Klage auf Studienplatz ZMP abgewiesen wegen Nichterfüllung der VergabeVO-Auswahlgrenzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zuteilung eines Studienplatzes für Zahnmedizin; die Beklagte lehnte ab, weil sie die für Berlin geltenden Auswahlgrenzen nicht erreicht habe. Strittig war, ob ihr Ortsantrag (Sonderantrag A) wegen fachgebundener Hochschulreife eine bevorzugte Berücksichtigung rechtfertigt. Das Gericht wies die Klage ab: Ortsantrag greift nur bei vorheriger Auswahl nach VergabeVO und Ausbildungsplatzmangel ist im zentralen Vergabeverfahren nicht geltend zu machen.
Ausgang: Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin als unbegründet abgewiesen, da Auswahlgrenzen der VergabeVO nicht erfüllt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren besteht nur, wenn der Bewerber die nach VergabeVO maßgeblichen Auswahlkriterien und -grenzen erreicht.
Der Ortsantrag (Sonderantrag A) nach § 21 Abs. 3 VergabeVO ist nur relevant, wenn der Bewerber bereits in einer Auswahlquote ausgewählt worden ist; eine vorrangige Berücksichtigung allein wegen fachgebundener Hochschulreife ist insoweit ausgeschlossen.
Rügen wegen unzureichender Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten sind im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung nicht durchsetzbar; hierfür ist gegebenenfalls ein Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule ("NC-Rechtsstreit") vorgesehen.
Die Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO schließt nicht automatisch Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife unter die Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00. September 1900 geborene Klägerin erwarb am 27. Juni 2011 am Oberstufenzentrum Gesundheit II in Berlin die "fachgebundene Hochschulreife" mit der Durchschnittsnote 2,2. Mit Zulassungsantrag vom 3. Mai 2012 bewarb sie sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2012/2013. Sie bewarb sich in allen Auswahlhauptquoten, und zwar jeweils ausschließlich für den Studienort Berlin. In Bezug auf diesen Studienort stellte sie einen Ortsantrag; sonstige Sonderanträge stellte sie nicht.
Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Durchschnittsnote 2,2 die für Bewerber aus dem Land Berlin geltende Auswahlgrenze von 1,4 verfehlt. Mit einer Wartezeit von zwei Halbjahren habe sie auch die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von elf Halbjahren nicht erreicht.
Die Klägerin hat am 14. September 2012 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Sie habe in ihrem Sonderantrag A darauf hingewiesen, dass sie aufgrund einer Sondervereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Berliner Universitäten (Sonderregelung APO BOS Anlage 7) ausschließlich an einer Berliner Universität studieren könne. Die Härtefallregelung 5.2 der Beklagten für den "Sonderantrag A" sei daher erfüllt.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin (erstes Fachsemester) zum Wintersemester 2012/2013 zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Daher sei über den Sonderantrag A nicht zu entscheiden gewesen.
Nachdem die Klägerin im Auswahlverfahren der Hochschulen unter dem 24. September 2012 ebenfalls einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 ausdrücklich auf diesen Bescheid erweitert. Die Kammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt und beabsichtigt, den abgetrennten Teil des Rechtsstreits (6 K 250/13) nach Berichtigung des Passivrubrums und Anhörung der neuen Beklagten (D. ) an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Durchschnittsnote (2,2) und ihrer Wartezeit (zwei Halbjahre) nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote mussten Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Berlin zum Wintersemester 2012/2013 mindestens die Abiturnote 1,4 aufweisen. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2012/2013 mindestens elf Halbjahre erforderlich.
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügt, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Beklagten nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweilige Hochschule - im sog. "nc-Rechtsstreit" - verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden, wie der Klägerin bereits mit Hinweisverfügung vom 25. Oktober 2012 mitgeteilt worden ist.
Auch der Hinweis auf den Umstand, dass die Klägerin mit ihrer fachgebundenen Hochschulreife ausschließlich in Berlin studieren kann, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand ist zwar, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 zutreffend ausführt, im Rahmen des Sonderantrags A, also des Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO berücksichtigungsfähig. § 21 VergabeVO regelt jedoch nur die "Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte". Der Sonderantrag A ("Ortsantrag") ist somit nur relevant, wenn der betreffende Bewerber zunächst einmal in einer der Auswahlquoten ausgewählt worden ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie - wie bereits ausgeführt - die Auswahlgrenzen des Wintersemesters 2012/2013 verfehlt. Sonderquoten oder -regelungen, bei denen die fach- und ortsgebundene Hochschulreife der Klägerin im Rahmen der eigentlichen Auswahl helfen könnte, bestehen im zentralen Vergabeverfahren nicht. Insbesondere fallen Bewerber mit einer solchen Hochschulzugangsberechtigung nicht unter § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO ("Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung"), wie sich aus der Definition dieses Begriffs in § 16 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO ergibt.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 12. September 2011 - 6z K 1232/11 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.