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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6a K 5401/14.A·09.03.2015

Klage gegen Dublin-Überstellung nach Lettland abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-Verfahren / EU-MigrationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der georgische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach Lettland an. Streitfrage war die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung sowie mögliche systemische Mängel in Lettland. Das Gericht hielt Lettland für zuständig (EURODAC-Einträge, lettische Zustimmung) und wies die Klage mangels substantiierten Vortrags ab. Allgemeine Länderberichte genügen nicht für ein Selbsteintrittsrecht.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung als unzulässig nach Dublin III und Anordnung der Abschiebung nach Lettland abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27a AsylVfG).

2

Die Bestimmung der Zuständigkeit kann auf EURODAC-Einträgen und der Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat beruhen; eine von dort erklärte Rückübernahme begründet die Zuständigkeit dieses Staates.

3

Widersprüchliche oder unbelegte Angaben des Antragstellers können die Annahme stützen, dass bereits ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde; pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III ist nur geboten, wenn konkrete und substantiierte Anhaltspunkte für systemische Mängel oder einen besonderen Schutzbedarf vorliegen; allgemeine Länderberichte reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, AsylVfG § 34a, AsylVfG § 27a,§ Art. 3 VO (EU) Nr. 604/2013§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 27a AsylVfG§ 34a Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 3. April 1975 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig.

3

Am 23. Mai 2012 reiste der Kläger erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 18. September 2012 eingestellt, nachdem der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Der Kläger kehrte dann offenbar in sein Heimatland zurück.

4

Am 12. September 2014 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. September 2014 einen weiteren Asylantrag. Bei der – auf die Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränkten – Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er wolle nicht in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden; Gründe dafür nannte er nicht. Ferner gab er an, er sei mit dem Flugzeug von Tiflis unmittelbar nach Düsseldorf geflogen. In einem an demselben Tag ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger allerdings an, er habe sich von 2012 bis 2013 wieder in Georgien aufgehalten. Nach Deutschland sei er mit der Fähre von Schweden aus eingereist.

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Der Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger bereits in sieben europäischen Staaten als Asylbewerber registriert worden war, zuletzt in Schweden.

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Am 17. Oktober 2014 wandte die Beklagte sich an die schwedischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“), da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank am 19. März 2014 in Schweden um Asyl nachgesucht habe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 lehnte das Swedish Migration Board die Rückübernahme des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe zwar in Schweden um Asyl nachgesucht, die Republik Lettland habe indes auf Ersuchen der schwedischen Behörden am 13. Mai 2014 der Rückübernahme zugestimmt und damit die Zuständigkeit Lettlands für den Kläger bestätigt. Der Überstellung nach Lettland habe der Kläger sich durch Untertauchen entzogen.

7

Am 6. November 2014 wandte die Beklagte sich an die lettischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“), da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank am 14. August 2013 in Lettland um Asyl nachgesucht habe. Mit Schreiben vom 11. November 2014 stimmte die Republik Lettland der Rückübernahme zu.

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Mit Bescheid vom 11. November 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin, aufgrund derer Lettland für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde dem Kläger frühestens am 18. November 2014 bekannt gegeben.

9

Am 2. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: In dem Bescheid werde nicht angegeben, wann er in Lettland einen Asylantrag gestellt und wie lange er sich dort aufgehalten habe. Dies sei aber für die Frage des anwendbaren Rechts von Bedeutung. Nach den Angaben in dem Ersuchen an die Republik Lettland sei der dortige Antrag am 14. August 2013 gestellt worden. Damit gelte für ihn die Dublin II-Verordnung.

10

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),

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den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2014 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Da der Asylantrag in der Bundesrepublik im Jahre 2014 gestellt worden sei, sei die Dublin III-Verordnung auf den Sachverhalt anwendbar.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.

18

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

20

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

21

Vorliegend ist nach der – aus den vom Bundesamt genannten Gründen auf den Fall anwendbaren – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank in Lettland den ersten Asylantrag nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in das Heimatland gestellt hat, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 ff. der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Kläger wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Lettland mit Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2014 auch anerkannt. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung ernsthaft in Frage stellen könnten. Seine pauschale Angabe bei der Anhörung, er sei am 12. September 2014 unmittelbar von Tiflis nach Düsseldorf geflogen, kann insoweit nicht genügen. Denn angesichts der Mitteilung der schwedischen Behörden, der zufolge der Kläger dort im Sommer 2014 untergetaucht ist, erscheint eine Einreise im September 2014 unmittelbar aus Georgien sehr unwahrscheinlich. Hätte der Kläger in sein Heimatland zurückkehren wollen, so hätte er sich auch nicht dem Zugriff der schwedischen und lettischen Behörden entziehen müssen. Zudem fehlt es für die Behauptung, der Kläger sei mit dem Flugzeug aus Tiflis eingereist, an Belegen. Vor allem aber hat der Kläger in dem am 15. September 2014 ausgefüllten Fragebogen des Bundesamtes angegeben, er sei mit der Fähre von Schweden aus nach Deutschland eingereist. Diese Angabe widerspricht der Behauptung, die Einreise sei mit dem Flugzeug von Georgien aus erfolgt, und sie passt wesentlich besser zu den oben angeführten Erkenntnissen über den Aufenthalt des Klägers in Schweden.

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Die Beklagte ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Lettland in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.

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Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.

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Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Republik Lettland sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“ aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der „Latvia 2013 Human Rights Report“ des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Gewisse Probleme, auf die Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) in Bezug auf die Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hingewiesen hat, werden den Kläger weniger treffen, weil zumindest der von Amnesty International ausgemachte Mangel an Übersetzern für den Kläger, welcher der (in Lettland nach wie vor verbreiteten) russischen Sprache mächtig ist, weniger problematisch ist. Für die Feststellung „systemischer Mängel“ genügen die knappen Informationen von Amnesty International in dem Länderreport jedenfalls nicht.

25

Sonstige Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu Gunsten des Klägers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.