Feststellungsklage zu künftiger Wartezeitverbesserung bei Hochschulzulassung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr künftig bei Bewerbungen um einen Studienplatz eine Verbesserung der Wartezeit um vier Halbjahre zu berücksichtigen sei (Nachteilsausgleich). Das Gericht hielt die vorbeugende Feststellungsklage für unzulässig, weil Rechte durch spätere Verpflichtungs- oder Leistungsklagen durchsetzbar sind und vorbeugender Rechtsschutz nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Zudem seien entscheidungserhebliche Umstände und künftige vergaberechtliche Regelungen unklar. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Feststellungsklage zur künftigen Wartezeitverbesserung als unzulässig abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte alternativ durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann; dies gilt grundsätzlich auch für künftige Rechtsverhältnisse.
Vorbeugender Rechtsschutz durch Feststellungsklage ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Betroffene voraussichtlich keinen rechtzeitigen nachträglichen Rechtsschutz gegen einen bevorstehenden Verwaltungsakt erlangen kann.
Die Möglichkeit, gegen zukünftige ablehnende Verwaltungsakte eine Verpflichtungsklage (ggf. ergänzt um einstweiligen Rechtsschutz) zu erheben, schließt regelmäßig eine vorbeugende Feststellungsklage aus.
Eine Klageänderung nach §91 VwGO ist zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen; die Einwilligung kann auch in Gestalt eines auf die geänderte Klage bezogenen Abweisungsantrags der Beklagten erklärt werden.
Die Kostentragungspflicht folgt bei Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus §154 Abs.1 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1980 in P. geborene Klägerin erwarb am 22. Juni 2001 ihre Hochschulzugangsberechtigung im Land Baden-Württemberg mit einer Durchschnittsnote von 2,6. Vom Sommersemester 2004 bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 und dann noch einmal vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2012 war die Klägerin in einem anderen Studiengang eingeschrieben.
Mit Zulassungsantrag vom 18. Mai 2012 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Tiermedizin sowohl in der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote wie auch im Auswahlverfahren der Hochschulen. Dabei stellte sie einen Sonderantrag auf Nachteilsausgleich auf Verbesserung der Wartezeit mit der Begründung, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Auswanderung aus der Ukraine in die Bundesrepublik vier Halbjahre Schulzeit verloren. 1992 habe sie die Ukraine mit ihren Eltern verlassen. Dort sei sie damals in der 7. Schulklasse gewesen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sei sie in der Bundesrepublik dann wieder in das 5. Schuljahr eingeschult worden. Dazu legte sie eine Bescheinigung einer allgemeinbildenden Mittelschule der Stadt L. vor, der zufolge sie vom 1. Juni 1986 bis zum 1. Oktober 1992 dort gelernt habe und desweiteren eine Bescheinigung und ein Zeugnis des Gymnasiums bei St. N. aus T. I. . Dort wird ihr bescheinigt vom 12. Mai 1993 bis zum 14. September 1993 dieses Gymnasium besucht zu haben. Das vorgelegte Zeugnis bezieht sich auf das Schuljahr 1992/1993 und verhält sich über eine Versetzung auf Probe von dem fünften in das sechste Schuljahr. Zugleich stellte die Klägerin einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung ihres ersten und einzigen Studienortwunsches C. aus wirtschaftlichen Gründen (bestehendes Arbeitsverhältnis).
Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich habe nicht entsprochen werden können. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie ihre Hochschulzugangsberechtigung früher erlangt hätte, wenn die vorgetragenen Umstände nicht eingetreten wären.
Am 14. September 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, sie habe sich in der Vergangenheit bereits mehrfach um einen Studienplatz in Human- bzw. Tiermedizin beworben. Einen Studienplatz habe sie zwar nie zugewiesen bekommen, aber sie sei jedesmal mit einer um vier Halbjahre verbesserten Wartezeit am Verfahren beteiligt worden. Es sei insoweit ein Vertrauenstatbestand entstanden. Die Beklagte habe sich selbst gebunden und dürfe von dieser Entscheidung nicht ohne Grund abweichen.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 im Verfahren 6 L 1130/12 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und im wesentlichen ausgeführt:
„...Die hierzu im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen reichen zur Darlegung dieses Vortrages nicht aus. Bezüglich des Schulbesuches in der Ukraine hat die Antragstellerin lediglich die Übersetzung einer Bescheinigung der Allgemeinbildenden Mittelschule Nr. 94 vorgelegt, wonach sie diese Schule vom 1. Juni 1986 bis zum 1. Oktober 1992 besucht hat. In welchem Schuljahr sie sich bei Verlassen dieser Schule befunden hat, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Hinsichtlich des Schulbesuches in der Bundesrepublik hat sie nur eine Einschulung im Mai 1993 in das fünfte Schuljahr durch Vorlage einer Schulbescheinigung des Gymnasiums bei St. N. und ein Zeugnis dieser Schule für das fünfte Schuljahr vom 17. Juni 1993 vorgelegt. Aus welchen Gründen sie im Alter von 12 Jahren in die fünfte Klasse des Gymnasiums bei St. N. gekommen ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht. Damit lässt sich der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des verspäteten Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung infolge eines Umzuges von der Ukraine in die Bundesrepublik und der damit einhergehenden Sprachschwierigkeiten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen....Darüber hinaus entspricht es der bisherigen (älteren) Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bei Ausländern, die aufgrund eigenen Entschlusses ihren Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik verlagert haben und hier die Hochschulreife erworben haben, dass es sich bei den daraus resultierenden Problemen um selbst zu vertretende Gründe handelt. In einem solchen Fall muss der Betreffende, ober bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, damit rechnen, dass es zu Verzögerungen oder Leistungsminderungen beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung kommen kann....Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Antragstellerin stets mit einer um vier Halbjahre verbesserten Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt hat, kann die Antragstellerin keinen Anspruch herleiten, in künftigen Verfahren mit eben dieser verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren beteiligt zu werden. Es besteht, da es sich nicht um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung handelt, keine sog. Selbstbindung der Verwaltung. Zudem müssen in jedem Bewerbungsverfahren erneut alle Unterlagen in beglaubigter Form vorgelegt haben. Ob die Antragstellerin in den vorangegangenen Bewerbungsverfahren auch nur die jetzt in einfacher Kopie vorgelegten Unterlagen vorgelegt hat oder darüberhinausgehende Nachweise beigebracht hat, ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Antragstellerin, kann aber im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben...“
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 im Verfahren 13 B 1327/12 zurückgewiesen.
Die Klägerin, die zunächst sinngemäß beantragt hat,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin an der Freien Universität C. gemäß dem zum Wintersemester 2012/2013 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen,
beantragt nunmehr schriftsätzlich nur noch,
es wird festgestellt, dass zu ihren Gunsten bei der Bewerbung um einen Hochschulplatz im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens eine Verbesserung der Wartezeit um 4 Halbjahre zu berücksichtigen ist, sofern sie durch Vorlage insbesondere folgender Unterlagen in amtlich beglaubigter Form
-Bescheinigung vom 20.11.2012 über Schulbesuch (allgemeinbildende Mittelschule in L. )
-Bescheinigung vom 2.7.2003 über Schulbesuch (Gymnasium bei St. N. , T. I. )
-Zeugnis des Gymnasiums bei St. N. , T. I. vom 17.6.1993
-Zeugnis des P1. -I1. -Gymnasiums Karlsruhe vom 22.6.2001
-eidesstattliche Versicherung des Herrn C1.
einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Sonderantrag F4) im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens stellt.
Die Beklagte beantragt,
die Feststellungsklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 1130/12 und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Klageänderung ist gem. § 91 Abs. VwGO zulässig. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Die Einwilligung der Beklagten ist vorliegend in dem mit Schriftsatz vom 8. März 2013 gestellten, auf die geänderte Klage bezogenen, Klageabweisungsantrag zu sehen.
Die in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist jedoch ihrerseits unzulässig.
Eine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt grundsätzlich auch für künftige Rechtsverhältnisse. Bereits vor der behördlichen Entscheidung über einen Antrag die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu fordern, ist als „vorbeugender Rechtsschutz“ nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger nachträglichen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt voraussichtlich nicht rechtzeitig wird erlangen können. Andernfalls muss der Betroffene den Verwaltungsakt abwarten und sich gegebenenfalls gegen ihn zur Wehr setzen. Vorliegend kann die Klägerin gegen zukünftige Verwaltungsakte in Form etwaiger weiterer abweisender Bescheide in künftigen Bewerbungsverfahren Rechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage – unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – erheben. Dass ein solches Vorgehen für die Klägerin nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Zumal der Inhalt der vorzulegenden eidesstattlichen Versicherung des Herrn C1. ungeklärt ist und im gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch offen ist, ob der Klägerin nicht bei künftigen Bewerbungen auch ohne Gewährung eines Nachteilsausgleichs ein Studienplatz zugewiesen werden kann. Daher scheidet eine vorbeugende Feststellungsklage aus. Die von der Klägerin begehrte Feststellung ließe sich im Übrigen so gar nicht treffen, weil die Frage, ob bei künftigen Bewerbungen ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist auch davon abhängt, welche vergaberechtlichen Regelungen zu dem jeweiligen Zeitpunkt anwendbar sein werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.