Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbesteuerbescheide abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen sofort vollziehbare Gewerbesteuer- und Zinsbescheide. Das VG legt den Antrag als Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus und weist ihn als unbegründet zurück. Die Bescheide sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig; eine unbillige Härte ist nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofort vollziehbare Gewerbesteuer- und Zinsbescheide als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Abgaben entfällt gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine überwiegende Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen voraus.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids verlangen bei summarischer Prüfung, dass ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Verwaltungsbehörden sind an wirksame Gewerbesteuermessbescheide gebunden (§§ 182, 184 AO); die materiell-rechtliche Überprüfung dieser Grundlagenbescheide gehört grundsätzlich in das finanzgerichtliche Verfahren und nicht in das Verfahren gegen den Folgebescheid beim Verwaltungsgericht.
Bei Gewerbesteuernachforderungen sind Verzinsungsbeginn, Zinssatz und Abrundungsregeln nach den §§ 233a, 238, 239 AO maßgeblich; fehlerhafte Zinsberechnungen sind substantiiert darzulegen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.995,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 30. April 2012 für die Jahre 2005, 2006, 2008 entfallende aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist gem. §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 25. Mai 2012 erhobenen Klage (5 K 2563/12) gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheides der Antragsgegnerin vom 30. April 2012 für die Jahre 2005, 2006 und 2008 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO begehrt wird.
Bei dieser Auslegung ist der Antrag zwar zulässig aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - hier der veranlagten Gewerbesteuer und Nachforderungszinsen - von Gesetzes wegen. In dieser Konstellation ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, statthaft. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge wurde auch der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor Klageerhebung am 08. Mai 2012 bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser mit Bescheid vom 09. Mai 2012 abschlägig beschieden.
Allerdings kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen dabei nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Vorliegend erweist sich aber der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtmäßig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren nicht wahrscheinlich ist.
Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes F. -O. vom 13. März 2012 für die Jahre 2005 (Messbetrag: 106 EUR), 2006 (Messbetrag: 65 EUR) und 2008 (Messbetrag: 2.831 EUR), die alle den Antragsteller als Steuerpflichtigen ausweisen, und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) rechnerisch zutreffend festgesetzt.
Dabei ist die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Feststellungen der Gewerbesteuermessbescheide nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) - die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer entsprechend Anwendung finden - gebunden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich namentlich auf den festgesetzten Steuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) und auf die Feststellung der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Diese Bindung an wirksame Gewerbesteuermessbescheide, sogenannte Grundlagenbescheide, gilt gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO auch für den Fall, dass der jeweilige Messbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte.
Dieser unbedingten Bindungswirkung, nach der die Antragsgegnerin die Feststellungen des Grundlagenbescheides inhaltlich ungeprüft in den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid übernimmt, korrespondiert die Pflicht den Folgebescheid von Amts wegen anzupassen, wenn und soweit der Grundlagenbescheid - etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe - aufgehoben oder geändert wird, vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gewerbesteuerbescheid bereits bestandskräftig sein sollte.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 31. August 2011 - 5 K 3014/10 -; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 06. September 2011 - 5 K 441/10-, jeweils zit. nach juris.
Demgegenüber können etwaige Fehler bei den entsprechenden Festsetzungen des Grundlagenbescheides nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO nicht durch Anfechtung des Folgebescheides - hier des Gewerbesteuerbescheides - angegriffen werden, sondern sind ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Das heißt, dass auch die Verwaltungsgerichte in einem Klageverfahren - und entsprechend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - gegen einen Gewerbesteuerbescheid nicht den zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes auf dessen Rechtmäßigkeit hin überprüfen können.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 06. September 2011 - 5 K 441/10 -, zit. nach juris.
Auch hinsichtlich der festgesetzten Nachforderungszinsen in Höhe von 137,00 EUR für die Steuerveranlagung 2005, in Höhe von 73,00 EUR für die Steuerveranlagung 2006 und in Höhe von 1.662,00 EUR für die Veranlagung für das Jahr 2008 sind keine Rechtsfehler zu erkennen.
Nach § 233a Abs. 1, 3 AO sind Gewerbesteuernachforderungen zu verzinsen, wobei der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Gewerbsteuer entsteht nach § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Der auf dieser Grundlage durch die Antragsgegnerin ermittelte Beginn der Verzinsung für die jeweilige Steuerveranlagung (01. April 2007 für die Veranlagung 2005, 01. April 2008 für die Veranlagung 2006 und 01. April 2010 für die Veranlagung 2008) ist nicht zu beanstanden.
Der Zinssatz beträgt ab diesem Zeitpunkt für jeden vollen Monat 1/2 vom Hundert, vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1, 2 AO. Bei der Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abzurunden. Auch diese Vorgaben sind durch die Antragsgegnerin, wie auf der Rückseite des streitgegenständlichen Bescheides nachverfolgt werden kann, rechnerisch korrekt umgesetzt worden. Insbesondere hat sie die Zinsen bei der Festsetzung gemäß § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf volle Euro zum Vorteil des Antragstellers abgerundet.
Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.
Da im Übrigen weder vorgetragen noch zu erkennen ist, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte, ist der Antrag abzulehnen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine zwingende Aussetzung der Vollziehung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 AO), die im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden könnte, nach Lage der Akten nicht vorliegen, da bisher die Gewerbesteuermessbescheide nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Höhe der mit dem streitgegenständlichen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Jahre 2005, 2006 und 2008. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, ist dabei nur ein Viertel des Gesamtbetrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).