Humanmedizin-Zulassung: Keine HZB aus Krankenpflege bei Tätigkeit im Rettungsdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuweisung eines Studienplatzes Humanmedizin (WS 2013/2014) und hilfsweise die Feststellung einer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 NHG. Das VG wies die Verpflichtungsklage ab, weil die Stiftung für Hochschulzulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht selbst Studienplätze vergibt. Der Feststellungsantrag blieb erfolglos, da der Kläger bis zum Ablauf der Ausschlussfrist (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) keine ausreichenden Nachweise für eine dreijährige Berufsausübung im Ausbildungsberuf Krankenpfleger vorgelegt hatte; eine Tätigkeit als Rettungsassistent genügt hierfür nicht.
Ausgang: Klage auf Zuweisung eines Medizinstudienplatzes sowie hilfsweise Feststellung einer HZB vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Stiftung für Hochschulzulassung ist im Vergabeverfahren auch bei einer Bewerbung ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschulen für die vorgelagerte Prüfung des Vorliegens einer Hochschulzugangsberechtigung zuständig.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Auswahlverfahren der Hochschulen kann nicht gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichtet werden, wenn die Studienplatzvergabe in diesem Verfahren der jeweiligen Hochschule als Rechtsträgerin obliegt.
Für die gerichtliche Kontrolle eines Ausschlusses nach § 3 Abs. 7 VergabeVO sind nur solche Unterlagen maßgeblich, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Stiftung vorgelegen haben; später im Klageverfahren nachgereichte Nachweise bleiben unberücksichtigt.
Eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 NHG setzt neben einer mindestens dreijährigen einschlägigen Ausbildung die mindestens dreijährige Ausübung gerade dieses Ausbildungsberufs voraus.
Die Anerkennung von Praktikums- oder Ausbildungsbestandteilen durch eine Hochschule ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die berufliche Tätigkeit als Voraussetzung einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 4 NHG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1978 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Krankenpfleger und bestand am 27. August 2002 die staatliche Krankenpflegerprüfung mit den Einzelnoten „befriedigend“ (schriftlichen Teil), „gut“ (mündlicher Teil) und „ausreichend“ (praktischer Teil). Mit Urkunde vom 1. Oktober 2002 wurde ihm die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ zu führen.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger auf der Grundlage seiner bisherigen beruflichen Qualifikation die Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Human-medizin.
Bereits Anfang Mai 2013 - noch vor seiner Bewerbung - wandte sich der Kläger an die Beklagte und wies auf den Umstand hin, dass er nach Abschluss seiner Berufsausbildung nur ein Jahr in Vollzeit in seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger tätig gewesen sei. 2004 habe er eine Ausbildung zum Rettungsassistenten abgeschlossen. Seit 2003 sei er hauptberuflich im Rettungsdienst tätig und nebenbei auf geringfügiger Basis in der ambulanten Pflege bzw. der stationären klinischen Notaufnahme.
Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass das Land Niedersachen die Ausbildung zum Rettungsassistenten nicht als Grundlage einer Studienberechtigung anerkenne. Als Grundlage käme nur seine Ausbildung zum Krankenpfleger in Betracht. Zusätzlich sei jedoch eine dreijährige Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf erforderlich. Gleichzeitig empfahl die Beklagte dem Kläger, sich mit der Hochschule Hannover in Verbindung zu setzen, da diese bei der Immatrikulation darüber entscheide, ob eine fachbezogene Studienberechtigung anerkannt werde. Dort könne er klären, ob ggfs. eine Anrechnung seiner Tätigkeit im Rettungsdienst als berufsaffine Tätigkeit in Betracht käme, wozu es in der Folgezeit jedoch offensichtlich nicht kam.
Mit Zulassungsantrag vom 29. Mai 2013 bewarb sich der Kläger ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab er als Studienort nur Hannover an. Den Bewerbungsunterlagen beigefügt waren unter anderem sein Ausbildungszeugnis vom 27. August 2002, die Urkunde vom 1. Oktober 2002, ein Schreiben des N. I1. vom 29. Mai 2013, wonach der Kläger seit Anfang 2003 bis heute als Rettungsassistent dort beschäftigt sei, und ein Schreiben des W. Krankenhauses °°°°° vom 9. Mai 2013, aus dem hervorgeht, dass der Kläger von Juli 2009 bis Juli 2010 dort in der Notfallaufnahme tätig war.
Mit Bescheid vom 14. August 2013 schloss die Beklagte den Kläger mit der Begründung vom Vergabeverfahren aus (§ 3 Abs. 7 VergabeVO), er habe dem Zulassungsantrag keine Hochschulzugangsberechtigung beigefügt.
Am 16. September 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, er sei gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Er habe eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und sei seitdem als Krankenpfleger beim N. Rettungsdienst beschäftigt. Am 29. März 2004 habe er eine Weiterbildung zum Rettungsassistenten abgeschlossen. Seitdem sei er als Krankenpfleger mit dieser Zusatzqualifikation beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Der Anteil einer krankenpflegerischen Tätigkeit sei bei der Rettungsassistenz nicht so gering, als dass nicht mehr von einer Tätigkeit als Krankenpfleger gesprochen werden könne. Sowohl eine Ausbildung zum Krankenpfleger als auch eine zum Rettungsassistenten führe bei der Medizinischen Hochschule Hannover dazu, dass das ansonsten für ein Medizinstudium erforderliche Pflegepraktikum erlassen werde. Wenn jedoch eine solche Ausbildung geeignet sei ansonsten notwendige praktische Ausbildungsbestandteile des Studiums zu ersetzen, müsse dieselbe Eignung bei § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 NHG angenommen werden können. Darüber hinaus legte der Kläger erstmals sein Zeugnis über die Weiterbildung zum Rettungsassistenten vor und nach mehrfacher gerichtlicher Aufforderung eine -allerdings nur rudimentäre- Auflistung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit.
Weiter führt der Kläger aus, dass er für den Fall, dass die Kammer seine Klage schon allein deshalb für unbegründet hielte, weil er wegen seiner nur befriedigenden Note seines Ausbildungsabschlusses als Krankenpfleger zum Wintersemester 2013/2014 ohnehin an der Hochschule Hannover nicht zum Zuge gekommen wäre, zumindest eine Klärung herbeiführen wolle, dass er überhaupt im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung sei. Ansonsten sei zu befürchten, dass er von der Beklagten auch in künftigen Bewerbungsverfahren vom Verfahren ausgeschlossen werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zuzuweisen,
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zur Begründung geltend, dass sie für die Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers auch dann berufen sei, wenn dieser sich in keiner der von ihr verwalteten Quoten bewerbe, sondern ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschulen. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 1 VergabeVO. Danach richte sich jeder Zulassungsantrag zugleich auch auf eine Teilnahme im zentralen Verfahren. Nach Abs. 2 sei dieser Antrag bei der Beklagten einzureichen. Nach § 4 Abs. 1 VergabeVO könne nur derjenige am Verfahren beteiligt werden, der über eine Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang verfüge. § 4 VergabeVO beziehe sich sowohl auf die von der Beklagten verwalteten Quoten als auch das Auswahlverfahren der Hochschulen, wie sich aus seiner Stellung in Abschnitt II der VergabeVO ergebe. Daher prüfe die Beklagte, ob eine Hochschulzugangsberechtigung vorliege. In diesem Verfahrensstadium erfolge noch keine Trennung zwischen einer zentralen Bewerbung und einer Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen.
Der Kläger sei auch zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) besitze eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung, wer nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang ausgeübt habe. Das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur habe in Absprache mit der Georg-August-Universität Göttingen, der Medizinischen Hochschule Hannover und der Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg am 4. Januar 2012 mitgeteilt, dass für ein Studium der Humanmedizin nur die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und Krankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, medizinischen Fachangestellten, medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten und medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik als fachlich einschlägig gelten sollen. Da die Ausbildung zum Rettungsassistenten dort nicht aufgezählt sei und der Kläger keine dreijährige Berufstätigkeit als Krankenpfleger nachgewiesen habe, besitze er keine Hochschulzugangsberechtigung. Seine mehrjährige Berufstätigkeit als Rettungsassistent könne auch nicht als Ausübung einer krankenpflegerischen Tätigkeit gesehen werden, da beide Tätigkeiten sich erheblich unterschieden.
Selbst wenn man annehme, der Kläger verfüge über eine Hochschulzugangsberechtigung, wäre er mit einer Durchschnittsnote von 3,0 am Verfahren zu beteiligen gewesen. Damit hätte er an der Medizinischen Hochschule Hannover keinen Studienplatz erhalten können, sondern wäre schon im Vorauswahlverfahren gescheitert. Zum Wintersemester 2013/2014 sei mindestens eine Durchschnittsnote von 1,6 erforderlich gewesen.
Der Hilfsantrag sei unzulässig. Der Kläger könne sein Begehren auch in künftigen Bewerbungsverfahren durch eine Gestaltungsklage verfolgen. Zudem gebe es gerade im Bereich der beruflich qualifizierten Hochschulbewerber ständige Veränderungen, je nach aktueller beruflicher Tätigkeit und ausgewählter Wunschuniversität.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten in Kopie übersandten Bewerbungsunterlagen des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem hilfsantraglich gestellten Feststellungsantrag unbegründet.
Der auf Zulassung zum Studium gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin an der Hochschule Hannover nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
Die Erstsemester-Studienplätze des Studiengangs Humanmedizin werden nur zum Teil von der Beklagten vergeben. Im sog. zentralen Vergabeverfahren vergibt die Beklagte 20 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Qualifikation und weitere 20 % der Studienplätze in der Wartezeitquote. Die übrigen 60 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze werden von der Beklagten nicht in eigener Verantwortung vergeben, sondern von den einzelnen Universitäten, die in gewissem Umfang auch ihre Auswahlkriterien durch Satzung selbst festlegen (sog. Auswahlverfahren der Hochschulen). Die Beklagte wird für die einzelnen Universitäten in deren jeweiligem Auswahlverfahren nur als „verlängerter Arm“ tätig.
Es obliegt dem Studienbewerber zu entscheiden, in welchen Quoten er sich im jeweiligen Bewerbungssemester um die Zuweisung eines Studienplatzes bewerben möchte. Der Kläger hat sich vorliegend ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschulen beworben. Bereits deshalb kann die Beklagte nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an den Kläger verpflichtet werden, die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen vergibt sie nicht in eigener Verantwortung.
Damit war die Klage mit dem Hauptantrag abzuweisen.
Auch das hilfsantraglich verfolgte Feststellungsbegehren bleibt ohne Erfolg.
Dabei lässt die Kammer offen, ob der Feststellungsantrag bereits wegen Subsidiarität unzulässig ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ob für den Kläger im vorliegenden Fall jedoch überhaupt die Möglichkeit bestand, eine Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Studienplatzes gegen die Hochschule Hannover zu führen, nachdem er von der für die Zuweisung von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht zuständigen Beklagten (zu Recht) vom Vergabeverfahren (der Hochschule) mit der Begründung ausgeschlossen worden war, er habe keine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt, erscheint der Kammer nicht unproblematisch.
Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Die Stiftung für Hochschulzulassung ist zwar die richtige Beklagte für das Feststellungsbegehren des Klägers, da die Stiftung für Hochschulzulassung nicht nur für die von ihr verwalteten Quoten, sondern auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen zur Prüfung des Vorliegens einer Hochschulzugangsberechtigung berufen ist (1). Der Kläger hat aber mit seinen Bewerbungsunterlagen zum Wintersemester 2013/2014 keine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt (2).
(1) Die Beklagte ist für die Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung des Klägers, auch wenn dieser sich nur im Auswahlverfahren der Hochschulen beworben hat, zuständig. Diese von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung lässt sich zwar nicht zweifelsfrei dem Text der Vergabeverordnung (VergabeVO) entnehmen, das Gericht hält sie aber bei Einbeziehung der Folgenden Aspekte für zutreffend.
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 VergabeVO wird das Auswahlverfahren der Hochschulen „von den einzelnen Hochschulen durchgeführt“. Das Auswahlverfahren der Hochschulen ist also ein eigenständiges, von dem zentralen Vergabeverfahren der Beklagten getrenntes Verwaltungsverfahren, an dessen Ende die Bewerber, welche nach den jeweiligen Auswahlkriterien zum Zuge kommen, von der betreffenden Hochschule zugelassen werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 VergabeVO). Beauftragen die Hochschulen die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 VergabeVO damit, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide (auch) im Auswahlverfahren der Hochschulen zu versenden, handelt es sich stets um Bescheide der einzelnen Hochschulen, deren Erstellung und Bekanntgabe die Beklagte als verlängerter Arm der Hochschulen vornimmt, die aber allein der jeweiligen Hochschule als Rechtssubjekt zuzurechnen sind.
Diese strikte Trennung der beiden Verteilungsverfahren entspricht auch den Vorgaben des der Vergabeverordnung zugrunde liegenden Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, der in allen Bundesländern Gesetzkraft hat und in dessen Lichte die Bestimmungen der Vergabeverordnung somit auszulegen sind. Nach Art. 5 des Staatsvertrages hat die Stiftung die Aufgabe, Studienplätze für das erste Fachsemester in Auswahlverfahren zu vergeben und die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages, also des Auswahlverfahrens der Hochschulen, zu „unterstützen“. Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung eines Bewerbers bleibt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Staatsvertrages stets eine solche der einzelnen Hochschule.
Die der eigentlichen Studienplatzvergabe vorgelagerte Prüfung, ob der jeweilige Bewerber im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung ist, ist hingegen sowohl im zentralen Vergabeverfahren als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen Aufgabe der Beklagten. Aus einer Zusammenschau von § 3, § 4 und § 10 VergabeVO ergibt sich, dass es Aufgabe der Beklagten ist, zunächst in eigener Verantwortung diejenigen Bewerber eines Bewerbungssemesters zu ermitteln, die überhaupt am Vergabeverfahren zu beteiligen sind. Erst wenn die zu beteiligenden Bewerber feststehen, setzt die strikte Trennung zwischen dem zentralen Vergabeverfahren durch die Beklagte und dem Auswahlverfahren der Hochschulen ein. Mit welchen Parametern die jeweilige Hochschule die zu beteiligenden Bewerber in ihrem Auswahlverfahren beteiligt, ist Sache der jeweiligen Hochschule.
Vgl. zum Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. September 2014 - 6 L 1244/14 -, abrufbar unter nrw.de.
Gemäß § 3 Abs. 5 VergabeVO bestimmt die Beklagte allgemein die Form des Zulassungsantrages, unabhängig davon, ob eine Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren und/oder dem Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt. Denn in § 3 Abs. 1 VergabeVO ist geregelt, dass auch Bewerbungen, die sich nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen beziehen, an die Beklagte - in der von ihr nach Abs. 5 bestimmten Form - zu richten sind. Sofern der Zulassungsantrag verfristet eingeht, nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht oder notwenige Unterlagen oder erforderliche Angaben fehlen, schließt die Beklagte den Bewerber nach § 3 Abs. 7 VergabeVO vom Vergabeverfahren aus. Die vorstehenden Regelungen belegen, dass der Verordnungsgeber die gesamte Prüfung des form- und fristgerechten Eingangs des Bewerbungsantrages der Beklagten auferlegt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VergabeVO wird ferner am Vergabeverfahren nur beteiligt, wer eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Wer das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung prüft und bei Vorlage mehrerer Hochschulzugangsberechtigungen die zugrunde zu legende auswählt, ist in der VergabeVO -wie erwähnt- zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die systematische Stellung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VergabeVO im direkten Anschluss an die Regelungen zu Form und Frist in § 3 Abs. 7 VergabeVO im „Allgemeinen Teil“ (Abschnitt I und II) der VergabeVO spricht dafür, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Prüfung der Form der vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung -namentlich ob eine den Anforderungen der Stiftung entsprechende beglaubigte Fotokopie vorgelegt wurde-, sondern auch die sachliche Prüfung, ob überhaupt eine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt wurde, für das gesamte Vergabeverfahren der Beklagten auferlegt hat und nur die Auswahl unter den überhaupt am Vergabeverfahren zu beteiligenden Bewerbern durch die einzelnen Hochschulen in deren Auswahlverfahren erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO. Danach erfolgt die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Studienplatzbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen durch die Beklagte auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Die Kammer versteht § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO nicht als Zuständigkeitsregelung, da sich der gesamte „Allgemeine Teil“ der VergabeVO, namentlich Kapitel I und II, an die Beklagte richtet, sondern als Regelung der Frage, auf welcher Grundlage ausländische Vorbildungsnachweise durch die Beklagte zu bewerten sind, sofern keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang des Abschnitt II nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber § 4 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO als Zuständigkeitsregelung auskleiden und bei der Prüfungszuständigkeit zwischen inländischen und ausländischen Vorbildungsnachweisen differenzieren wollte. Damit korrespondiert auch die Regelung in § 10 Abs. 3 VergabeVO, wonach die Beklagte den einzelnen Hochschulen mitteilt, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren „zu beteiligen sind“, was die vorherige positive Prüfung einer Hochschulzugangsberechtigung impliziert.
(2) Der Kläger hat zum Wintersemester 2013/2014 aber keine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt. Gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) besitzt eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung, wer nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat.
Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Vorgelegt hat der Kläger ein Zeugnis über seinen Ausbildungsabschluss als Krankenpfleger. Dabei handelt es sich gem. § 4 Abs. 1 Krankenpflegegesetz um eine dreijährige Ausbildung, die als Ausbildung in einem dem angestrebten Studiengang der Humanmedizin fachlich nahe stehenden Bereich im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 NHG ausreichend wäre. Sein Zeugnis über seine Ausbildung zum Rettungsassistenten hat der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, sodass dies keine Berücksichtigung finden kann. Etwaige erst im Klageverfahren eingereichte Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen hat. Aber auch eine Vorlage im Verwaltungsverfahren hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, da es sich bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten nicht um eine dreijährige, sondern deutlich kürzere Ausbildung handelt und damit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 NHG erfüllt sind.
Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er in seinem erlernten Ausbildungsberuf als Krankenpfleger mindestens drei Jahre in Vollzeit beschäftigt war. Vorgelegt hat der Kläger zum Beleg seiner Berufstätigkeit nach seiner Ausbildung nur eine Bescheinigung des N. Hilfsdienstes vom 29. Mai 2013 und ein Zeugnis des W1. Krankenhauses °°°°°, über eine Beschäftigung in der dortigen Notaufnahme von Juli 2009 bis Juli 2010. Einzelheiten, insbesondere zur Art und Dauer (Teilzeit oder Vollzeit) der Beschäftigung, enthält das Zeugnis nicht. In der Bescheinigung des N. I. wird dem Kläger bestätigt, seit dem 2. Januar 2003 dort angestellt und seitdem im öffentlichen Rettungsdienst und auf Rettungswagen und Krankentransportwagen tätig zu sein. Damit war der Kläger während dieses Zeitraumes nicht in seinem erlernten Ausbildungsberuf tätig. Soweit der Kläger darauf verweist, er sei von seinem Arbeitgeber wegen seiner beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger eingestellt worden, was sich im Übrigen auch aus der Bescheinigung des N. I. ergibt, stellt die Kammer das nicht in Frage. Es belegt allerdings nicht, dass der Kläger, was erforderlich wäre, in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet hat. Dagegen spricht auch seine tarifliche Eingruppierung analog den Richtlinien der AVR Anlage 2 b. Dabei handelt es sich um eine Vergütungsgruppe für Mitarbeiter/-innen im Rettungsdienst/Krankentransport und gerade nicht um Mitarbeiter im Pflegedienst, bei denen eine Eingruppierung nach den Richtlinien der AVR Anlage 3 a erfolgen würde. Der Einwand des Klägers, nicht nur eine berufliche Tätigkeit als Krankenpfleger, sondern auch eine solche als Rettungsassistent führe bei der Hochschule Hannover dazu, dass das ansonsten bei dem Studium der Humanmedizin erforderliche Pflegepraktikum erlassen werde, und es sei nicht ersichtlich, warum dieselbe Eignung nicht auch für § 18 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 NHG angenommen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die konkrete Ausgestaltung des Studienablaufes und etwaiger abzuleistender Praktika ist Sache der einzelnen Hochschulen in deren verschiedenen Studiengängen. Die Frage, ob jemand als beruflich Qualifizierter nach § 18 Abs. 4 NHG eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung erlangt hat, kann nicht davon abhängig sein, an welcher Hochschule Niedersachsens das Studium aufgenommen werden soll. Zudem sind die Anforderungen an ein „Praktikum“ mit denen an eine „Berufstätigkeit“ nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).