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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 722/15.A·29.07.2015

Klage gegen Dublin-Überstellung nach Lettland abgewiesen – keine systemischen Mängel

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der georgische Kläger focht die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts wegen Dublin-Überstellung nach Lettland an und berief sich auf gesundheitliche Abschiebungshindernisse (Hepatitis C, Sucht). Das Gericht stellte fest, dass Lettland keine systemischen Mängel im Asylverfahren aufweist und die Rückübernahme erklärt wurde. Fehlende ärztliche Nachweise machten die Gesundheitsvorbringen nicht substantiiert. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Unzulässigkeitsbescheid und die Abschiebungsanordnung nach Lettland als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn aufgrund der Dublin-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

2

Das Bundesamt kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

3

Für die Verlagerung der Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO müssen substantielle Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen vorliegen, die das Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen.

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Behauptete inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (z. B. gesundheitliche Erkrankungen) sind substantiiert darzulegen und durch ärztliche Unterlagen zu belegen; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht.

5

Die normative Vergewisserung kann es rechtfertigen, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in einem Mitgliedstaat als gesichert angesehen wird, sodass keine Weiterverlagerung der Zuständigkeit geboten ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylVfG § 27 a§ Dublin III-VO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 27a AsylVfG

Leitsatz

Asylverfahren in Lettland weisen keine systemischen Mängel auf.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der 1971 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben im Juli 2014 aus Georgien aus und hielt sich u.a. für vier Monate in Lettland auf. Im November 2014 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, er habe zuletzt in Tiflis gelebt, wo seine Eltern und zwei Brüder noch wohnten. Er habe sich für die Partei der nationalen Bewegung eingesetzt und sei mehrfach deswegen bedroht worden. Als die Wahl verloren worden waren, hätte man die führende Leute der Partei festgenommen. Die Polizei, denen er den Vorfall geschildert habe, hätten ihm mitgeteilt, dass sie nichts weiter für die tun könnten, da er keine Namen der Person nennen könne, die ihn bedroht hätten. Unter diesen Umständen habe er für sich keine andere Möglichkeit gesehen, das Land zu verlassen und im Juli 2014 auszuweisen. Noch im Mai 2014 haben man ihn bedroht offizielles Mitglied der Partei der nationalen Bewegung sei nicht gewesen. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2012 habe er keine Sozialleistung vom Staat mehr erhalten, er wisse auch nicht wie er bis zur Ausreise es geschafft habe, zu überleben. Essen habe er durch Unterstützung von Verwandten und Bekannten erhalten. Er habe bereits in Lettland einen Asylantrag gestellt.

3

Nachdem die Beklagte am 26. Januar 2015 Lettland um Übernahme des Asylverfahrens als so genanntes Dublin-Verfahren gebeten hatte, akzeptierte der lettische Staat mit Schreiben vom 3. Februar 2015 die Rückübernahme des Klägers.

4

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an.

5

Der Kläger hat am 10. April 2014 Klage erhoben und ausgeführt, er habe gesundheitliche Probleme. Er leide an Hepatitis und Suchtproblemen.

6

Er beantragt sinngemäß,

7

den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (1 L 343/15.A) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akte des Verfahrens VG Aachen 1 L 343/15.A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Eine Entscheidung ergeht trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2015 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

16

Vorliegend ist nach der - aus den vom Bundesamt genannten Gründen auf den Fall anwendbaren - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.

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Die Kammer hat bereits im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 343/15.A mit Beschluss vom 4. Mai 2015 ausgeführt:

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"Die Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren des Antragstellers beruht auf Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO, weil der Antragsteller nach Stellung eines Asylantrags in Lettland einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat. Lettland hat sich mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zur Rücknahme des Antragstellers bereit erklärt.

19

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Eine Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit ist danach, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Daran fehlt es hier.

20

Der Antragsteller selbst hat im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass in Lettland systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten.

21

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im lettischen Asylsystem. Es ist entsprechend dem Konzept der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass in Lettland die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

22

Vgl.              hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 6a L 187/15 -, juris.

23

Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht "The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States" aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der "Latvia 2013 Human Rights Report" des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Auf gewisse Probleme hinsichtlich der Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hat Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) hingewiesen. Für die Feststellung "systemischer Mängel" genügen die knappen Informationen von Amnesty International jedoch nicht.

24

Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind.

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Vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris.

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Solche Abschiebungshindernisse sind vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht worden. Der bloße Vortrag, er habe Suchtprobleme und leide an Hepatitis C, könne aber aus Zeitgründen keine ärztlichen Bescheinigungen vorlegen, ist insoweit nicht ausreichend, sondern erscheint als bloße Schutzbehauptung. Wenn dem Antragsteller bekannt ist, dass er an Hepatitis leidet, dann muss er auch über ärztliche  Unterlagen zu seiner Erkrankung verfügen, um seinen Vortrag zu belegen. Entsprechende Unterlagen wurden seit der Antragstellung am 10. April 2015 nicht zu den Akten gereicht. Warum die angeblichen Suchtprobleme einer Abschiebung nach Lettland entgegen stehen sollen, ist nicht ersichtlich."

27

An diesen Ausführungen wird nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung festgehalten.

28

Vgl.                            zur Überstellung von georgischen Staatsangehörigen nach Lettland VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2015 - 6a K 5401/14.A -, juris.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.