Klage auf Zulassung zum Medizinstudium an der Charité abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger, beantragte die Zulassung zum Studium Humanmedizin an der Charité; die Behörde lehnte ab mit dem Hinweis auf fehlende Hochschulzugangsberechtigung. Das VG hält fest, dass selbst bei Vorliegen einer HZB kein Anspruch bestünde: keine Vorabquote nach Staatsvertrag/VergabeVO, erforderliche 13 Wartesemester nicht erfüllt und im Hochschulauswahlverfahren zu niedrige Punktzahl. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Art. 9 StV wird nur gebildet, wenn zu erwarten ist, dass ihr Anteil mehr als 1,0 % der Gesamtbewerberzahl im Studiengang beträgt; bei prognostizierter Unterschreitung bleibt eine solche Quote unbillig.
Die Formulierung in § 11 BerlHG, dass eine Vorabquote eingerichtet werden „kann“, begründet ohne entsprechende gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorgabe keinen einklagbaren Anspruch des Bewerbers auf Einrichtung oder Anwendung einer Vorabquote.
Im zentralen Vergabeverfahren sind Zulassungsquoten und Auswahlkriterien nach VergabeVO und einschlägigen Satzungen maßgeblich; ein Bewerber hat nur dann Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes, wenn er die dort festgelegten Voraussetzungen (z. B. notwendige Wartesemester oder Mindestpunktzahl im Auswahlverfahren) erfüllt.
Bei der materiellen Prüfung einer Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Studienplatzes sind Prognosen über Bewerberzahlen und die darauf gestützten Entscheidungen der Zulassungsbehörde daraufhin überprüfbar; fehlt die Erfüllung der konkreten Zulassungsvoraussetzungen, ist die Klage unbegründet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 1985 geborene Kläger absolvierte die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger und bestand die staatliche Krankenpflegeprüfung am 20. September 2005 mit der Note "befriedigend". Mit Urkunde vom 4. Oktober 2005 wurde ihm die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen. Seit Oktober 2005 ist er als Krankenpfleger tätig.
Mit Zulassungsantrag vom 13. Dezember 2010 bewarb er sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in der Wartezeitquote wie auch im Auswahlverfahren der Hochschulen. Dabei gab er als Studienort jeweils ausschließlich die Charité - Universitätsmedizin C. an und beantragte die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag A). Weitere Sonderanträge stellte er bei der Beklagten nicht.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe dem Zulassungsantrag keine Hochschulzugangsberechtigung beigefügt.
Der Kläger hat am 9. März 2011 die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studium zuzulassen (6 L 402/11). Die erkennende Kammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2011 abgelehnt.
Im gerichtlichen Verfahren macht der Kläger geltend, er erfülle die Voraussetzungen des § 11 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), da er einen Realschulabschluss und eine mehr als vierjährige Berufserfahrung in einer für das Studium geeigneten Berufsausbildung vorweisen könne, so dass er am zentralen Vergabeverfahren zu beteiligen sei.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2011 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin an der Charité - Universitätsmedizin C. gemäß dem zum Sommersemester 2011 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.
Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
Hierzu hat die erkennende Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 402/11) mit Beschluss vom 15. Juni 2011 ausgeführt:
"Die Frage, ob der Antragsteller eine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt hat, mit der er am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte er aus den nachfolgenden Gründen keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin.
Der Antragsteller wäre von der Antragsgegnerin nicht im Rahmen einer gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag 2008 - StV) zu bildenden Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, am Vergabeverfahren zu beteiligen gewesen, denn die zum Sommersemester 2011 anwendbare Fassung der Vergabeverordnung sieht eine solche Vorabquote nicht vor. Insbesondere fallen diese Bewerber nicht unter § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO (Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung), wie sich aus der Definition dieses Begriffs in § 16 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO ergibt.
Dass eine Vorabquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV für in der beruflichen Bildung Qualifizierte für das Sommersemester 2011 nicht gebildet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 StV soll eine solche Quote nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, mehr als 1,0 % der Gesamtbewerberzahl in dem jeweiligen Studiengang beträgt. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der Bewerberzahlen zum Sommersemester 2009 (0,20 %) und Sommersemester 2010 (0,24 %) dargelegt, dass zum Sommersemester 2011 nicht mit einem Überschreiten der 1%-Grenze zu rechnen war. Diese Prognose hat sich ausweislich der durch die Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Bewerberzahlen zum Sommersemester 2011 (0,39 %) - ohne dass es darauf im Rahmen der Kontrolle der Prognose ankommen würde - im Übrigen auch als zutreffend erwiesen. Andere Hinweise darauf, dass trotz der Bewerberzahlen des zurückliegenden Sommersemesters 2010 mit einem Anwachsen des Anteils der in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerber i.S.d. Nr. 6 auf über 1,0 % der Gesamtbewerber zu rechnen war, sind nicht ersichtlich.
Zum Sommersemester 2011 lag hinsichtlich der vorzusehenden Bewerberquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte i.S.d. Nr. 6 auch keine atypische Situation vor, aufgrund derer von der regelmäßigen Rechtsfolge ("soll") bei prognostizierter Unterschreitung der 1-%-Grenze hätte abgewichen werden können. Eine solche hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Der Antragsteller wäre somit nach den Vorgaben des Staatsvertrages und der VergabeVO in den übrigen Quoten an der Vergabe der Studienplätze zu beteiligen gewesen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß Art. 5 ff StV und § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Eine Beteiligung an der Abiturbestenquote hat der Antragsteller in seinem Antrag selbst ausgeschlossen. Für eine Auswahl nach der Wartezeitquote gemäß § 14 Abs. 1 VergabeVO waren im Sommersemester 2011 13 Wartesemester erforderlich. Dieses Kriterium erfüllte der Antragsteller nicht. Dabei kann dahinstehen, ob man für die von ihm geltend gemachte Hochschulzugangsberechtigung auf das Datum der Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger am 20. September 2005 oder auf das Datum, das die Urkunde über die Erlaubnis der Führung der Berufsbezeichnung trägt (4. Oktober 2005), abstellt. Denn auch bei Zugrundelegung des früheren Datums käme der Antragsteller auf maximal elf Wartesemester.
Ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin schließlich eine Beteiligung am Vergabeverfahren im Hinblick auf das Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin C. verlangen kann, muss nicht entschieden werden. Denn er hätte auch in diesem Auswahlverfahren keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Zulassungssatzung der Charité - Universitätsmedizin C. vom 14. Januar 2005 (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 27/2005 vom 20. Juli 2005) ist eine Vorabquote für Bewerber nach § 11 BerlHG allein für den Studiengang "Medizin- und Pflegepädagogik", nicht aber für den Studiengang Humanmedizin vorgesehen. Dass angesichts der Formulierung des § 11 BerlHG ("kann") - auch unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Antragstellers - ein Anspruch auf Einrichtung einer solchen Vorabquote und damit einer besonderen Privilegierung besteht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht entgegen den Ausführungen des Antragstellers ein Unterschied zwischen der nach Art. 9 StV möglichen Vorabquote im zentralen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin und der Vergabe von Studienplätzen durch die einzelnen Hochschulen.
Es bliebe dem Antragsteller hinsichtlich seiner Bewerbung zum Sommersemester 2011 somit allein die Möglichkeit, im allgemeinen Auswahlverfahren der Hochschule einen Studienplatz zu erlangen. Im allgemeinen Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin C. hätte der Antragsteller nach den zum Sommersemester 2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen keinen Anspruch auf Zulassung gehabt. Nach § 6 lit. a) der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin C. (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 053 vom 9. November 2009) werden für das eigene Auswahlverfahren zunächst Punkte vergeben, wobei eine Note in der Hochschulzugangsberechtigung von 1,0 einem Punktwert von 900 entspricht. Für jede darunterliegende Zehntelnote werden 30 Punkte abgezogen. Somit wäre dem Antragsteller (Note befriedigend = 3,0) ein Punktwert von 300 zuzuerkennen gewesen. Nach § 6 lit. b) der Satzung können bis zu 200 Punkte für auf der Hochschulzugangsberechtigung vermerkte Noten in bestimmten Fächern vergeben werden. Diese weist das Prüfungszeugnis des Antragstellers nicht aus. Aber selbst wenn dem Antragsteller diese Punkte zuzuerkennen wären, käme er auf einen Punktwert von nur 500. Laut Auskunft der Charité - Universitätsmedizin C. vom 27. April 2011, der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, sind im Studiengang Humanmedizin nur Bewerber zugelassen bzw. überhaupt zu Auswahlgesprächen eingeladen worden (§§ 5 und 8 der Satzung), die einen Punktwert von 910 oder höher hatten. Mithin wäre der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen gewesen."
An diesen Erwägungen hält die erkennende Kammer auch im Hauptsacheverfahren nach nochmaliger Überprüfung fest. Der Kläger ist ihnen im Übrigen auch nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.