Einstweilige Anordnung zu Studienplätzen im 'Bochumer Modell' abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuteilung zusätzlicher Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester nach dem Bochumer Modell. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht glaubhaft machte, dass zusätzliche Kapazitäten über die festgesetzten 186 Plätze hinaus vorhanden sind. Die Kapazitätsfestsetzung beruht plausibel auf vertraglichen Vereinbarungen und einer nachvollziehbaren Berechnung; eine eigene gerichtliche Kapazitätsprüfung war im Eilverfahren nicht möglich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen zusätzlicher Studienplätze als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einstweiliger Anordnungen im Hochschulzulassungsrecht muss der Antragsteller substantiiert und glaubhaft machen, dass zusätzliche Ausbildungskapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen.
Eine Behörde kann nicht zur Zulassung weiterer Studierender verpflichtet werden, wenn die bestehende Kapazitätsbegrenzung auf vertraglichen Vereinbarungen mit außeruniversitären Einrichtungen beruht, auf die die Behörde keinen unmittelbaren Einfluss hat.
Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine Plausibilitätsprüfung der Kapazitätsfestsetzung; das Gericht darf mangels tauglicher Unterlagen keine eigene, fiktive Kapazitätsberechnung durchführen.
Eine Reduzierung der Studienplatzzahl infolge geänderter Approbationsordnung kann durch nachvollziehbare Umrechnungen des Lehrbedarfs und der erforderlichen Dozentenstellen begründet sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23. August 2007 (GV.NRW.S.330) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Januar 2008 (GV.NRW.S.90) festgesetzten 186 Studienplätze zur Verfügung stehen:
I. Die Ruhr-Universität-Bochum verfügt nicht über ein ihr zugeordnetes Universitätsklinikum, sondern bietet seit dem Studienjahr 1977/78 die Ausbildung im Klinisch-praktischen Studienabschnitt in den Fächern des Curriculums Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie, Klin.-Chem.- Laboratoriumsdiagnose, Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Augenheilkunde, Dermatologie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Frauenheilkunde, Medizin des Alterns, Urologie, HNO, Psychiatrie und Psychosomatik an außeruniversitären Krankenhäusern an (sog. Bochumer Modell).
Die Festsetzung der Aufnahmekapazität auf 186 Studienplätze für das Studienjahr 2007/08 beruht nicht auf einer Kapazitätsberechnung nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung - KapVO), sondern auf der Übernahme der entsprechenden Festsetzung für das Studienjahr 2006/07. Diese wiederum beruhte auf einer rechnerischen (prozentualen) Korrektur der seit Jahren unveränderten Zulassung von 232 Studierenden aufgrund einer Festsetzung der Studierendenzahl, die letztmalig 1998/1999 in Verträgen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser bzw. medizinischer Einrichtungen vereinbart worden war; Anlaß für die Korrektur war eine Änderung der Approbationsordnung.
Auf diese vertragliche Festsetzung der Studienplatz(höchst)zahl und damit auf die Verpflichtung der am Bochumer Modell beteiligten außeruniversitären Krankenhäuser bzw. medizinischer Einrichtungen, insgesamt höchstens 186 Studierende auszubilden, kann die Antragsgegnerin keinen unmittelbaren Einfluss nehmen, so dass sie auch vom Gericht nicht zur Zulassung weiterer Studierender im Sinne einer Kapazitätserweiterung verpflichtet werden kann. Eine etwaige Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf eine Änderung der Verträge zwischen den privaten Krankenhaus -Trägern und dem Land Nordrhein-Westfalen (ggf. der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006) hinzuwirken, entspricht nicht dem vorläufigen Zulassungsbegehren des Antragstellers, so dass dieser Aspekt vorliegend außer Betracht bleiben kann.
II. Ungeachtet der sich in diesem Verfahren stellenden Fragen, ob und wie Studienbewerber einen etwaigen Anspruch auf Ausschöpfung der Ausbildunskapazitäten unter den Bedingungen des sog. Bochumer Modells geltend machen können, ist jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die Vereinbarung von 186 Studienplätzen zumindest plausibel ist:
In den jeweiligen Grundverträgen von 1998 und 1999 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Einrichtungen wurde der Umfang der Nutzung auf der Grundlage der derzeitigen Approbationsordnung und des Studienplans der Fakultät für Medizin der Ruhr-Universität Bochum" auf eine Höchstgrenze von 232 Studienplätzen pro Studienjahr im ersten und zweiten klinischen Semester festgelegt. Die Anzahl der für die Ausbildung dieser Studierendenzahl erforderlichen Stellen wurde für jede Lehrveranstaltungsart des Curriculums des Klinisch-praktischen Studienabschnitts nach der Formel
erforderliche Lehrleistung (SWS/Jahr) x Anrechnungsfaktor x Gruppenzahl (Studierende/Gruppengröße)
Dozentenzahl =
Jahresdeputatstunden eines Dozenten (SWS/Jahr)
ermittelt. Die Einsatzwerte für diese Formel orientierten sich bzgl. Gruppengrößen (Vorlesung 180, Seminar 20, Praktika 15, Unterricht am Krankenbett 4) und Anrechnungsfaktoren (Vorlesung/Seminare 1, Praktika 0,5) an den Werten einer Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung. Die bei der Berechnung zugrunde gelegten Lehrdeputate von 5 SWS/Semester wurden als Landesdurchschnitt in Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen.
Für die nach der bis zum 30. September 2003 gültigen Approbationsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen ergab sich nach der nachvollziehbaren Berechnung der Antragsgegnerin ein Bedarf von 105 Dozentenstellen für 232 Studierenden bei tatsächlich vorhandenen 88 Dozentenstellen; die an der Ausbildung beteiligten Krankenhäuser übernahmen insoweit vertraglich eine "Überlast". Die Antragsgegnerin hat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Studienjahr 2006/07 mit Schriftsatz vom 22. November 2006 eine Berechnung (Tabelle 1) beigefügt, wonach für jede außeruniversitäre Einrichtung des Bochumer Modells deren Lehrangebot entsprechend der vorgenannten Formel quantifiziert worden ist. Die Verringerung der Studienplatzzahl von 232 auf 186 beruhte sodann auf der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO 2002). Aufgrund des geänderten und höheren Lehraufwands errechnete sich nach der o.g. Formel nunmehr eine erforderliche Dozentenzahl von 131 (vgl. Tabelle 2 zum Schriftsatz vom 22. November 2006). Die im Hinblick auf die tatsächliche Stellenzahl von 88 für notwendig erachtete Reduzierung der Studierendenzahl wurde sodann im Verhältnis des ursprünglich errechneten Personalbedarfs zum neuen Personalbedarf (105/131 = 0,8015 x 232 = 185,9) auf 186 reduziert.
Soweit sich aus den vom Gericht in den Verfahren zum Wintersemester 2007/08 angeforderten Unterlagen ergibt, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst lediglich eine vertragliche Reduzierung der Studienplatzzahl von 232 auf 205 Studierende beabsichtigt hat, beruhte das auf einer prozentualen Reduzierung entsprechend dem durch die ÄAppO 2002 angehobenen Curricularnormwert von 5,1028 auf 5,7833 (5,7833/5,1028 = 1,1333; 1 / 1,1333 = 0,8823 x 232 = 204,7). Nach dieser Berechnung wäre die ursprüngliche "Überlast" in der Lehre (88/105) relativ fortgeschrieben worden, während die letztlich erfolgte Berechnung neben der Kompensation des höheren Curricularnormwertes auch eine Veränderung (des prozentualen Anteils) hinsichtlich der "Überlast" bewirkt. Indessen ist unter den Aufklärungsmöglichkeiten im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand Ansprüche des Antragstellers auf eine Zulassung zum Studium herleiten lassen.
III. Nur vorsorglich wird angemerkt, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch dann erfolglos bleiben müßte, wenn auch beim "Bochumer Modell", also im Falle einer ausschließlichen Deckung des Lehrbedarfs im Klinisch- praktischen Studienabschnitt durch außeruniversitäre Einrichtungen, eine jährliche Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung durchzuführen wäre. Denn dem Gericht wäre eine solche (fiktive) Berechnung zwecks Überprüfung der streitgegenständlichen Kapazitätsfestsetzung mangels entsprechender Berechnungen und Erhebungen der Antragsgegnerin im Sinne des Berichts nach Art. 7 Abs. 4 Staatvertrag im Rahmen eines Verfahrens des vorläufgen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, der die Kammer folgt, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen / Antragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre unmittelbare Zulassung zum Studium oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener Studienplätze beantragt haben, auf 3.750,00 Euro festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.