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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1120/11·22.11.2011

Einstweilige Anordnung zur Stundung/Aufschiebenden Wirkung bei Gewerbesteuer abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenordnung / SteuervollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO zur Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Klage und zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Gewerbesteuerbescheide. Nach Rücknahme der Klage ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung unzulässig. Ein Stundungsbegehren scheiterte, weil die Antragstellerin keine glaubhaften, zeitnahen Angaben zu Liquidität, Einkommen und Vermögen vorlegte. Deshalb wurde der Antrag abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufschiebung bzw. Einstellung der Vollstreckung gegen Gewerbesteuerbescheide abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird unzulässig, wenn die zugrunde liegende Klage zurückgenommen wurde.

2

Zur Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen einer Stundung nach § 222 AO, glaubhaft darlegen.

3

Eine Stundung nach § 222 AO kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde; hierfür sind zeitnahe und umfassende Darlegungen zur Liquidität sowie zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich.

4

Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann nach §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 3 GKG vorläufig festgesetzt werden (hier als Viertel der geltend gemachten Forderung).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 VwGO§ 222 AO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 1.528,25 EUR.

Gründe

2

Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 4434/11 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid für 2009 und den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für 2011 vom 22. September 2011 nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gerichtet ist, ist er jedenfalls nach Rücknahme der Klage unzulässig geworden.

3

Soweit sich der Antrag auf Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden wegen eines Stundungsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO richten sollte (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Oktober 2011, Bl. 13 der der Gerichtsakte), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Stundung der entsprechenden Beträge vorliegen.

4

Eine Stundung kommt gemäß § 222 der Abgabenordnung - AO - nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität mit einer umfassenden Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die Antragstellerin hat zur Begründung lediglich geltend gemacht, dass sie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2009 beim Finanzamt anstrebe. Damit kann jedoch ein Stundungsbegehren nicht begründet werden.

5

Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der geltend gemachte Forderung.