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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 4667/10.A·16.07.2012

Asyl und Flüchtlingsschutz für georgische Staatsangehörige aus Südossetien abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise Abschiebungsverbote für Georgien. Das Gericht verneinte Asyl bereits wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ossetischer Herkunft sei nicht beachtlich wahrscheinlich; die geschilderten Übergriffe seien als allgemeine Kriminalität einzuordnen und staatlicher Schutz nicht ausgeschöpft. Abschiebungsverbote, auch wegen behaupteter Hepatitis C, scheiterten mangels substantiierten, aktuellen Attests und mangels Extremgefahrenlage für Binnenvertriebene.

Ausgang: Klage auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie Abschiebungsschutz für Georgien abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Einreise auf dem Landweg zwingend über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist.

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Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine beachtlich wahrscheinliche, an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende gezielte Rechtsverletzung voraus; allgemeine Kriminalität genügt hierfür regelmäßig nicht.

3

Eine (widerlegbare) Vermutung künftiger Verfolgung kommt nur bei hinreichend feststellbarer Vorverfolgung in Betracht; sie ersetzt nicht die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahrenlage setzt eine extreme Gefahrenlage voraus, bei der dem Betroffenen alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Schäden drohen.

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Beruft sich ein Ausländer zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf eine Erkrankung, muss er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zumindest ein substantiiertes, aktuelles ärztliches Attest zu Art, Stadium, Therapie und Prognose vorlegen.

Zitiert von (44)

43 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ Art. 16a GG§ 87b VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der im Jahre 1982 geborene Kläger zu 1. ist georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit. Seine Frau, die im Jahre 1984 geborene Klägerin zu 2., ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige.

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Die Kläger reisten am 15. März 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 26. April 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben sie an, sie hätten im Jahre 2008 geheiratet und danach zunächst in B. (Süd-Ossetien) gelebt. Bei Kriegsausbruch seien sie nach U. umgezogen. Dort sei der Kläger zu 1. zweimal von mehreren jungen Männern beschimpft und geschlagen worden, nachdem diese ihn als Osseten erkannt hätten. Bei einem der Vorfälle sei auch die Klägerin zu 2. geschlagen worden; sie habe sich anschließend einer Operation unterziehen müssen. Den ersten Vorfall hätten sie bei der Polizei angezeigt, die ein Protokoll aufgenommen und erklärt habe, die Kläger sollten sich bei erneuten Vorfällen melden. Den zweiten Vorfall hätten sie dann aber nicht mehr angezeigt, sondern seien ausgereist.

4

Am 31. Mai 2010 wurde die Tochter der Kläger, die Klägerin des Verfahrens 6a K 4588/10.A, geboren.

5

Mit Bescheid vom 28. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG sei nicht festzustellen, weil die Schilderungen der Kläger nicht glaubhaft seien; im Übrigen seien die geschilderten Übergriffe als Kriminalität und nicht als politische Verfolgung anzusehen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar.

6

Am 15. Oktober 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie hätten wegen der ossetischen Herkunft und Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. Schwierigkeiten in Georgien. Im Übrigen sei der Kläger zu 1. an chronischer Hepatits C erkrankt und dementsprechend behandlungsbedürftig.

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Die Kläger beantragen (schriftsätzlich),

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. September 2010 zu verpflichten, ihre Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen und sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 (6a L 1274/10.A) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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Das Gericht hat die Kläger sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren mehrfach aufgefordert, ein aussagekräftiges ärztliches Attest über die behauptete Hepatitis C-Erkrankung und deren Behandlung vorzulegen, zuletzt mit Verfügung vom 15. Juni 2012 unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 2012 (§ 87b Verwaltungsgerichtsordnung).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens.

19

1.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihnen bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist sind, müssen sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein.

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2.

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf beide Kläger Georgien, da sie angegeben haben, die Staatsangehörigkeit Georgiens zu besitzen und dort offenbar auch bis Anfang 2010 gelebt haben.

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Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

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Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff.

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Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Zur weiteren Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 28. September 2010 sowie auf den Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2010 (6a L 1274/10.A) Bezug genommen, in dem es heißt:

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"Abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens hat das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den geschilderten Angriffen von "Jugendlichen" um allgemeine Kriminalität handelt. Dass der georgische Staat nicht grundsätzlich bereit oder in der Lage wäre, die Antragsteller vor derartigen Angriffen zu schützen, ist nicht erkennbar; auch die Antragsteller haben dies nicht konkret dargelegt. Soweit in der Klagebegründung ausgeführt wird, dass die Osseten auf den Antragsteller zu 1. "sauer" seien und er auch in U. "nicht akzeptiert" worden sei, vermag dies die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu begründen."

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An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass ihnen ernsthafte Gefahren aufgrund der ossetischen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. drohen, denen nicht durch ein entsprechendes Verhalten und eine konsequente Einschaltung der georgischen Sicherheitsbehörden begegnet werden könnte.

30

3.

31

Die Kläger haben - unabhängig von der Frage, ob dies angesichts des eingeschränkten Klageantrags überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist - auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für die Kläger in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen.

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In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.

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Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.

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Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage der Binnenflüchtlinge in Georgien, dass deren Unterbringung und Versorgung dem georgischen Staat erhebliche Probleme bereitet. Namentlich Amnesty International hat wiederholt auf die problematische Lage der Binnenflüchtlinge, zu denen aufgrund der südossetischen Herkunft des Klägers zu 1. und des Wohnsitzes der Kläger bei Kriegsausbruch (B. ) wohl auch die Kläger zählen dürften, hingewiesen (zuletzt im Länderbericht Georgien 2011). Auch in anderen aktuellen Quellen, die sich zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Georgien äußern, klingen entsprechende Probleme gerade der Binnenflüchtlinge an.

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Vgl. etwa D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011; Bundesasylamt Wien: Georgien, Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen (Januar 2011).

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Auf der anderen Seite konstatiert aber auch Amnesty International, dass die Regierung Schritte unternommen hat, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern und dass es dementsprechend auch einige Fortschritte bei den Bemühungen um Unterbringung und Integration der Binnenvertriebenen gegeben habe, wenngleich die Situation weiterhin als "nicht zufriedenstellend" angesehen werde. Den genannten Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung auch der Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären.

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Auch mit Blick auf die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers lassen sich die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 2010 (6a L 1274/10.A) ausgeführt:

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"Ein Umstand, den das Bundesamt noch nicht hat berücksichtigen können, ist allerdings die von den Antragstellern erst im gerichtlichen Verfahren aufgezeigte Erkrankung des Antragstellers zu 1. an Hepatitis C. Zwar dürfte diese Krankheit in Georgien im Prinzip behandelbar sein. Nach Lage der Dinge ist aber durchaus fraglich, ob der Antragsteller zu 1. Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten hat. Um die mit der Erkrankung einhergehenden Fragen beantworten zu können, genügt jedoch der pauschale Hinweis, der Antragsteller sei an Hepatitis C erkrankt, nicht. Die Krankheit tritt in unterschiedlichen Verlaufsformen etc. auf. Je nach Verlaufsform und Stadium sind auch die Therapieansätze und die Prognose verschieden. Das Gericht hat mit Verfügung vom 25. November 2010 auf die Substanzlosigkeit des diesbezüglichen Vortrags hingewiesen und den Antragstellern unter Angabe der benötigten Informationen Gelegenheit zur Ergänzung gegeben. Eine entsprechende Konkretisierung des Vortrags hat indes innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist nicht stattgefunden."

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Auch diese Überlegungen hält die Kammer nach wie vor für zutreffend. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest untermauertem Vortrag erwartet werden.

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Vgl. dazu zuletzt VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff..

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Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger haben in Bezug auf die behauptete Hepatitis C-Erkrankung zunächst nur einen Laborbericht vorgelegt. Im Laufe des Verfahrens haben sie dann ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin T. vom 24. Januar 2011 vorgelegt, das sich indes auf die pauschale Feststellung beschränkt, dass der Kläger "an einer chronischen Hepatitis C erkrankt ist und ärztlicherseits mit einer Therapie beginnen muss". Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits rund anderthalb Jahre alt war (denkbar ist somit, dass die bei Hepatitis C indizierte Interferon-Standardtherapie bereits abgeschlossen ist), entspricht sie nicht den Mindestanforderungen, die an ein entsprechendes Attest zu stellen sind. Da Hepatits C in unterschiedlichen Verlaufsformen und Stadien vorliegen kann, wären nähere Angaben hierzu erforderlich gewesen. Auch die angezeigte Therapie sowie die Prognose hätten im Einzelnen aufgezeigt werden müssen. Erst mit diesen Angaben hätte das Gericht der Frage nachgehen können, ob eine entsprechende Behandlung für den Kläger auch in Georgien gewährleistet ist und ob das Ausbleiben der Behandlung ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Das Gericht hat die Kläger sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren mehrfach aufgefordert, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen, zuletzt mit Verfügung vom 15. Juni 2012 unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 2012 (§ 87b Verwaltungsgerichtsordnung). Dieser Aufforderung sind die Kläger indes nicht nachgekommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.