Klage gegen Gewerbesteuerbescheid 2008 abgewiesen; Verfahren teils eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Kommanditgesellschaft) erhob Klage gegen die Gewerbesteuerfestsetzung für 2008. Streitpunkt ist die Schätzung des Gewerbesteuermessbetrags, der dem Steuerbescheid zugrunde liegt. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist und Einwendungen dagegen gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht geltend zu machen sind. Teilweise erklärten die Parteien den Rechtsstreit als erledigt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen die Gewerbesteuerfestsetzung 2008 abgewiesen; insoweit Verfahren nicht erledigt, übriger Teil eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts gebunden (§§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO) und kann dessen Feststellungen im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht eigenständig überprüfen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Gewerbesteuermessbescheids sind grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt und ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; der Folgebescheid (Gewerbesteuerbescheid) ist hierfür nicht das richtige Rechtsmittel (§ 351 Abs. 2 AO).
Wird der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben oder geändert, hat die Gemeinde den auf ihn gestützten Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der Ansprüche übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (sinngem. Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Bei der Kostenverteilung kann es billigem Ermessen entsprechen, die Klägerin mit den Kosten zu belasten, wenn sie Obliegenheiten verletzt hat (z. B. unterlassene Mitteilung über Betriebsaufgabe), auf deren Vorliegen die Herabsetzung von Vorauszahlungen beruhte (§§ 154, 161 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer.
Die Klägerin firmierte ursprünglich unter dem Namen "B...... KG" und hatte ihren Sitz in B. (Amtsgericht K. HRA 000000). Unter dem 30. April 2010 wurde der Sitz nach H. verlegt. Zugleich wurde die Firma in "E...... KG" geändert. Unter dieser Firma ist die Klägerin seit dem 22. Juli 2010 als Kommanditgesellschaft im Handelsregister - Abteilung A - des Amtsgerichts H1. unter der Nummer HRA 0000 eingetragen.
Die Geschäftsanschrift der Klägerin lautete zum Zeitpunkt der Eintragung im Juli 2010 zunächst "I.----straße 14, 00000 H1. "; persönlich haftende Gesellschafterin war ausweislich der Registereintragung zu jener Zeit noch die "M...... GmbH, H1. (Amtsgericht H1. HRB 00000)", deren Geschäftsführerin Frau K1. N. ist.
Mit Gewerbesteuerbescheid vom 18. Juni 2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2008 die Gewerbesteuer auf 921,60 EUR fest; darüber hinaus setzte sie in jenem Bescheid für das Jahr 2009 eine Gewerbesteuervorauszahlung in Höhe von 921,00 EUR sowie für das Jahr 2010 eine Gewerbesteuervorauszahlung in Höhe von 920,00 EUR fest. Diesem Bescheid lag dabei ein Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2008 zugrunde, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 auf 192,00 EUR festgesetzt war.
Am 19. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 18. Juni 2010 erhoben.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2010 unter Abänderung des angefochtenen Gewerbesteuerbescheides vom 18. Juni 2010 die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 auf 0,00 EUR herabgesetzt. Daraufhin haben die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2010 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 den Rechtsstreit insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der Veranlagung zur Gewerbesteuer 2008 und der Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für 2008 hält die Klägerin die Klage unverändert aufrecht.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 hinsichtlich der Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2008 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen auf den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2008. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits führt die Beklagte aus, dass auch insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Anlass für die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 sei das Ergebnis einer örtlichen Überprüfung durch den Vollziehungsbeamten gewesen. Nach dessen Mitteilung, die dem Fachreferat der Beklagten am 10. November 2010 vorgelegt worden sei, sei das Ladenlokal geschlossen und nicht mehr in Betrieb. In derartigen Fällen würden die bestehenden Vorauszahlungen regelmäßig abgesetzt. Es hätte allerdings der Klägerin obliegt, der Beklagten mitzuteilen, dass sie die Betriebsstätte aufgegeben habe; dieser Obliegenheit sei die Klägerin nicht nachgekommen. Aus diesem Grunde habe eine Absetzung der Vorauszahlungen nicht früher erfolgen können.
Während des Gerichtsverfahrens ist bereits am 15. November 2010 die "M...... GmbH" als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Klägerin ausgeschieden und an ihrer Stelle die "G...... GmbH, H2. (Amtsgericht H1. HRB 00001)" in die Kommanditgesellschaft als Komplementär eingetreten. Dies sowie die neue Geschäftsanschrift der Klägerin ("C. . 159b, 00000 H2. ") sind unter dem 6. Dezember 2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts H1. (Nummer HRA 0000) eingetragen worden. Geschäftsführer der "G...... GmbH" ist zu jener Zeit Herr V. L. gewesen.
Im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens ist der Sitz der "G...... GmbH" durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. November 2010 nach C1. verlegt worden. Die "G...... GmbH" ist demgemäß im Handelsregister des Amtsgerichts H1. am 9. Mai 2011 gelöscht und im Handelsregister des Amtsgerichts D. (C1. ) unter der Nummer HRB 000000 B am 5. Mai 2011 neu eingetragen worden. Ausweislich der Bekanntmachung des Amtsgerichts D. (C1. ) vom 6. Mai 2011 lautet die Geschäftsanschrift der "G...... GmbH" nunmehr "F. Str. 34, 00000 C1. "; Geschäftsführer dieser GmbH ist nunmehr Herr N1. X. .
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die im Übrigen noch zur Entscheidung des Gerichts gestellte Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig. Die Klägerin wird dabei als Kommanditgesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 125, 161 Abs. 2, 170 des Handelsgesetzbuches (HGB) durch den persönlich haftenden Gesellschafter - zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mithin durch die "G...... GmbH" - vertreten; die "G...... GmbH" wird ihrerseits gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch den Geschäftsführer - derzeit mithin durch Herrn N1. X. - vertreten.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 ist hinsichtlich der Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2008 nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes für das Jahr 2008, an den die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gebunden ist, und des von der Stadt H1. für das Jahr 2008 festgesetzten Hebesatzes von 480 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zutreffend festgesetzt (192,00 EUR x 480 % = 921,60 EUR).
Soweit sich die Klägerin gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 wendet, greift sie damit inhaltlich den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes an, mit welchem der Gewerbesteuermessbetrag für jenes Jahr auf 192,00 EUR festgesetzt wurde. Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Denn der dem Steuerbescheid zugrunde liegende Messbescheid ist für die Beklagte nach den genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch dann bindend, wenn er noch nicht bestandskräftig oder inhaltlich fehlerhaft sein sollte. Einwände gegen die Richtigkeit eines Gewerbesteuermessbescheides können ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Denn Entscheidungen in einem Messbescheid (als sog. Grundlagenbescheid) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber auch durch Anfechtung des Steuerbescheides (als sog. Folgebescheid), angegriffen werden, vgl. § 351 Abs. 2 AO. Sollte der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 - etwa aufgrund eines Einspruchs beim Finanzamt oder einer finanzgerichtlichen Klage - aufgehoben oder abgeändert werden, ist die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gewerbesteuerbescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, auch hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie die notwendigen Angaben über die Betriebsstilllegung, die eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gerechtfertigt hätten, der Beklagten nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage mitgeteilt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).