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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 1130/12·25.10.2012

Eilantrag auf Studienplatz Tiermedizin wegen Nachteilsausgleichs abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes Tiermedizin für WiSe 2012/13 und rügt unzureichende Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs. Das VG hält den Antrag für unbegründet: Nachweis und Beglaubigung der Unterlagen genügen nicht, die Voraussetzungen für eine verbesserte Wartezeit nach VergabeVO sind nicht dargelegt. Eine frühere Praxis der Behörde begründet keinen dauerhaften Anspruch.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller ein Anspruch nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Regeln zusteht.

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Ein Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO setzt den Nachweis voraus, dass der verspätete Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf in der Person liegenden, nicht selbst verschuldeten Gründen beruht.

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Bei der Bewerbung sind die von der Antragsgegnerin geforderten amtlich beglaubigten Unterlagen vorzulegen; einfache Kopien genügen nicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs.

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Eine frühere Beteiligung der Behörde an verbesserten Wartezeiten begründet ohne ausdrückliche verwaltungsrechtliche Selbstbindung keinen Anspruch auf künftige Beteiligung in gleicher Weise.

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Bei aus eigenem Entschluss erfolgter Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Bundesrepublik sind Verzögerungen beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung regelmäßig als selbst zu vertretende Gründe zu behandeln und begründen in der Regel keinen Nachteilsausgleich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung§ 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1 VergabeVO und §§ 6 ff. VergabeVO§ 14 Abs. 3 VergabeVO§ 3 Abs. 6 VergabeVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,6 und zehn Halbjahren Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus dem Land Baden-Württemberg bei einer Durchschnittsnote von 1,3. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens elf Halbjahre erforderlich.

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Die Antragstellerin hat auch nicht auf Grund ihres Sonderantrags "F" auf Nachteilsausgleich Anspruch darauf, mit einer verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren teilzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages darauf bezogen, dass sie im Oktober 1992 die Ukraine in der siebten Schulklasse verlassen hat und auf Grund von Sprachproblemen im Mai 1993 in Deutschland in die fünfte Schulklasse eingeschult wurde. Ohne diese Schwierigkeiten hätte sie - so ihr Vortrag - ihre Hochschulzugangsberechtigung zwei Jahre früher erworben. Die hierzu im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen reichen zur Darlegung dieses Vortrages nicht aus. Bezüglich des Schulbesuches in der Ukraine hat die Antragstellerin lediglich die Übersetzung einer Bescheinigung der Allgemeinbildenden Mittelschule Nr. 94 vorgelegt, wonach sie diese Schule vom 1. Juni 1986 bis zum 1. Oktober 1992 besucht hat. In welchem Schuljahr sie sich bei Verlassen dieser Schule befunden hat, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Hinsichtlich des Schulbesuches in der Bundesrepublik hat sie nur eine Einschulung im Mai 1993 in das fünfte Schuljahr durch Vorlage einer Schulbescheinigung des Gymnasiums bei St. Michael und ein Zeugnis dieser Schule für das fünfte Schuljahr vom 17. Juni 1993 vorgelegt. Aus welchen Gründen sie im Alter von 12 Jahren in die fünfte Klasse des Gymnasiums bei St. Michael gekommen ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht. Damit lässt sich der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des verspäteten Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung infolge eines Umzuges von der Ukraine in die Bundesrepublik und der damit einhergehenden Sprachschwierigkeiten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Darüber hinaus sind die von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nur als einfache Kopie vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin bestimmt gem. § 3 Abs. 6 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und legt fest, welche Unterlagen mindestens beizufügen sind und in welcher Form diese eingereicht werden müssen. Die Antragsgegnerin verlangt - wie sich u.a. aus den Hinweisen zur Bewerbung auf Seite 22 des Hochschulstart-Infos für das Wintersemester 2012/2013 ergibt - die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien. Im Internet ist ausgeführt, welche Mindestanforderungen die Antragsgegnerin an eine amtliche Beglaubigung stellt.

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Darüber hinaus entspricht es der bisherigen (älteren) Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bei Ausländern, die aufgrund eigenen Entschlusses ihren Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik verlagert haben und hier die Hochschulreife erworben haben, dass es sich bei den daraus resultierenden Problemen um selbst zu vertretende Gründe handelt. In einem solchen Fall muss der Betreffende, ober bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, damit rechnen, dass es zu Verzögerungen oder Leistungsminderungen beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung kommen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 1993 - 13 B 35/93 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 6 L 997/99 -; offen gelassen (insbesondere für den Fall von Asylberechtigten) in OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 13 E 23/98 -, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. April 2010 - 6 K 787/10 -; s. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 VergabeVO Rdnr. 7.

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Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Antragstellerin stets mit einer um vier Halbjahre verbesserten Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt hat, kann die Antragstellerin keinen Anspruch herleiten, in künftigen Verfahren mit eben dieser verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren beteiligt zu werden. Es besteht, da es sich nicht um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung handelt, keine sog. Selbstbindung der Verwaltung. Zudem müssen in jedem Bewerbungsverfahren erneut alle Unterlagen in beglaubigter Form vorgelegt haben. Ob die Antragstellerin in den vorangegangenen Bewerbungsverfahren auch nur die jetzt in einfacher Kopie vorgelegten Unterlagen vorgelegt hat oder darüberhinausgehende Nachweise beigebracht hat, ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Antragstellerin, kann aber im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.