Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (RUB) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die (außerkapazitäre) Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/17 an der Ruhr-Universität Bochum. Das Gericht verneinte nach summarischer Prüfung das Vorliegen weiterer, über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2010 (u.a. Lehrangebot, Deputatsminderungen, Lehraufträge, Curricularwerte und Schwund) ergab keine Überbuchung. Der Antrag wurde daher abgelehnt; auch der Hilfsantrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität blieb mangels Darlegung eines Anspruchs erfolglos.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Psychologie-Studium mangels glaubhaft gemachter Zusatzkapazität abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 123 VwGO ist ein Anspruch auf (außerkapazitäre) Zulassung nur zu sichern, wenn das Vorhandensein weiterer Studienplätze nach summarischer Prüfung glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ist ein Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen, richtet sich die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung NRW 2010 und dem ministeriell festgelegten Stichtag (§ 2 KapVO NRW 2010).
Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie sich im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung halten und als Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben bzw. aus anerkannten Gründen (z.B. Dekanatstätigkeit, Schwerbehinderung) nachvollziehbar belegt sind.
Lehrauftragsstunden dürfen nur ins Lehrangebot einbezogen werden, wenn sie der betroffenen Lehreinheit tatsächlich zugeordnet sind; fachfremd erteilte Lehraufträge sind aus der Kapazitätsberechnung herauszurechnen (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010).
Eine über die rechnerisch ermittelte Kapazität hinausgehende Festsetzung der Zulassungszahl ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf zusätzlichen Aufnahmemöglichkeiten (z.B. aufgrund hochschulpolitischer Vereinbarungen) beruht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der realen Ausbildungskapazität bestehen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht hat, dass zum Wintersemester 2016/17 im Studiengang Psychologie im 1. Fachsemester weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe sie gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2016/2017 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Bachelor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/17“ vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 490) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 1010) auf 124 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind:
Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2016/17 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010)“ vom 10. Januar 2011 (GV NW. 2011, 84). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2016 gestützt.
I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2010) gemäß § 5 KapVO NRW 2010 ermittelt.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2010 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW S. 877) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot).
Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2016/2017 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 284,39 DS:
| Besoldungsgruppe | Stellenanzahl | Deputat | DS |
| W 3 Uni Prof. | 9 | 9 | 81 |
| W 1 Jun. Prof. | 7 | 4 | 28 |
| Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben | 2 | 9 | 18 |
| Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben | 2 | 5 | 10 |
| Studienrat etc. im Hochschuldienst | 1 | 13 | 13 |
| Akad. Oberrat auf Zeit | 2 | 7 | 14 |
| Akad. Rat auf Zeit | 9 | 4 | 36 |
| Wiss. Angestellter (befristet) | 14,40 | 4 | 57,60 |
| Wiss. Angestellter (unbefristet) | 3 | 8 | 24 |
| Zusätzliches Lehrangebot | 2,79 | 2,79 | |
| Summe | 284,39 |
2. Das (Brutto-) Lehrangebot von 284,39 DS ist gemäß § 5 Abs. 2 KapVO NRW 2010 um die von der Hochschule im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu kürzen. Ebenso wie der Umfang der Lehrverpflichtung ergeben sich auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten von Verminderungen der Regellehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsverordnung.
Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13 DS in Ansatz gebracht. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden:
a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. T1. (9 DS) um 8,75 DS ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin (6,75 DS) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV und wegen der bereits in den Verfahren 2012/13 und 2013/14 nachvollziehbar erläuterten „Ambulanz“ und deren Ansiedlung im Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. T1. (2 DS) gerechtfertigt.
b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. P. H. (9 DS) um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2013/14 und 2015/2016 akzeptiert.
c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. K. N. (9 DS) ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV.
Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 271,39 DS.
3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2015 (17,86) und Wintersemester 2015/16 (4,69) in Höhe von insgesamt 22,55 DS jährlich bzw. 11,28 DS semesterlich. Nach der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 (Anlagen 3 und 4) sind die Lehraufträge im Wintersemester 2015/16 jedoch von 4,69 DS auf 2 DS zu reduzieren. Denn die Lehraufträge von Herrn E. waren tatsächlich keine Lehraufträge der Fakultät für Psychologie, sondern der Fakultät für Biologie. Somit ergeben sich insgesamt zu berücksichtigende 19,86 DS jährlich bzw. 9,93 DS semesterlich.
Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 281,32 DS.
4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 281,32 DS.
II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren.
1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b).
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2010 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g).
Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2010 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt:
MA Cognitive Science: 1,70 (ungleich 4,0x0,4)MA Klinische Psychologie: 1,60 (=4,0x0,4)BA Psychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60 (=4,0x0,4)BA Wirtschaftspsychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 (=4,0x0,4)
Insoweit ist allein der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung eines Curricularwertes von 1,60 für den Studiengang Cognitive Science nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt (=alt.).
b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -).
aa) Die Antragsgegnerin hat Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,06 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und 0,04 für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht. Entsprechend der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. Mai 2009, die laut Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2016 fort gilt, hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab.
Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 wurde für die Vorlesung eine Gruppengröße von 180 und für die Übung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts eine Gruppengröße von 60 festgesetzt.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 - und vom 17. März 2016 - 4 Nc 107/15 -.
Allerdings wurde diese korrigierte Gruppengröße ausweislich der ergänzenden Stellungnahme nur für den Bachelorstudiengang Psychologie und nicht für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie berücksichtigt. Bei der Berechnung ist jedoch richtigerweise auch für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie von einer Gruppengröße von 60 auszugehen.
Unter Berücksichtigung dessen haben die Fremdanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie einen Umfang von jeweils 0,0554, gerundet 0,06:
Statistische Methodenlehre II: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277Statistische Methodenlehre III: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277 0,0554
bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat.
cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar:
MA Cognitive Science: 0,63 (=1,70-0,52-0,55) (alt.: 0,53)MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60
c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.
Formel: CA = CAp x Zp
Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren.
Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquote die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln.
Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 263 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist - unter Berücksichtigung der vorhergehend begründeten Abweichungen zur Berechnung der Antragsgegnerin - von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen:
MA Cognitive Science: 0,63 x 0,076 (20/263) = 0,04788
(alt.: 0,04028)MA Klinische Psychologie: 1,60 x 0,163 (43/263) = 0,2608BA Psychologie: 3,14 x 0,456 (120/263) = 1,43184
MA Psychologie/kognitive Neurowissenschaft: 1,60 x 0,095 (25/263) = 0,152BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 x 0,114 (30/263) = 0,35796
MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 x 0,095 (25/263) = 0,152Summe: 2,40248 (alt.: 2,39488)
Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit sowohl nach dem Berechnungsmodus der Antragsgegnerin als auch nach der Berechnung des Gerichts gerundet 2,4.
III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 281,32 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,4 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie
(562,64 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,4)
von 234,43333 d.h. 234,43 Studienplätzen.
Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,456 entfallen davon auf diesen Studiengang (234,34 x 0,456 =) 106,9016 gerundet 107 Studienplätze.
IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2010 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von 0,9145 - gerundet 0,91 - ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,91 ergibt sich
106,9016 x 1/0,91 = 117,474286
ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 117 Studienplätzen
Soweit aufgrund einer „abweichenden“ Festsetzung anstatt 117 rechnerisch ermittelte Studienplätze 124 Studienplätze festgesetzt worden sind, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 dargelegt, dass ihr aufgrund des Hochschulpaktes III zusätzliche Aufnahmen von Studienanfängern ermöglicht worden sind. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von zusätzlichen 6 Studienplätzen (ausgehend von den von der Antragsgegnerin rechnerisch ermittelten 118 Studienplätzen) nicht der Vereinbarung der RUB mit dem Land entspricht.
Diese Ausbildungskapazität ist durch die tatsächliche Zulassung von 124 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.
Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Wintersemester 2016/17 innerhalb der Kapazität im Studiengang Psychologie/Bachelor im ersten Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil es an Darlegungen dazu fehlt, aus welchen Gründen ein derartiger Anspruch bestehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.