Einstweiliger Stundungsantrag der Gewerbesteuer abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Stundung der aufgrund von Gewerbesteuerbescheiden für 2005–2007 festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung über seinen Einspruch. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil der Antragsteller keine glaubhaften Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage und Liquidität vorlegte. Allein das Vorliegen eines Einspruchs rechtfertigt keine Stundung. Die Bescheide und Zinsfestsetzungen erschienen hinreichend rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Stundung der Gewerbesteuer mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Härte abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stundung nach § 222 AO (anwendbar auf Gewerbesteuer) kommt aus persönlichen Gründen nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellt und der Steuerpflichtige die hierzu erforderlichen, zeitnahen Angaben zur wirtschaftlichen Gesamtlage und Liquidität substantiiert darlegt.
Die bloße Einlegung eines Einspruchs gegen die steuerliche Bemessung begründet allein keinen Anspruch auf Stundung oder auf Aussetzung der Vollziehung; ein Stundungsbegehren bedarf eigener sachlicher oder persönlicher Nachweise.
Für die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen nach § 123 VwGO (in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Finanzbehörde ist an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts gebunden (§§ 182, 184 AO) und die Kommune kann auf dieser Grundlage die Gewerbesteuer nach § 16 GewStG festsetzen; die Festsetzung von Nachforderungszinsen richtet sich nach §§ 233a, 238, 239 AO.
Eine Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist in Abgabensachen nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder bei unbilliger Härte gegenüber überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.573,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäße - Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die mit dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 28. November 2011 für die Jahre 2005, 2006 und 2007 festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung des Finanzamtes F. NordOst über den Einspruch des Antragstellers gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vorläufig zu stunden,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ist zwar nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Er ist aber nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.
Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet, nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Steuerpflichtigen eine erheblich Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Steuerpflichtigen, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität. Hierzu hat der Antragsteller keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Unterlagen vorgelegt.
Auch sachliche Stundungsgründe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller sich lediglich darauf stützt, dass er beim Finanzamt mittels Einspruchs die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die streitgegenständlichen Jahre anstrebt, kann allein damit ein Stundungsbegehren nicht begründet werden.
Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 23. November 2011 - 5 L 1120/11 -, abrufbar unter www.nrwe.de.
Dass der Steuerschuldner die Steuer vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens bezahlen soll, auf dessen für ihn günstigen Ausgang er setzt, ist kein Stundungsgrund.
Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 222 RdNr. 41.
Vielmehr entspricht auch die Einziehung bestrittener Steueransprüche dem Grundsatz, dass Steueransprüche bei Fälligkeit zu erfüllen sind und die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Erhebung der Steuer nicht hemmt.
Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. Oktober 1989 - I R 149/85 -, BFH/NV 1991, 14.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Vollziehung des Steuerbescheides weder nach § 361 Abs. 3 AO noch nach § 80 Abs. 4 VwGO von Seiten der Steuerbehörde von Amts wegen oder infolge eines entsprechenden Antrags des Steuerschuldners ausgesetzt wurde.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiger entsprechender gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfolgversprechend wäre. Danach kann das Verwaltungsgericht zwar die aufschiebende Wirkung einer gegen den Steuerbescheid zu erhebenden Klage anordnen, so dass der Steueranspruch während des Klageverfahrens zunächst nicht eingezogen werden darf. Eine solche Anordnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies nur dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine solche besondere Härte ist nicht zu erkennen und der in Rede stehende Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2011 dürfte rechtmäßig sein. Denn die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes F. NordOst für die Jahre 2005 bis 2007 und des von der Stadt F. für jene Jahre festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zutreffend festgesetzt. An die Messbescheide ist die Antragsgegnerin dabei gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden. Die Festsetzungen der Nachforderungszinsen für die Jahre 2005 bis 2007 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Festsetzungen beruhen auf §§ 233a, 238, 239 AO.
Nach alledem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach bei einem Stundungsbegehren in Abgabensachen als Streitwert 6 v. H. des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist. Hier geht es dem Antragsteller um die Stundung der aufgrund des Bescheides vom 28. November 2011 fälligen Gewerbesteuern für die Jahre 2005, 2006 und 2007 einschließlich der Nachforderungszinsen für 2005 und 2007 (insgesamt: 26.230,10 EUR).