Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verworfen – erneute Rüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine erneute Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen einen Kammerbeschluss. Das Verwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, da sie weder statthaft noch fristgerecht erhoben wurde. Das bloße Beharren auf angeblicher Zahlungsverjährung begründet keinen vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere nachdem Vorinstanzen anders entschieden haben. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anhörungsrüge nach § 152a VwGO als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht fristgerecht erhoben worden ist.
Die bloße Behauptung einer Zahlungsverjährung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn Vorinstanzen rechtskräftig entgegen entschieden haben.
Wiederholte oder inhaltlich nicht substantiiert begründete Anhörungsrügen sind unzulässig und rechtfertigen keine erneute Entscheidung des Gerichts.
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Rüge wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 - 5 L 153/11 - erhobene erneute Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift zu verwerfen, da sie weder statthaft noch fristgerecht erhoben worden ist. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2011 im Verfahren gleichen Rubrums 5 L 1004/11 Bezug genommen. Allein das Beharren der Antragstellerin auf die nach ihrer Meinung eingetretene Zahlungsverjährung verhilft ihr nicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem sowohl die Kammer als auch das OVG NRW diesbezüglich rechtskräftig anders entschieden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.