Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung führt zur Wiederauflebung des Gerichtsbescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen einen Gewerbesteuerbescheid; nach Gerichtsbescheid wurde die Klage abgewiesen. Er hatte mündliche Verhandlung beantragt und nahm diesen Antrag nach Erlass des Bescheids zurück. Das Gericht stellte das Verfahren ein und entschied, die Rücknahme lasse den zuvor als nicht ergangen geltenden Gerichtsbescheid wiederaufleben. Die Kosten nach Erlass trägt der Kläger.
Ausgang: Verfahren wegen Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung eingestellt; Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) kann jederzeit, auch nach Erlass des Gerichtsbescheids, vom Antragsteller zurückgenommen werden.
Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung beseitigt rückwirkend die durch die Antragstellung eingetretenen Rechtsfolgen; ein zuvor wegen rechtzeitiger Antragstellung als nicht ergangener Gerichtsbescheid kann dadurch wieder wirksam werden.
Die analoge Betrachtung der in der VwGO vorgesehenen Rückwirkungsfolgen von Rechtsbehelfen rechtfertigt die Wiederherstellung der Bestandskraft eines Gerichtsbescheids nach Rücknahme des Antrags; dies entspricht der Prozessökonomie und den Interessen der Beteiligten.
Wird das Verfahren wegen der Rücknahme des Antrags eingestellt, sind die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten vom Antragsteller zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Der Betroffene kann bei einem Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung wieder zurücknehmen; dadurch lebt der Gerichtsbescheid wieder auf.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheides angefallenen Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte am 11. August 2010 Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2010 erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2011 ist die Klage abgewiesen worden. Den hierauf gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 zurückgenommen.
II.
Das Verfahren wird analog der Vorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, da der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids, § 84 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden.
Vgl.: BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1971 - VI R 191/68 -, BFHE 103, 310 und Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - zur vergleichbaren Vorschrift des jetzigen § 90 a FGO, Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage 2011, § 84 Rdnr. 38).
Diese Möglichkeit ist allein schon aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Zwar ist in § 84 Abs. 3 VwGO geregelt, dass bei rechtzeitiger Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Das gebietet jedoch nicht zwingend den Schluss, dass ein hiernach als nicht ergangen geltender Gerichtsbescheid nicht wieder Bestandskraft erlangen kann. Vielmehr sind in der Verwaltungsgerichtsordnung weder die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung noch die sich daraus ergebende Rechtsfolge geregelt. Auch wenn es sich bei dem Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Devolutiveffekt nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen sonstigen Rechtsbehelf handelt, verdeutlichen die in der Verwaltungsgerichtsordnung in §§ 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO getroffenen Regelungen, dass die durch die Einlegung eines Rechtsmittels ausgelösten Rechtsfolgen rückwirkend wieder beseitigt werden können. Diesen systematischen Grundsätzen entspricht es, auch bei Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung dessen eingetretenen Rechtsfolgen rückwirkend wieder zu beseitigen. Diese Auffassung dürfte im Übrigen auch regelmäßig mit den Interessen der Betroffenen im Einklang stehen. Mit der Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass seine bisherigen Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid nicht mehr bestehen, er also nunmehr den Gerichtsbescheid akzeptiert.
Damit lebt vorliegend der Gerichtsbescheid vom 12. April 2011 wieder auf und wird mit der Rücknahmeerklärung rechtskräftig, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.