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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 4329/02·06.05.2004

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt: fehlender Nachweis der Bedürftigkeit bei geldwerten Vorteilen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte für September 2002 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Streitpunkt war, ob er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinreichend offengelegt und fehlende Eigenmittel nachgewiesen hatte. Das Gericht verneinte die Hilfebedürftigkeit, weil von nicht deklariertem Einkommen bzw. geldwerten Vorteilen aus Hausverwalter-/Hausmeistertätigkeiten (u.a. Entnahmen vom Hauskonto, teilweiser Mietnachlass) auszugehen sei und die Vermögenslage nach einem Grundstücksverkauf ungeklärt blieb. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt für September 2002 mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG setzt voraus, dass der Hilfesuchende nachweist, den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten zu können.

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Der Nachweis fehlender eigener Mittel ist ein negatives Tatbestandsmerkmal des Sozialhilfeanspruchs; verbleibende Unklarheiten über Einkommen oder Vermögen gehen zulasten des Leistungsberechtigten.

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Geldwerte Vorteile oder verdeckte Entlohnungen aus tatsächlichen Tätigkeiten (z.B. Mietnachlass oder Entnahmen aus einem Verwaltungskonto) sind als Einkommen zu berücksichtigen und können Hilfebedürftigkeit ausschließen.

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Eine nicht nachvollziehbar belegte Darstellung von Schulden- und Tilgungsvorgängen genügt nicht, um den Verbleib von Vermögen oder die Bedürftigkeit substantiiert nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung§ 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung§ 167 Verwaltungsgerichtsordnung§ 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung§ 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Am 26. August 2002 beantragte der Kläger für den Monat September 2002 die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nahm er Bezug auf die Angaben, die er hinsichtlich des entsprechenden Antrags für die Monate Juli und August 2002 gemacht hatte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 7. Mai 2004 - 3 K 3744/02 - Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 30. August 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits mit Bescheiden vom 5. und 12. August 2002 seien entsprechende Leistungen abgelehnt worden, da der Kläger seine wirtschaftliche Situation nicht nachvollziehbar offengelegt habe. Infolgedessen seien die Voraussetzungen für die Zahlung von Sozialhilfeleistungen nicht dargetan.

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Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2002 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wurde ausgeführt, die Angabe des Klägers, über keinerlei Mittel außer dem Wohngeld und den Leistungen des Arbeitsamtes zu verfügen, sei nicht zutreffend. Der Kläger erkläre schon selbst, die Vermieterin stelle ihm einen Festnetzanschluss bei der Telekom zur Verfügung. Diesen Anschluss nutze der Kläger auch privat. Schon daher sei rechnerisch nicht möglich, einen möglicherweise dem Grunde nach bestehenden Hilfeleistungsanspruch zu beziffern. Dies sei aber letztlich unerheblich. Der Kläger übe für die Vermieterin Frau T. im Haus N.----- straße 13 in E. die Tätigkeit eines Hausverwalters und Hausmeisters aus. Art und Umfang der ausgeführten Leistungen gingen weit über das Maß von Gefälligkeiten hinaus. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund dieser Tätigkeiten Einkommen habe, das auf seinen Bedarf anzurechnen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung über den Verkauf des dem Kläger gehörenden Hauses nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Schulden der Kläger an seine Vermieterin Frau T. und seinen Freund Herrn B. zurückgezahlt haben wolle. Da von einer ungeklärten Vermögenssituation auszugehen sei, sei ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe abzulehnen.

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Der Kläger hat bereits am 10. September 2002 Klage erhoben. Er beruft sich auf seine Angaben hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse und führt ergänzend aus, wöchentlich erhalte er 114,94 Euro Arbeitslosenhilfe und monatlich 49 Euro Wohngeld. Sein Gesamteinkommen im September 2002 belaufe sich daher auf 548,44 Euro. Dem stehe ein um 87,50 Euro höherer Bedarf gegenüber, da er Unterkunftskosten in Höhe von 331,07 Euro habe. Hinzuzurechnen seien die monatlichen Beträge für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 11,84 Euro und der Regelsatz für Alleinstehende nach der Regelsatzverordnung in Höhe von 293,03 Euro.

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Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Monat September 2002 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf die Angaben in den vorgenannten Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten der Gerichtsverfahren 3 K 3744/02 und 3 L 130/02 sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat September 2002.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dabei muss der Hilfebedürftige nachweisen, dass eigene Mittel nicht vorhanden sind. Dieser Nachweis ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 7. Mai 2004 - im parallel durchgeführten Klageverfahren 3 K 3744/02 -, das den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen für die Monate Juli und August 2002 betrifft, ausgeführt:

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„Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angabe des Klägers in seinem Sozialhilfeantrag vom 26. Juni 2002, außer der Arbeitslosenhilfe über kein weiteres Einkommen zu verfügen, nicht der Wahrheit entspricht, weil er nicht offengelegte Einnahmen aus der von ihm im Hause N.-----straße 13 ausgeübten Tätigkeit bezogen hat und heute noch bezieht.

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Neben der vom Kläger eingeräumten Tätigkeit, eine zu vermietende Wohnung zu präsentieren und gelegentlich Handwerkern Zutritt zu verschaffen, obliegen ihm zahlreiche Aufgaben der Hausverwaltung. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass der Kläger in allen Bereichen, die mit ihrem Haus N.-----straße 13 im Zusammenhang stehen, sowohl ihr Ansprechpartner als auch der Ansprechpartner der Mieter sei. Ihre Aussage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger hat den entscheidenden Einfluss darauf, wer als Mieter in Betracht kommt und hat darüber hinaus auch Vollmacht, Mietverträge abzuschließen. Bescheide über Grundbesitzabgaben gehen ebenso an den Kläger wie die Heizkostenabrechnungen der beauftragten Firmen. Die Nebenkostenabrechnung ist Aufgabe des Klägers, der im Übrigen auch alle Hausordnungsregeln bestimmt und deren Einhaltung überprüft. Dass auch der Zeugin T. als Hauseigentümerin alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stehen, teilweise auch von ihr zusammengestellt werden und sie der Ansicht ist, einen vollständigen und richtigen Überblick über die Verwaltung ihres Hauses zu haben, steht der Annahme, der Kläger übe Hausverwaltertätigkeiten aus, nicht entgegen. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Zeugin dem Kläger die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung überlässt und - wie der Kläger betont - die Zeugin sich in allen Hausangelegenheiten vertrauensvoll an ihn wendet, weil er, als ehemaliger Grundstückseigentümer, mit diesen Aufgaben vertraut sei, macht deutlich, dass der Kläger Aufgaben wahrnimmt, die sowohl einer Hausverwalter- wie Hausmeistertätigkeit zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit nimmt der Kläger nicht unentgeltlich wahr.

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Eine monatliche Überweisung in Form einer Lohn- oder Gehaltszahlung in fester Höhe lässt sich zwar nicht feststellen. Die Kammer geht nach der Vernehmung der Zeugin T. jedoch davon aus, dass der Kläger berechtigt ist und war, einerseits Geld für private Zwecke aus dem sogenannten Hauskonto zu entnehmen, andererseits ihm die monatliche Miete teilweise erlassen wird. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass diese Form der Entlohnung gewählt ist in der Absicht, dem Kläger die Möglichkeit des Bezuges ergänzender Sozialhilfe neben seiner Arbeitslosenhilfe nicht von vornherein zu versperren und die tatsächlichen Verhältnisse vor den Behörden zu verschleiern. Die Aussage des Klägers, er bekomme für seine Tätigkeit nichts anderes als ein Dankeschön in Form der Grundgebühren für einen Telefonanschluss überzeugt ebenso wenig wie der Vortrag, die monatliche Miete sei nur gestundet und bei den Privatentnahmen aus dem Hauskonto handele es sich um zurückzuzahlende Schulden.

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Ist schon lebensfremd anzunehmen, der Kläger, der im Laufe der zahlreichen Klageverfahren nicht den Eindruck erweckt hat, er werde auf Ansprüche, von denen er annimmt, sie stünden ihm zu, verzichten und übe eine Verwalter- und Hausmeistertätigkeit aus Gefälligkeit unentgeltlich aus, so kommt noch hinzu, dass jegliche nachvollziehbare und nachprüfbare Aufstellung über angebliche Schulden des Klägers gegenüber der Zeugin T. fehlen. Die vom Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung seiner angeblichen Schulden vom 10. Juni 2002, die der Rückzahlung von 12.700,00 Euro zugrundeliegen sollen, überzeugt nicht. Es hat sich im Laufe der Vernehmung der Zeugin T. herausgestellt, dass sie auch nicht annähernd hat angeben können, aus welchen vermeintlichen Schulden sich diese Summe zusammensetzt. Die Aufstellung hat der Kläger gefertigt und alle aufgeführten Einzelposten selber deklariert, um die Überweisung dieser Summe aus dem Notaranderkonto zu erklären, ohne dass auch nur ansatzweise klar geworden wäre, welche Forderungen von der Zeugin T. zu begleichen wären. Ähnlich verhält es sich mit der angeblich für rückständige Mieten überwiesene Summe von 3.681,30 Euro. Abgesehen davon, dass die Zeugin trotz der seit Monaten bekannten Aufforderung, einen Beleg über den Erhalt dieser Summe vorzulegen, sie diesen in der mündlichen Verhandlung nicht hat vorlegen können, überzeugt die Angabe, es handele sich dabei um Mietrückstände von Januar bis Dezember 2001 nicht. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, über das Zustandekommen dieses Betrages nichts aussagen zu können. Im Übrigen liegen zwei Erklärungen vom 19. Juli 2002 und 26. Januar 2004 vor, die hinsichtlich der selben Summe von 3.681,30 Euro nicht miteinander übereinstimmen können, indem zunächst von rückständigen Mieten aus dem Jahr 2001, dann aber von Mieten inklusive Darlehensrückzahlung die Rede ist. Für welche Darlehen diese Rückzahlung hat erfolgen sollen, hat weder der Kläger noch die Zeugin erklären können. Im übrigen ist die Erklärung der Zeugin vom 19. Juli 2002, bei der Summe von 3.681,30 Euro handele es sich um Mietrückstände für Mieten von Januar bis Oktober 2001 nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2002 in dem Verfahren 3 L 130/02, wonach Teilzahlungen des Beklagten im Dezember 2001 an den Kläger zur Begleichung von Mietrückständen ab September 2001 bis Dezember 2001 verwandt worden sein sollen.

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Die Kammer hat nach Anhörung der Zeugin T. den Eindruck gewonnen, dass die Angaben über Darlehensgewährungen und Schuldentilgungen den wahren Sachverhalt nicht wiedergeben können, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass der Kläger ausgesagt hat, die Zeugin habe ihm die von ihr benötigte Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig monatlich in bar überbracht oder sie hätten das Geld gemeinsam vom Konto der Zeugin bei der Bank oder Post abgeholt, während die Zeugin bekundet hat, Bargeld habe sie dem Kläger ganz selten gegeben, vielmehr habe er sich aus dem Hauskonto privat bedienen können. Diese Ungereimtheiten im Hinblick auf eine angebliche Schuldentilgung macht das Bemühen deutlich, die tatsächlichen Verhältnisse der Entlohnung des Klägers als Hausverwalter und Hausmeister zu verschleiern, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die dem Kläger zugestandenen Entnahmen vom Hauskonto und der Teilerlass seiner Miete einem zum mindesten Wert entspricht, der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch derzeit erhebliche Schulden des Klägers bei der Zeugin in Höhe von „ca. 5.000,-- Euro" bestehen sollen, die angeblich gezahlt werden, wenn der Kläger die eingeklagten Sozialhilfeleistungen seit Juli 2002 erhält. Abgesehen davon, dass die klageweise geltend gemachten Forderungen diesen Betrag offenbar nicht erreichen, belegt die fortgesetzte „Unterstützung" des Klägers durch Frau T. die auch nach Juli 2002 fortgesetzte faktische Entlohnung des Klägers für die im Haus N.-----straße 13 ausgeübten Tätigkeiten.

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Scheitert somit das Klagebegehren bereits an der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit des Klägers, kommt zudem hinzu, dass auch die sonstigen Vermögensverhältnisse des Klägers, insbesondere nach dem Verkauf seines Grundstücks, nach wie vor ungeklärt sind. Wie bereits dargelegt, ist dem Kläger der Nachweis, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Notaranderkonto an die Zeugin T. um Schuldentilgung handelt, nicht gelungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahlung von 2.660,00 Euro an den Zeugen B. .

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Wie schon in seiner Erklärung vom 17. Februar 2004 an das Gericht hat der Zeuge auch bei seiner Vernehmung ausgesagt, nichts darüber sagen zu können, wie sich die ihm überwiesene Summe zusammensetzt. Der Zeuge hat auch nicht angeben können, aus welchen Gründen er im Juli 2002 eine Teiltilgung in Höhe von 2.660,00 Euro bestätigt, während er nunmehr davon ausgeht, alle Schulden seien mit der Überweisung des oben genannten Betrages getilgt worden. Insoweit widerspricht er dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dem Zeugen noch einen dreistelligen Euro-Betrag zu schulden. Auch hat der Zeuge die Angabe des Klägers, die überwiesene Summe von 2.660,00 Euro setze sich zusammen aus Darlehen anlässlich des Umzugs/Renovierung im Sommer 1998 und der Unterstützung anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers nicht bestätigen können.

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Ist somit schon der Nachweis, das dem Kläger zugeflossene Vermögen aus dem Verkauf seines geerbten Grundstücks in Biedenkopf sei verbraucht, nicht gelungen, so steht darüber hinaus - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger über nicht deklariertes Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen verfügt, die einem Bezug von ergänzender Sozialhilfe entgegensteht."

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Die hier vorgenommene Würdigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gilt auch für den von der Klage umfassten Monat September 2002.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.