Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 5865/12.A·03.02.2014

Asylklage eines georgischen Jesiden: keine Flüchtlingseigenschaft, kein Abschiebungsverbot

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach Georgien wegen Bedrohungen durch einen früheren Angreifer und wegen Erkrankungen. Das VG wies die Klage ab. Asyl nach Art. 16a GG scheiterte an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylVfG bzw. ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylVfG seien weder an ein geschütztes Merkmal geknüpft noch bei fehlendem staatlichen Schutz hinreichend wahrscheinlich; gesundheitliche Abschiebungsgründe seien nicht substantiiert belegt.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach Georgien vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG).

2

Flüchtlingsschutz setzt eine beachtlich wahrscheinliche, gezielte Rechtsverletzung voraus, die an ein in § 3 Abs. 1 AsylVfG genanntes Merkmal anknüpft; reine private Rache- oder Kriminalitätsmotive genügen hierfür regelmäßig nicht.

3

Für subsidiären Schutz wegen nichtstaatlicher Gewalt ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden bestehen und der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren.

4

Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Verhältnisse kommt nur bei einer extremen Gefahrenlage in Betracht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr zu schwersten Beeinträchtigungen führt.

5

Wer sich auf krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, muss seine gesundheitliche Situation regelmäßig substantiiert und durch aussagekräftige ärztliche Unterlagen darlegen, insbesondere zur wesentlichen Verschlimmerung und zur fehlenden Erreichbarkeit der Behandlung im Zielstaat.

Relevante Normen
§ 60 AufenthG, § 3 AsylVfG, § 4 AsylVfG, Art 16a GG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 3. Februar 1984 in U.        (Georgien) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Er ist verheiratet mit der im Jahre 1982 geborenen J.    L.            , mit der er zwei 2002 und 2007 geborene Kinder hat. Seine Eltern und Großeltern sowie eine Schwester und ein Bruder leben in Georgien, ein weiterer Bruder in Bochum.

3

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im August 2012 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 27. September 2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Er habe elf Jahre lang in Georgien die Schule besucht. Danach sei er selbständig gewesen; er habe Pantoffeln verkauft. Wegen der Erhöhung der Mieten habe das Einkommen am Ende nicht mehr ausgereicht. Er habe bereits in Polen, in Frankreich und in der Schweiz erfolglos Asylverfahren betrieben. Sein Bruder und er seien vor zehn oder zwölf Jahren in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Dabei seien sie beide verletzt worden. Sie hätten den Angreifer angezeigt; er sei ins Gefängnis gekommen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis – vor einem Jahr – habe dieser Mann sie bedroht. Nach der Entlassung hätten einige Leute sie besucht. Sie hätten erfahren, dass der Mann und seine Leute sie umbringen und ihre Kinder entführen wollten. Sein Bruder und er hätten mehrmals – mit ihren Familien – die Wohnung gewechselt. Außerdem sei sein Vater politisch aktiv; auch er sei bedroht worden. Sich an die Polizei zu wenden hätte keinen Sinn gehabt, da sie politisch aktiv und gegen das heutige Regime seien.

4

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde an: Der Vortrag des Klägers betreffend die Verfolgung durch den aus dem Gefängnis entlassenen Angreifer namens „T.      “ sei asylrechtlich unerheblich. Die Angaben seien unsubstanziiert und vage. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bei der georgischen Polizei um Schutz nachzusuchen.

5

Am 13. Dezember 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: In Georgien sei sein Leben durch den aufgrund seiner Aussage verurteilten, der organisierten Kriminalität zugehörigen Mann namens T.      gefährdet. Zudem leide er an behandlungsbedürftigen Krankheiten, nämlich an einer Angst- und depressiven Störung, einem Restless-legs-Syndrom sowie an Asthma bronchiale.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

8

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,

9

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3.  – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht.

10

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

13

Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 (6a L 1663/12.A) abgelehnt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

19

1.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Österreich und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist.

21

2.

22

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).

23

Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

24

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

25

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen

27

Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

28

Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013        - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen.

29

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Es ist nämlich schon kein Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylVfG erkennbar. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise, dass die seinerzeitige Messerattacke und die geschilderten Drohungen gegen ihn und seinen Bruder wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale erfolgt sind. Vielmehr sollen der Kläger und sein Bruder zufällig in einen Streit unter Nachbarn hineingeraten und bei dem Versuch der Schlichtung verletzt worden sein. Auch die gegen sie ausgesprochenen Drohungen knüpfen ersichtlich nicht an eines der in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale an, sondern sie entspringen offenbar dem Rachebedürfnis des kriminellen Angreifers wegen der seinerzeitigen Aussagen gegenüber der Polizei. Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, seine Familie und er seien „politisch aktiv und gegen das heutige Regime“, hat er daran in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten. Er hat dort vielmehr bekundet, er sei an der georgischen Politik nicht interessiert. Folgerichtig hat er auch den Namen des derzeitigen, seit November 2013 amtierenden georgischen Ministerpräsidenten nicht korrekt nennen können.

30

3.

31

Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

32

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in seinem Heimatland. Dass der georgische Staat grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen kriminelles Unrecht zu schützen, ist weder vom Kläger behauptet worden noch sonst ersichtlich.

33

4.

34

Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

35

a)

36

Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen

37

Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.

38

Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.

39

Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr als der Kläger enge Verwandte in Georgien hat, die ihn unterstützen können.

40

b)

41

Auch mit Blick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Erkrankungen des Klägers lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

42

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris.

43

Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.

45

Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.

46

Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.

47

Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers liegt nicht vor. Er selbst hat zu seinen Erkrankungen und zu der Möglichkeit einer Behandlung in Georgien überhaupt nichts vorgetragen. Er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung mehrere ärztliche Atteste vorgelegt und deren Inhalt damit zum Gegenstand seines Prozessvortrags gemacht. Den Attesten ist indes schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das

48

Heimatland wesentlich zu verschlimmern droht. Über die entsprechenden Perspektiven – etwa im Falle ausbleibender medikamentöser Behandlung – enthalten die vorgelegten Atteste keinerlei Angaben. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Krankheiten in Georgien nicht behandelt werden könnten. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind die Möglichkeiten zur Behandlung von – auch psychischen – Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt.

49

Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011.

50

c)

51

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist schließlich auch nicht wegen der geschilderten Bedrohung durch einen Mann namens „T.      “ festzustellen. Dabei unterliegt bereits die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers durchgreifenden Zweifeln, weil es Brüche enthält und an entscheidenden Stellen wenig substanziiert vorgetragen worden ist. So ist für das Gericht bereits nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger den Nachnamen des früheren Nachbarn, dessen Drohung das Leben der Familie in den letzten anderthalb Jahren vor der Ausreise komplett bestimmt haben soll, nicht mehr nennen kann. In der von dem Kläger beschriebenen Situation wäre es mehr als naheliegend, möglichst viel über den Drohenden herauszufinden, um die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und denkbare Schutzmöglichkeiten abschätzen zu können. Aus demselben Grunde vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nicht weiß, auf welche Weise die angebliche Todesdrohung übermittelt worden ist. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sein Bruder habe ihm die Botschaft übermittelt, er wisse aber nicht mehr, von wem der Bruder sie erhalten habe, überzeugt insoweit nicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht vorstellbar, dass man die Details eines solchen Vorgangs nicht erfragen oder gar vergessen kann, wenn man anschließend über Monate in Todesangst gelebt hat. Auch die Behauptung, der Mann sei der organisierten Kriminalität zuzurechnen, entbehrt jeder Substanziierung. Massiv widersprüchlich ist schließlich der Vortrag des Klägers zu der Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe. Während er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, es habe keinen Sinn gehabt sich an die Polizei zu wenden, weil sie,

52

also er und seine Familie, „politisch aktiv und gegen das Regime“ seien, hat der        – sich nunmehr völlig unpolitisch gebende – Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie hätten sich durchaus an die Polizei gewandt; diese habe jedoch erklärt, solange nichts passiere, könne sie nicht gegen den Mann und seine Helfer vorgehen.

53

Selbst wenn man die Schilderung des Klägers als wahr unterstellte, ließe sich eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben indes wohl nicht feststellen. Denn obwohl die Aufenthaltsorte des Klägers und seiner Familie dem Drohenden durchweg bekannt gewesen sein sollen und der Kläger sich durchaus auch außerhalb der Wohnung aufgehalten hat – etwa bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Einkauf, während dessen die Kinder durch Klopfen an der Wohnungstür verängstigt worden sein sollen –, ist es über weit mehr als ein Jahr offenbar zu keinem Übergriff gekommen. Der Kläger hat auch nicht recht plausibel machen können, warum der Umzug in eine andere Stadt keine Option für die Familie war und ist. Angesichts der geschilderten Bedrohung hätte zumindest der Versuch, sich in einem anderen Teil Georgiens eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, äußerst nahe gelegen.

54

5.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.