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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 Nc 214/11·05.03.2012

Einstweilige Anordnung auf Teilnahme am Losverfahren Psychologie (BA) an der RUB abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Hochschule, sie im WS 2011/12 an einem gerichtlichen Losverfahren für weitere Studienplätze im BA Psychologie (1. Fachsemester) zu beteiligen. Streitpunkt war, ob über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zusätzliche Kapazitäten bestehen. Das VG verneinte einen Anordnungsanspruch, weil nach summarischer Prüfung keine weiteren Studienplätze vorhanden seien. Die Kapazitätsberechnung nach KapVO NRW 2010 (Stichtag 15.09.2011) ergab vielmehr ein Studienplatzangebot unterhalb bzw. jedenfalls nicht oberhalb der festgesetzten 110 Plätze.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme am Losverfahren mangels zusätzlicher Kapazitäten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anspruch, ist der Antrag unbegründet.

2

Bei Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens richtet sich die Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung; maßgeblich ist dabei der vom Ministerium bestimmte Stichtag nach § 2 KapVO NRW 2010.

3

Unbesetzte Stellen bleiben bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Stellenprinzip maßgeblich ist und eine ersatzweise Besetzung das Lehrangebot nicht erhöht.

4

Lehrdeputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen, wenn sie sich innerhalb der dienstrechtlich vorgesehenen Ermäßigungstatbestände der Lehrverpflichtungsverordnung halten und hinreichend nachvollziehbar belegt sind.

5

Fremdanteile im Curriculum sind bei der Bildung des Curriculareigenanteils realitätsgerecht zu bemessen; vereinbarte Betreuungsrelationen können zu korrigieren sein, wenn sie für Übungsgruppen von den kapazitätsrechtlichen Gruppengrößen abweichen.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 2 KapVO 2010§ 3 KapVO 2010§ 4 KapVO 2010

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der (sinngemäß gestellte) Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2011/12 an einem vom Gericht angeordneten Losverfahren um weitere verfügbare Studienplätze im Studiengang Psychologie/Bachelor im ersten Fachsemester zu beteiligen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

6

Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, weil die Antragstellerin unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -)

8

Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung sind an der Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend RUB) über die durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/12" vom 1. Juli 2011 (GV. NRW. S. 312) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV. NRW. S. 566) festgesetzte Höchstzahl von 110 Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie/Bachelor keine weiteren Studienplätze vorhanden.

9

Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2011/12 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen "Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010)" vom 10. Januar 2011 (GV NW. 2011, 84). Gemäß § 2 KapVO 2010 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2011 gestützt.

10

I. Nach § 3 KapVO 2010 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) je Jahr gemäß § 5 KapVO 2010 ermittelt.

11

1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO 2010 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung NW (MWF) gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW - HG - durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 24 Juni 2009 (GV NW 2009, 409) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2011 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 250 DS:

12

Besold.Gruppe Stellenanzahl Deputat DS

13

W 3 Uni Prof. 9 9 81

14

W 1 Jun. Prof. 6 4 24

15

Akad. Rat m. L. 2 9 18

16

Akad. Rat o. L. 2 5 10

17

StR. i. Hochsch.-D. 2 13 26

18

Akad. Oberrat a. Z. 1 7 7

19

Akad. Rat a. Z. 11 4 44

20

Wiss. Ang. befr. 6 4 24

21

Wiss. Ang. unbefr. 2 8 16

22

Summe 41 250

23

Die Antragsgegnerin hat insoweit auf gerichtliche Nachfrage belegt, dass vier der sechs zur Verfügung stehenden W-1 Stellen für Juniorprofessoren mit solchen der ersten Anstellungsphase besetzt sind und folglich mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 DS in Ansatz zu bringen sind, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV. Soweit zwei der sechs Stellen tatsächlich nicht besetzt sind, ist das mit Blick auf das Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO 2010) grundsätzlich unbeachtlich. Die - ersatzweise - Stellenbesetzung mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern erhöht das Lehrangebot nicht, da deren Lehrdeputat dem von Juniorprofessoren entspricht, § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV.

24

2. Das (Brutto-) Lehrangebot von 250 DS ist gemäß § 5 Abs. 2 KapVO 2010 um die von der Hochschule im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu vermindern. Insoweit hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie Deputatermäßigungen in Höhe von 16 DS in Ansatz gebracht.

25

Ebenso wie der Umfang der Lehrverpflichtung ergeben sich auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten von Verminderungen der Regellehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsordnung:

26

a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats für Prof. Dr. X. um 6,75 DS ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dekan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.

27

b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. H. (9 DS) um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach auf Antrag die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann.

28

c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. N. (9 DS) ist in nicht zu beanstandender Weise um insgesamt 5 DS ermäßigt worden.

29

aa) Die Ermäßigung um 3 DS wegen seiner "Vorstandstätigkeit bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie" durch den Rektor der Hochschule ist ausdrücklich auf § 5 Abs. 2 LVV gestützt, wobei ersichtlich nur die dort angeführte Alternative "Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule" in Betracht zu ziehen ist. Insoweit können Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen "unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs" gewährt werden. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage die Tätigkeit von Prof. Dr. N. als 1. Vizepräsident beschrieben. Insoweit wird auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Darstellung verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens lässt sich eine Verminderung des Lehrdeputats um 3 DS weder dem Grunde nach (öffentliches wissenschaftliches Interesse) noch der Höhe nach beanstanden. Soweit diese Verminderung zu dem für die Festsetzung der Studienplätze vom 1. Juli 2011 maßgeblichen Stichtag 1. März 2011 noch nicht berücksichtigt worden ist, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert, dass der Hochschule die Übernahme der Vorstandstätigkeit erst am 6. Juli 2011 mitgeteilt worden sei. Die insoweit geänderte Situation war gemäß § 2 Abs. 3 KapVO NRW 2010 zum Stichtag 15. September 2011 zu berücksichtigen.

30

bb) Die weitere Ermäßigung um 2 DS wegen einer "Ambulanz" hat die Antragsgegnerin ebenfalls nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV.

31

d) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. um 2 DS wegen einer "Ambulanz" ist mit Blick auf die vorerwähnte Ambulanz und deren Ansiedlung im Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. T. entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

32

Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigung verbleibt somit ein Lehrangebot von (234) DS.

33

3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2010 (10) und Wintersemester 2010/11 (12) in Höhe von insgesamt 22 DS, also durchschnittlich 11 DS. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 245 DS.

34

4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht.

35

Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit grundsätzlich 245 DS.

36

II. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren.

37

1. Gemäß § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b).

38

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.

39

Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2010 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch den Anrechnungsfaktor (g).

40

Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2010 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt,

41

a) MA Klinische Medizin: 1,60

42

b) BA Psychologie: 3,20

43

c) MA Psychologie: 1,60

44

d) BA Wirtschaftspsychologie: 3,20

45

was bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.

46

b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und Fremdanteilen - CA - ). Insoweit hat die Antragsgegnerin Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,04 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht, was vorliegend grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Entsprechend der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik hält letztere die Veranstaltungen "Statistische Methodenlehre II" und "Statistische Methodenlehre III" in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab. Für die Vorlesungen haben die Fakultäten eine Betreuungsrelation von 180 und für die Übungen von 120 vereinbart und zugrunde gelegt.

47

Diese Vereinbarung ist indes hinsichtlich der Betreuungsrelation für Übungen zu beanstanden: Die Kammer geht entsprechend der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NW, 688) für "Übungen" grundsätzlich von einer Gruppengröße von 60 Teilnehmern aus. Unter Berücksichtigung dessen haben die genannten Fremdanteile einen Umfang von jeweils gerundet 0,055:

48

Statistische Methodenlehre II:

49

2/180 + 1/60 = 5/180 = 0.0277

50

Statistische Methodenlehre III:

51

2/180 + 1/60 = 5/180 = 0.0277

52

Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar:

53

a) MA Klinische Medizin: 1,60

54

b) BA Psychologie: ger, 3,15 (3,145)

55

c) MA Psychologie: 1,60

56

d) BA Wirtschaftspsychologie: ger. 3,15 (3,145)

57

c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.

58

Formel: CA = CAp x Zp

59

Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren.

60

Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquote die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln. Der Lehreinheit Psychologie sind - wie bereits ausgeführt - neben dem Bachelor-Studiengang Psychologie, der Master-Studiengang Klinische Psychologie, der Master-Studiengang Psychologie und der Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie zugeordnet. Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 250 Bewerbern und entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen aus:

61

a) MA Klinische Medizin: 1,60 x 0,18 = 0,288

62

b) BA Psychologie: 3,15 x 0,52 = 1,638

63

c) MA Psychologie: 1,60 x 0,18 = 0,288

64

d) BA Wirtschaftspsychologie: 3,15 x 0,12 = 0,378

65

Summe: 2,592

66

Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit auch unter Berücksichtigung der abweichend berücksichtigten Betreuungsrelation gerundet 2,60.

67

III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 245 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,59 errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt:

68

490 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)

69

2,59

70

Für die Lehreinheit Psychologie errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von 189,19 Studienplätzen.

71

Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Anteilquote des Studiengangs BA Psychologie von 0,52 entfallen davon auf diesen Studiengang (189,19 x 0,52 = 98,3), gerundet 98 Studienplätze.

72

IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2010 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang einen Schwundfaktor von 0,9236 ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

73

Unter Berücksichtigung einer - entsprechend der Rundung der Antragsgegnerin - Schwundquote von 0,92 ergibt sich

74

98 x 1/0,92 = 106,52

75

ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 107 Studienplätzen.

76

V. Soweit abweichend von diesem Ergebnis eine Aufnahmekapazität von 110 Studienplätzen festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin das auf gerichtliche Nachfrage mit der Übernahme des Ergebnisses der Kapazitätsberechnung zum Berechnungszeitpunkt 1. März 2011 begründet. Danach war die Stellensituation zum Stichtag 1. März 2011 im Umfang einer halben Stelle und einem Lehrdeputat von 5 DS unzutreffend und war, wie oben bereits zur Änderung der Verminderung des Lehrdeputats von Prof. Dr. N. ausgeführt, zum Stichtag 15. September 2011 zu korrigieren. Eine sich dadurch verringernde Aufnahmekapazität des Studiengangs hat die Antragsgegnerin gleichwohl nicht berücksichtigt.

77

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

78

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .