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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a L 1362/14.A·20.10.2014

Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen PTBS abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Vorbringen erstmals geltend gemachter psychischer Erkrankungen (PTBS, Angst- und depressive Störung). Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil das vorgelegte Facharztattest keinen hinreichend konkreten Nachweis eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG enthält. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Prognose einer erheblichen Verschlimmerung und eine Erklärung, warum die Erkrankung nicht früher vorgebracht wurde. Eine von Amts wegen zu treffende Abänderung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen angeblicher PTBS als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände möglich; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

2

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet eine Erkrankung nur dann ein Abschiebungshindernis, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Verhältnisse voraussichtlich so verschlimmern wird, dass eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.

3

Zur Darlegung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bedarf es einer hinreichend konkreten und durch ein fachärztliches Attest belegten Darstellung der gesundheitlichen Situation; bei psychischen Erkrankungen sind Mindestanforderungen an das Attest zu stellen, insbesondere Angaben zur Diagnosegrundlage und zur prognostischen Einschätzung einer wesentlichen Verschlimmerung.

4

Ein Ausländer ist grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen zu verweisen; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt nicht den Anspruch auf optimale oder deutschen medizinischen Standard.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO, § 80 Abs. 7, AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 1§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 28. August 2014 (6a L 1257/14.A) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der als Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung des Beschlusses vom 28. August 2014 (6a L 1257/14.A) auszulegende Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

3

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff.

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Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin nunmehr erstmals geltend gemachten Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Angst und einer depressiven Störung gemischt um im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt, führen diese durch das vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Umweltmedizin und Verkehrsmedizin Dr. L.       aus D.       -S.      vom 1. September 2014 geltend gemachten Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

6

Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

7

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris.

8

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.

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Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.

11

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris.

12

Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist.

13

Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.

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Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

15

Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris.

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Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der vorgelegten Bescheinigung des Dr. L.       vom 1. September 2014 ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankungen alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Weiter sind Angaben dazu, aus welchen Gründen die Erkrankungen nicht früher geltend gemacht worden sind, in dem Attest nicht enthalten, obwohl sich die der Diagnose zugrunde liegenden von der Antragstellerin geschilderten Geschehnisse – legt man die Angaben der Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung am 12. August 2014 zugrunde – spätestens im Jahr 2007 ereignet haben müssten.

17

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 28. August 2014 von Amts wegen nicht in Betracht.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.