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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 Nc 745/11·06.03.2012

Einstweilige Anordnung zur Zuteilung zusätzlicher Medizinstudienplätze abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVorläufiger Rechtsschutz (Verwaltungsprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Zuteilung weiterer Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester an der Ruhr-Universität Bochum. Streitfrage war, ob über die festgesetzten 186 Plätze hinaus Kapazitäten bestehen. Das VG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die notwendigen glaubhaften Tatsachen nicht vortrug und die Kapazität auf vertraglichen Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern beruht. Ein begehrter vorklinischer Platz war unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung zusätzlicher Studienplätze abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die begehrte Leistungsgewährung tatsächlich möglich ist.

2

Kapazitätsregelungen der KapVO über personelle Berechnungsvorgaben finden keine Anwendung, wenn die klinische Ausbildung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern organisiert ist; die Zahl der Studienplätze folgt dann den vertraglichen Absprachen.

3

Eine fortbestehende, vertraglich vereinbarte Festsetzung der Aufnahmekapazität, die zuvor gerichtlichen Überprüfungen standgehalten hat, rechtfertigt die Fortführung dieser Kapazitätszahl für nachfolgende Semester, solange sich die vertraglichen Grundlagen nicht ändern.

4

Wer den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat oder eine gleichwertige ausländische Anerkennung erhalten hat, hat bei kapazitärem Engpass kein schutzwürdiges Interesse an einem vorklinischen Studienplatz, der durch diese Prüfung gerade abgeschlossen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 7 ff KapVO§ Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist insgesamt ohne Erfolg.

3

Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2011 (GV. NRW.S. 410) festgesetzten 186 Studienplätze zur Verfügung stehen:

4

Die Ruhr-Universität-Bochum verfügt nicht über ein ihr zugeordnetes Universitätsklinikum, sondern bietet seit dem Studienjahr 1977/78 die Ausbildung im klinisch-praktischen Studienabschnitt in den Fächern des Curriculums Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie, Klin.-Chem.-Laboratoriumsdiagnose, Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Augenheilkunde, Dermatologie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Frauenheilkunde, Medizin des Alterns, Urologie, HNO, Psychiatrie und Psychosomatik an außeruniversitären Krankenhäusern an (sog. Bochumer Modell).

5

Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) sind für die Berechnung der insoweit zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen nicht anwendbar. Die Festsetzung der Aufnahmekapazität beruht vielmehr auf zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen, die die Nutzung bestimmter Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum regeln.

6

Die Festsetzung auf 186 Studienplätze kann nicht beanstandet werden. Diese Anzahl von Studienplätzen ist erstmals zum Wintersemester 2006/07 vertraglich vereinbart und entsprechend festgesetzt worden und entsprechend für die folgenden Studienjahre fortgeschrieben worden. Bezüglich des Studienjahres 2007/08 war die Festsetzung von 186 Studienplätzen Gegenstand einer Überprüfung durch die Kammer im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren (u.a. 4 NC 1259/07), in denen auch die vertraglichen Grundlagen beigezogenen worden sind. Die Kammer hat die Anzahl der vereinbarten Studienplätze bestätigt; insoweit kann auf den Beschluss vom 3. März 2008 - 4 Nc 1259/07 - (veröffentlicht in juris und NRWE) Bezug genommen werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 - (veröffentlicht in juris und NRWE) die Anzahl der Studienplätze und dabei insbesondere die von der Kammer vertretene Auffassung bestätigt, dass die erstmals zum Wintersemester 2006/07 eingetretene Reduzierung der Anzahl der Studienplätze von zuvor 232 auf 186 durch die zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) sachlich gerechtfertigt war.

7

Da sich die Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen nicht geändert haben, konnte die Anzahl von 186 Studienplätzen auch für das Wintersemester 2010/11 fortgeschrieben werden.

8

Soweit der Antragsteller hilfsweise einen Studienplatz in einem vorklinischen Fachsemester begehrt, ist der Antrag unzulässig. Derjenige, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat bzw. die Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Prüfung erhalten hat, kann jedenfalls bei einem kapazitären Engpass kein schutzwürdiges Interesse an einem der knappen Studienplätze des vorklinischen Studienabschnitts haben, der gerade durch diese Prüfung abgeschlossen wird.

9

vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2009 - 4 Nc 36/09 -

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.