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BVerwG·9 A 6/21·16.11.2021

Gerichtsbescheid; Einstellungsbeschluss nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte nach Erlass eines Gerichtsbescheids die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahm diesen Antrag später mit anwaltlicher Vertretung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, weil die Rücknahme den Gerichtsbescheid wiederaufleben lässt und dieser als Urteil rechtskräftig wird. Die Kostenentscheidung folgt §§155,162 VwGO; eine erneute Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung eingestellt; Gerichtsbescheid lebt wieder auf und wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§84 Abs.2 Nr.5 VwGO) kann in jedem Verfahrensstadium wirksam zurückgenommen werden.

2

Mit wirksamer Rücknahme des Antrags lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wirkt als Urteil rechtskräftig (§84 Abs.3 Halbsatz 1 VwGO).

3

Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück; das durch den Antrag eingeleitete Verfahren ist daher einzustellen (analog §92 Abs.3 Satz 1 VwGO), sodass §84 Abs.3 Halbsatz 2 VwGO nicht zur Anwendung kommt.

4

Die Kostenverteilung bei Einstellung nach Rücknahme richtet sich nach §155 Abs.2 i.V.m. §162 Abs.3 VwGO; eine zuvor getroffene Streitwertfestsetzung lebt wieder auf und bedarf keiner erneuten Festsetzung.

Relevante Normen
§ 84 Abs 2 Nr 5 VwGO§ 93 Abs 3 S 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

I

1

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.

II

2

Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

3

Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht greift (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.

4

An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom 10. November 2021 um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

5

Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom 30. August 2021 getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.