Keine neue Wettbüro-Erlaubnis bei 40 m Abstand und erloschener Bestandsschutzregelung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, obwohl der Abstand zu einer benachbarten Wettvermittlungsstelle nur rund 40 m beträgt. Sie berief sich auf Bestandsschutz nach § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW und rügte zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Mindestabstands. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab: Eine Abweichung vom 100‑m‑Mindestabstand sei mangels atypischer örtlicher Umstände ermessensfehlerfrei versagt worden; die Übergangsregel greife nach Erlöschen der bis 30.6.2022 erteilten Erlaubnis nicht erneut. Das Abstandsgebot sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar; weitergehender Vertrauensschutz bestehe nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Wettvermittlungsstellen-Erlaubnis wegen Unterschreitens des Mindestabstands und fehlenden fortwirkenden Bestandsschutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn der nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW vorgesehene Mindestabstand von 100 m zu einer anderen Wettvermittlungsstelle deutlich unterschritten wird und atypische örtliche Umstände eine Abweichung nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung über eine Abweichung vom Mindestabstand nach § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW steht im Ermessen der Behörde und hat sich an der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Regelfall der Abstandswahrung zu orientieren; eine Unterschreitung kommt nur in atypischen Einzelfällen in Betracht.
Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW privilegiert Bestandswettvermittlungsstellen nur für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zum 30. Juni 2022 erteilten konkreten Erlaubnis; nach deren Erlöschen kann sie nicht durch einen späteren Neuantrag erneut in Anspruch genommen werden.
Erlischt die Wettvermittlungsstellenerlaubnis wegen Wegfalls der Veranstaltererlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 7 AG GlüStV NRW, lebt die nach § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW vermittelte Übergangsprivilegierung nicht fort.
Das Mindestabstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verfolgt mit der Bekämpfung von Spielsucht ein legitimes Gemeinwohlziel und ist mit Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar; weitergehender Bestandsschutz über § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinaus ist nicht geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle.
Die Klägerin vermittelt Sportwetten an die in Malta ansässige M., die Klägerin des Parallelverfahrens 6 K 4997/23. Diese veranstaltet Sportwetten, die sie sowohl online als auch stationär über Wettvermittlungsstellen anbietet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 9. Oktober 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Zulassung; Folgebescheide datieren vom 27. Dezember 2022 und vom 9. Januar 2024.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 beantragte die D. bei der Bezirksregierung Q. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude H.-straße xx in V.. Als Betreiberin war die Klägerin benannt. In ihrem Antragsschreiben wies die D. darauf hin, dass die betreffende Wettvermittlungsstelle bereits seit längerem durch die Klägerin betrieben werde und dass unter dem 14. Juni 2022 auch eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sei. Die Wetten seien allerdings bislang an die O. vermittelt worden, die nunmehr ihre Zulassung zum Veranstalten von Sportwetten in Deutschland verloren habe. Es gehe darum, den „Bestandswettvermittlungsstellenstandort“ nicht aufgeben zu müssen.
Mit dem Antrag reichte die D. die entsprechenden Formblätter und Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ ein. Unter anderem legte sie eine an Herrn F. adressierte Baugenehmigung der Stadt V. vom 15. Oktober 2015 betreffend die nachträgliche Legalisierung der „Nutzungsänderung eines Einzelhandels in eine Wettannahme für Sport- und Pferdewetten“ vor. Ferner legte sie die Bestätigung einer Gewerbeanmeldung der Klägerin vom 18. Juni 2020 vor. Gegenstand der Anmeldung, die sich auf die Betriebsstätte H.-straße xx bezieht, war die „Wettannahme eines behördlich zugelassenen Buchmachers, Vermittlung von Sportwetten“.
Die Bezirksregierung schrieb daraufhin unter dem 27. Juli 2023 die Stadt V. an und erklärte, offenbar werde der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von regelmäßig 350 Metern von der Wettvermittlungsstelle in mehreren Fällen unterschritten; der Abstand zu den Einrichtungen betrage zwischen 285,26 und 338,91 Metern. Außerdem befänden sich in der Umgebung mehrere Spielhallen sowie eine E.-Wettvermittlungsstelle (H.-straße xx). Es werde um Mitteilung gebeten, ob dies zutreffe und ob Ausnahmetatbestände vorlägen, die ein Unterschreiten des Mindestabstands rechtfertigten. Die Stadt V. bestätigte mit Schreiben vom 3. August 2023 die Annahmen der Bezirksregierung und erklärte, Herr A. habe am Stichtag (22. Mai 2019) über eine bestandskräftige Baugenehmigung für den Standort verfügt.
Der Eingang der genannten E.-Wettvermittlungsstelle ist von dem Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle rund 40 Meter entfernt, wie der nachfolgende Kartenausschnitt (abgerufen auf www.tim-online.nrw.de) zeigt:
[„Bilddarstellung wurde entfernt]“
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 lehnte die Bezirksregierung Q. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der D. auf. Zur Begründung führte sie aus: Der vorgesehene Mindestabstand von 100 Metern zu anderen Wettvermittlungsstellen werde vorliegend unterschritten. Der am 4. Februar 2020 eingegangene Erlaubnisantrag für die Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude H.-straße xx sei am 15. März 2022 positiv beschieden worden. Für die Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude H.-straße xx sei am 14. Juni 2022 ebenfalls eine Erlaubnis erteilt worden, die aber am 15. Juni 2023 wegen Wegfalls der Veranstaltererlaubnis (R.) erloschen sei. Während die beiden vorgenannten Erlaubnisse auf der Grundlage der Ausnahmeregelung in § 13 Abs. 15 S. 1 des Ausführungsgesetzes zum GlüStV NRW (AG GlüStV NRW) hätten erteilt werden können, sei der Antrag der D. als Neuantrag anzusehen. Eine Anwendung der genannten Ausnahmeregelung scheide aus, da der Antrag nach dem in § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW genannten Stichtag (30. Juni 2022) gestellt worden sei. Gründe für eine ausnahmeweise zulässige Hinnahme der Unterschreitung seien nicht erkennbar, zumal der Mindestabstand sehr deutlich unterschritten werde. Dem gebotenen Vertrauensschutz habe der Gesetzgeber mit der Bestandsschutzregelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW abschließend Rechnung getragen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr seien Veranstalterin und Vermittlerin als Gesamtschuldnerinnen zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung.
Am 13. November 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus: Es handele sich um eine Bestandswettvermittlungsstelle, die von Herrn A. bereits seit 2009 betrieben werde, weshalb die Mindestabstandsregelung nicht entgegenstehen könne. Dass sie nun den fraglichen Abstand einhalten müsse, weil der früheren Veranstalterin (R.) die Lizenz entzogen worden sei, habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Ihr müsse für einen solchen Fall Bestandsschutz zuerkannt werden, wie es in anderen Bundesländern auch geschehe. Dies sei auch deshalb geboten, weil der Veranstalter den Vermittler unter Druck setzen könne, wenn diesem der Wechsel zu einem anderen Veranstalter verwehrt sei. Bereits die Vorgabe, dass nur der Veranstalter der Sportwetten einen Erlaubnisantrag stellen könne, verstoße gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Die Belange der eigentlichen Betreiber der Wettvermittlungsstelle würden durch das Gesetz nicht berücksichtigt. Hätte sie selbst eine Erlaubnis für ihre Wettvermittlungsstelle gehabt, hätte sie sich einfach einen neuen Veranstalter suchen können. Auch das Verwaltungsverfahren würde dadurch erheblich vereinfacht. Die Bestandsschutzregelung des § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW sei gerade zum Schutz der Vermittler, nicht zum Schutz der Veranstalter von Sportwetten eingeführt worden. Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, den Bestandsschutz auch bei einem Wegfall des Veranstalters weitergelten zu lassen. Bei verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung müsse ihr die Erlaubnis in dem Umfang erteilt werden, wie sie bereits im Juni 2022 erteilt worden sei.
Im Übrigen sei - unabhängig von der Frage des Bestandsschutzes - bereits die Abstandsvorgabe selbst verfassungs- und europarechtswidrig. Die Einführung des Mindestabstands zwischen Wettvermittlungsstellen sei völlig willkürlich erfolgt. Es gebe nicht den geringsten Nachweis dafür, dass irgendein Spieler durch diese Vorgabe vom Spielen abgehalten werde. Ein solcher Nachweis sei aber erforderlich, wie der Bundesgerichtshof in seiner „DocMorris“-Entscheidung betont habe. Auch angesichts des uneingeschränkt verfügbaren Online-Glücksspiels ergebe die Vorgabe überhaupt keinen Sinn. Auch die von der Regelung betreffend Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abweichende Festlegung des Mindestabstands auf 100 Meter lasse sich nicht anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Glücksspielverhalten begründen. Dass diese Mindestabstandsvorgabe für Lottoannahmestellen und Pferdewettvermittlungsstellen nicht gelte, komme hinzu.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 12. Oktober 2023 zu verpflichten, die von der K. beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift H.-straße xx in xxxxx V. zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die das Land vertretende Bezirksregierung bezieht sich zur Begründung auf ihren Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor: Sie habe ihr Ermessen auf der Grundlage der entsprechenden Stellungnahme der Stadt V. pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Stadt V. habe mitgeteilt, dass weder bauplanungsrechtliche Vorgaben, noch städtebauliche Besonderheiten für das Gebiet bestünden. Ohne Besonderheiten, die im Einzelfall Anlass zu einer Abweichung gäben, sei der Mindestabstand indessen durchzusetzen. Als Ausnahmevorschrift sei § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW restriktiv auszulegen.
Infolge des Entzugs der Lizenz der O. verfüge auch die Klägerin nicht mehr über eine Wettvermittlungsstellenerlaubnis für den in Rede stehenden Standort. Das Schicksal des Wettveranstalters und des Wettvermittlers seien insoweit miteinander verbunden. Der Wortlaut des § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüstV NRW sei insoweit eindeutig und gestatte es nicht, nach dem Stichtag (30. Juni 2022) erneut eine Erlaubnis trotz Unterschreitens des Mindestabstands zu erteilen. Der Gesetzgeber habe gerade keinen unendlichen Bestandsschutz konstruieren wollen. Auf den Grund für das Erlöschen der Erlaubnis komme es nicht an.
Der Berichterstatter hat am 21. Januar 2026 telefonisch eine ergänzende Auskunft der Stadt V. (Stadtplanung) eingeholt. Ihm ist mitgeteilt worden, ein Vergnügungsstättenkonzept gebe es bislang nicht. Einschränkende Regelungen für Wettbüros im Bereich der G. Innenstadt enthielten gegenwärtig die Bebauungspläne Nr. xxx blb 2. Änderung („N.“) und xxx („X.“). Ausgeschlossen seien hier allerdings nur in Form einer Vergnügungsstätte betriebene Wettvermittlungsstellen. Der angesprochene Bebauungsplan Nr. 930 befinde sich noch im Aufstellungsverfahren. Im Einzelfall sei Bauwilligen allerdings mitgeteilt worden, dass man einen etwaigen Bauantrag möglicherweise nach § 15 BauGB zurückstellen würde. Bei der Aufstellung der genannten Bebauungspläne habe man sich davon überzeugt, dass im übrigen Stadtgebiet ausreichende Möglichkeiten zur Ansiedlung von Wettbüros bestünden, etwa an den größeren Ausfallstraßen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung vom 12. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), noch hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrages, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 GlüStV 2021 und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AG GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind.
Vorliegend hat die Bezirksregierung die Erteilung der Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 13 S. 1 AG GlüStV NRW abgelehnt.
Nach dieser Vorschrift soll zu anderen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Maßgeblich ist insoweit die Luftlinie zwischen den Eingängen der beiden Wettvermittlungsstellen (§ 13 Abs. 13 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 S. 1 AG GlüStV NRW). Gemäß dem - wohl auch auf den Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen anwendbaren - § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Dem Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW und § 114 VwGO entspricht es, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht.
So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 107, und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 194.
In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung (AnVerVO) NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage - etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren - und der minimale Umfang einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 109 ff., und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 196; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/25 -, juris Rn. 47, und vom 18. Februar 2025 - 6 K 1047/22 -, juris Rn. 61.
Gemessen an diesen Maßstäben weist die Entscheidung der Bezirksregierung keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf.
Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mindestabstand von 100 Metern zu der in dem Gebäude H.-straße xx betriebenen Wettvermittlungsstelle, für die unter dem 15. März 2022 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, bei Genehmigung der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle deutlich unterschritten würde. Der Abstand zwischen dem Eingang des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes H.-straße xx (links) und dem Eingang der auf der anderen Straßenseite gelegenen Wettvermittlungsstelle H.-straße xx beträgt rund 40 Meter.
Die Bezirksregierung hat ferner erkannt, dass sie hinsichtlich des Mindestabstands zu anderen Wettvermittlungsstellen eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ihre Entscheidung, die Unterschreitung des Mindestabstands vorliegend nicht gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW hinzunehmen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Behörde hat sich mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der geplanten Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise („im Einzelfall“) entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So gibt es keine natürlichen oder städtebaulichen Barrieren, welche die beiden Wettvermittlungsstellen voneinander trennen oder den Fußweg zwischen ihnen in außergewöhnlicher Weise verlängern. Zwar kann die H.-straße an dieser Stelle wegen der dort vorhandenen Straßenbahn-Haltestelle nicht auf direktem Weg überquert werden. Selbst der Weg über die westlich angrenzende Fußgängerquerung mit Ampel unterschreitet aber die maßgebliche Schwelle von 100 Metern und führt nicht zu einer außergewöhnlichen Verlängerung des Weges. Von besonderen Umständen kann angesichts der für den Innenstadtrand einer Großstadt typischen örtlichen Verhältnisse vorliegend keine Rede sein.
Die Stadt V. hat auf Nachfrage der Bezirksregierung zudem unter dem 3. August 2023 erklärt, ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 5 Abs. 3 AnVerVO liege aus ihrer Sicht nicht vor. Das Gericht ist dem auf der Grundlage der Hinweise in der Klagebegründung des Parallelverfahrens noch einmal nachgegangen und hat die Stadt V. am 21. Januar 2026 zu relevanten städtebaulichen Besonderheiten befragt. Nach Auskunft des Mitarbeiters der Stadtplanung hat diese bislang kein Vergnügungsstättenkonzept aufgestellt und die für den Innenstadtbereich vorhandenen Bebauungspläne enthalten - mit Ausnahme zweier Bebauungspläne mit recht kleinen Geltungsbereichen (N. und X.) - keine Einschränkungen für Wettvermittlungsstellen. Der von der Klägerin des Parallelverfahrens angesprochene, praktisch die komplette Innenstadt umfassende Bebauungsplan Nr. 930 ist nach Auskunft der Stadt V. bislang nicht in Kraft getreten und mit seinem Inkrafttreten ist in nächster Zeit offenbar auch nicht zu rechnen. Dass die Ansiedlung von Wettvermittlungsstellen aus bauplanungsrechtlichen Gründen auf einen sehr kleinen Bereich konzentriert wäre, lässt sich somit nicht feststellen.
Auf § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW kann die Klägerin sich nicht (mehr) berufen. Nach dieser Vorschrift gelten Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Auf der Grundlage dieser Regelung war für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle im Juni 2022 eine Erlaubnis erteilt worden, die allerdings mit dem Auslaufen der Veranstaltererlaubnis der früheren Veranstalterin R. am 15. Juni 2023 gemäß § 13 Abs. 2 S. 7 AG GlüStV NRW erloschen ist.
Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW, der die „übergangsweise“ Privilegierung von Bestandswettvermittlungsstellen ausdrücklich auf die „Dauer der Wirksamkeit“ der bis zum 30. Juni 2022 einzuholenden Erlaubnis beschränkt, vermag die Kammer die Auffassung der Klägerin, sie könne bis zum Ablauf der in der ihr erteilten Erlaubnis vom 22. Juni 2022 statuierten Geltungsdauer erneut von der Privilegierung Gebrauch machen, nicht zu teilen. § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW knüpft nicht - abstrakt - an die vorgesehene Geltungsdauer, sondern an die Dauer der Wirksamkeit der (bis zum Stichtag) konkret erteilten Erlaubnis an. Diese Formulierung entspricht auch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. In der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 heißt es dazu:
„Es wird allerdings in Satz 1 zusätzlich klargestellt, dass die bereits bestehende Übergangsregelung für die gesamte Dauer einer bis zum 30. Juni 2022 erteilten Erlaubnis greift, da bei anderer Auslegung der bisherigen Formulierung kaum ein zeitlicher Anwendungsbereich verbleiben würde. Nach dem 30. Juni 2022 sind von der Übergangsregelung nur noch solche Wettvermittlungsstellen erfasst, die über eine vor dem 1. Juli 2022 erteilte Erlaubnis verfügen und [bei denen] diese Erlaubnis weiterhin wirksam (vgl. § 43 Absatz 2 VwVfG NRW) ist, also insbesondere deren Befristung nicht abgelaufen ist und sie nicht aufgehoben oder anderweitig erloschen ist.“
Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 17/12978, S. 86.
Dem Betreiber einer Bestandswettvermittlungsstelle sollte also nicht die Möglichkeit gegeben werden, noch nach dem 30. Juni 2022 eine neue Erlaubnis auf der Grundlage des § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW zu beantragen, sondern es sollte lediglich die konkrete, bis zu diesem Zeitpunkt eingeholte Erlaubnis vollständig ausgenutzt werden dürfen. Dies entspricht letztlich auch dem Charakter einer Übergangsregelung, die bis zum Stichtag (30. Juni 2022) ausgenutzt werden konnte und dann in den Folgejahren sukzessive ihre Funktion verliert, bis die letzte auf der Grundlage der Regelung erteilte Erlaubnis ausgelaufen ist. Für eine erweiternde Auslegung besteht insoweit kein Raum, zumal Ausnahmeregelungen grundsätzlich eher restriktiv zu verstehen sind. Dass der Vermittler und der Veranstalter der Sportwetten dadurch zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden werden, weil der Ausfall oder Rückzug eines der beiden zum endgültigen Erlöschen des (eingeschränkten) Bestandsschutzes der Wettvermittlungsstelle führt, entspricht letztlich dem System des § 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW, der den Vermittler als einen in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingebundenen Akteur behandelt und die Erlaubnis zum Betrieb auch der einzelnen Wettvermittlungsstelle an einen Antrag des Veranstalters knüpft.
§ 13 Abs. 13 S. 1 AG GlüStV NRW und die angesprochenen ergänzenden Vorschriften zu dem zwischen Wettvermittlungsstellen gebotenen Mindestabstand, welcher durch eine Reduzierung der Verfügbarkeit und „Griffnähe“ dieser Glücksspielform sowie durch einen bei den Spielenden eintretenden „Abkühleffekt“ nach dem Verlassen des einzelnen Betriebes der Spielsucht entgegenwirken soll,
Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 17/12978, S. 84,
verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt sowohl für das Unionsrecht als auch für das nationale Verfassungsrecht. Die Regelung verfolgt mit der Bekämpfung der Spielsucht ein legitimes Gemeinwohlziel, dessen Erreichung mit dem in Rede stehenden Mindestabstand zweifellos gefördert wird. Dass es - wie die Klägerin zutreffend anführt - neben der terrestrischen Vermittlung von Sportwetten auch einen wachsenden Online-Glücksspielmarkt gibt, bedeutet nicht, dass das Ziel der Suchtbekämpfung durch das Abstandsgebot nicht zumindest gefördert wird, hebt dessen Geeignetheit also nicht auf, zumal auch die Vermittlung von Sportwetten über das Internet einer einschränkenden Regulierung durch den Glücksspielstaatsvertrag unterworfen ist. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seine Bemühungen zur Bekämpfung der Spielsucht im Bereich der Sportwetten durch ein zur Teilnahme an anderen Formen des Glücksspiels ermunterndes Handeln konterkarieren würde.
Vgl. zur Frage der Kohärenz bereits ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 117 ff.
Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Vereinbarkeit des Abstandsgebots nach § 13 Abs. 13 S. 1 AG GlüStV NRW mit höherrangigem Recht im Übrigen insgesamt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in dessen einschlägigem Urteil vom 21. August 2025 zu eigen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 73 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Vertrauensschutzaspekte. Ein über die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehender Bestandsschutz steht der Klägerin auch mit Blick auf Verfassungs- und Unionsrecht nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - ausgeführt (juris Rn. 124 ff.):
„Die Erstreckung der Mindestabstandsregelung auch auf bereits bestehende Wettvermittlungsstellen ist nach den oben aufgezeigten Maßstäben verhältnismäßig. Verfassungs- oder unionsrechtlich zwingende Gründe dafür, dem Vertrauensschutz von Altbetreibern von Wettvermittlungsstellen über die Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehend Raum zu verschaffen, bestehen angesichts des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens von Wettvermittlungsstellenbetreibern hingegen nicht.
Mit den Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW in der Fassung vom 3.12.2019 und § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW in der gegenwärtigen Fassung vom 23.6.2021 hat der Gesetzgeber bereits Erwartungen von Betreibern, deren Wettvermittlungsstellen zum Stichtag über eine wirksame Baugenehmigung verfügt haben, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung getragen.
Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f., und LT-Drs. 17/6611, S. 38 f.
Den Betreibern von auf der Grundlage von bestandskräftigen Baugenehmigungen entstandenen Wettvermittlungsstellen wurde seit dem 1.7.2021 auch in Bezug auf öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein "Bestandsschutz" zugebilligt. Dies galt allerdings zur Wahrung des Regelungszwecks nicht für alle Wettvermittlungsstellen. Ungeachtet hierfür erteilter Baugenehmigungen sollten Wettvermittlungsstellen in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen auch durch diese Übergangsregelung wirksam vermieden werden.
Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023 - 4 B 511/22 -, juris, Rn. 30.
Weitergehender Bestandsschutzregelungen bedurfte es hingegen nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.“
Diese Ausführungen, denen die erkennende Kammer sich für das Mindestabstandsgebot gegenüber Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW) bereits angeschlossen hat,
vgl. etwa das Urteil vom 15. Juli 2025 - 6 K 1184/23 -, juris Rn. 51 ff.,
gelten auch für das Mindestabstandsgebot gegenüber anderen Wettvermittlungsstellen. Seit der Einführung des entsprechenden Abstandsgebots durch § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüSpVO NRW) im Jahr 2013 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Glücksspiel-VO NRW vom 8. März 2013, GVBl. NRW S. 137 ff.) musste privaten Sportwettenanbietern bewusst sein, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in räumlicher Nähe zu anderen Wettvermittlungsstellen einschränken will. Und selbst zuvor war die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers bereits klar erkennbar gewesen. So hatte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012, GVBl. NRW 2012, S. 524 ff., berichtigt GVBl. NRW 2017, Seite 319) private Wettvermittlungsstellen mit seiner - zudem ersichtlich auf eine vorläufige Erprobung gerichteten - Experimentierklausel in § 10a einem Erlaubnisverfahren unterworfen und die Einschränkung der Zahl der Wettvermittlungsstellen durch die Länder gerade auch an das Ziele der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes geknüpft (vgl. § 10a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2012), die der Gesetzgeber heute mit § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verfolgt. Vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 war das Regelungsregime sogar noch restriktiver gewesen. Denn der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008, GVBl. NRW 2007 S. 445 ff.) hatte - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Ziel der Suchtbekämpfung - an dem staatlichen Monopol für das Veranstalten (auch) von Sportwetten zunächst festgehalten, Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten durch private Anbieter also vollständig ausgeschlossen (§ 10 Abs. 5 GlüStV 2008).
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 130 ff., sowie (abermals) VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2025 - 16 K 1182/22 -, juris Rn. 210 ff.
Zu keinem Zeitpunkt konnten private Anbieter also davon ausgehen, eine Wettvermittlungsstelle in Nordrhein-Westfalen unbefristet und uneingeschränkt betreiben zu dürfen. Ihr Vertrauensschutz ist dementsprechend vermindert.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen bis Oktober 2020 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, weil die Wettveranstalter in der Vergangenheit aus tatsächlichen Gründen keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen konnten. Die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes wurde insoweit lediglich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert. Ein Vertrauenstatbestand wurde damit jedoch nicht geschaffen.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 102 ff. und später Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 140 ff.
Die von der Klägerin postulierte erweiternde Auslegung der Bestandsschutzregelung in § 13 Abs. 15 S: 1 AG GlüStV NRW erscheint nach alledem auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
Ob die begehrte Erlaubnis auch deshalb zu versagen wäre, weil die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle ausweislich des vorgelegten Grundrisses erkennbar die Anforderungen des § 13a Abs. 1 AG GlüStV NRW („Einsehbarkeit“),
vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2024 - 6 K 4683/22 -, juris Rn. 51 ff.,
nicht vollständig erfüllt, bedarf keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Der Anregung der Klägerin, die Berufung zuzulassen, vermag das Gericht nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich bei der im Zentrum des Verfahrens stehenden Norm (§ 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW) um auslaufendes Recht handelt und weitere Fälle dieser Art nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht bekannt sind.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.