlegend hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2015 – 6 K 4431/13 –, juris.

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Auf Grundlage der von dem Antragsteller im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für das T.              XXXX vorgelegten Unterlagen ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung verpflichtet, den jeweiligen Hochschulen mitzuteilen, dass der Antragsteller über die für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Zahnmedizin verfügt. Dabei hat die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO zu berücksichtigen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin dem Antragsteller mit Datum vom       00.00.0000 bescheinigt hat, dass dieser aufgrund der von ihm vorgelegten ausländischen Bildungsabschlüsse im Land C.      zu einem Hochschulstudium in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Fachrichtungen sowie in Medizin und Pharmazie berechtigt ist.

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§ 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO sieht vor, dass die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, „wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt“. Die Antragsgegnerin ist demnach nur dann dazu berechtigt, das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers mit ausländischen Bildungsnachweisen eigenständig zu beurteilen und Feststellungen hierzu zu treffen, wenn keine Anerkennungsentscheidung einer Zeugnisanerkennungsstelle eines Bundeslandes vorliegt. Sobald eine solche vorliegt, ist die Antragsgegnerin nicht mehr zur Entscheidung berufen. Denn die Einschränkung in § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO betrifft nicht nur die Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf Hochschulen des Bundeslandes, das die Hochschulzugangsberechtigung anerkannt hat, sondern bezieht sich auf alle Hochschulen. Auch wenn die Entscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle - wie im vorliegenden Fall - auf ein Bundesland beschränkt ist, ist eine Zeugnisanerkennung also von der Antragsgegnerin bundesweit zu berücksichtigen.

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Dafür, dass die vorgenannte Regelung in dieser Weise zu verstehen ist, spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ - Rahmenordnung -, die in ihrer jetzigen Fassung auf einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom          00.00.0000 beruht. Da der dritte Satz des § 4 Abs. 1 in den Jahren XXXX in die VergabeVO aufgenommen worden ist, also in zeitlicher Nähe zum vorgenannten KMK-Beschluss, spricht vieles dafür, ihn im Lichte der Rahmenordnung zu interpretieren. Dort ist unter Punkt 1.1 niedergelegt, dass über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerber für den Hochschulzugang im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren grundsätzlich die Hochschulen entscheiden. Abweichend hiervon können die Länder die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise - wie im vorliegenden Fall erfolgt - auch zentralen Zeugnisanerkennungsstellen übertragen. Entscheidungen einer solchen Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Zuerkennung der Hochschulreife gelten dem Beschluss zufolge bundesweit. Gemäß Punkt 1.1 Satz 12 der Rahmenordnung hat die Antragsgegnerin (vormals: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) eine solche - bundesweit gültige - Anerkennungsentscheidung eines Landes im Rahmen ihres Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Der Rahmenordnung ist zu entnehmen, dass gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen zur Entscheidung berufenen Institutionen voneinander abweichenden Entscheidungen, die insbesondere mit dem zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren sein dürften, entgegengewirkt werden sollte. Dass die Senatsverwaltung ihre Anerkennungsentscheidung auf das Land C.      beschränkt hat, ändert nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass ihr kraft des in allen Ländern geltenden § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO für das Verfahren der (Zahn-) Medizinstudienplatzvergabe bundesweite Geltung zukommt.

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Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Soweit beantragt wird, dem Antragsteller eine Durchschnittsnote von „mindestens“ 1,8 zu bescheinigen, ist bereits zweifelhaft, ob dieser Antrag hinreichend bestimmt ist. Jedenfalls ist der Antrag, soweit er offenbar darauf gerichtet sein soll, dass die Antragsgegnerin den jeweiligen Hochschulen mitteilt, dass der Antragsteller mit einer Durchschnittsnote von 1,2 am Vergabeverfahren zu beteiligen ist, unbegründet. Denn nach summarischer Prüfung ist der Antragsteller auf Grundlage der von ihm vorgelegten ausländischen Zeugnisse im günstigsten Fall mit der Durchschnittsnote 1,8 am Vergabeverfahren zu beteiligen. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom         00.00.0000 in dem Verfahren 6z L 1669/18 verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den überragenden Wert einer auf 1,2 angehobenen Abiturnote für den Antragsteller.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.