Anhörungsrüge gegen erstinstanzlichen Eilbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen einen Kammerbeschluss vom 23. Februar 2011. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil gegen den Beschluss die Beschwerde statthaft war (§ 146 VwGO) und die zweiwöchige Rügefrist nach § 152a Abs. 2 VwGO versäumt wurde. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Kammerbeschluss als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur statthaft gegen gerichtliche Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel oder sonstiger Rechtsbehelf gegeben ist.
Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, gegen den nach § 146 VwGO die Beschwerde zulässig ist, kommt die Anhörungsrüge nicht in Betracht.
Die Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs; ihre Versäumung macht die Rüge unzulässig.
Bei Verwerfung einer Anhörungsrüge kann die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO mit den Kosten des Verfahrens belastet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen erstinstanzlichen Eilbeschluss und zur Versäumung der Rügefrist.
Tenor
Die Rüge wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 - 5 L 153/11 - erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift zu verwerfen, da sie weder statthaft noch fristgerecht erhoben worden ist.
Gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann eine Anhörungsrüge nur gegen eine gerichtliche Entscheidung erhoben werden, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 war jedoch nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die die Antragstellerin im Übrigen auch - erfolglos - eingelegt hat.
Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Rügefrist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Die Frist beginnt ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu laufen. Insoweit trägt die Antragstellerin in ihrer Rügeschrift vor, dass sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nach Durcharbeitung des Beschlusses vom 23. Februar 2011 festgestellt hätten, dass ihr rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 23. Februar 2011 zugestellt. Im Hinblick auf die am 28. Februar 2011 eingelegte Beschwerde kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss bis dahin auch durchgearbeitet worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.