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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 3744/02·06.05.2004

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt: Nicht nachgewiesene Bedürftigkeit bei verdeckten Einkünften

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Juli und August 2002 sowie Bekleidungshilfe. Streitpunkt war, ob er bedürftig war oder über weiteres, nicht offengelegtes Einkommen/Vermögen verfügte. Das Gericht verneinte die Anspruchsvoraussetzungen, weil der Kläger aus einer Hausverwalter-/Hausmeistertätigkeit geldwerte Vorteile (u.a. Entnahmen/teilweiser Mieterlass) bezog und seine Vermögenslage nach Grundstücksverkauf ungeklärt blieb. Die Bekleidungshilfe scheiterte zudem an fehlender Darlegung eines konkreten Bedarfs.

Ausgang: Klage auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Bekleidungshilfe wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt als negatives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

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Geldwerte Vorteile, die als Entlohnung für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden (z.B. Miet(teil)erlass oder Privatentnahmen aus einem Konto), sind bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen zu berücksichtigen.

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Legt der Hilfesuchende seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar offen und bleiben wesentliche Vermögensbewegungen ungeklärt, ist die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und der Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.

4

Einmalige Leistungen für Bekleidung nach § 21 Abs. 1 a) BSHG setzen eine hinreichende Darlegung des konkreten Bedarfs und der fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB-X§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 21 Abs. 1 a) BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 beantragte er, ihm ab 01. Juli 2002 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, da er über keine ausreichenden Mittel verfüge, seinen monatlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme seiner Arbeitslosenhilfe in Höhe von voraussichtlich 505,53 EUR monatlich verfüge er über keine Bar,- Sach- oder Vermögenswerte über 1.278,23 EUR, die er einzusetzen hätte. Den Nachweis über die Beantragung von Wohngeld werde er nachreichen.

4

Auf die Aufforderung, umfassende Informationen über seine wirtschaftliche Situation zu geben, legte der Kläger ein Schreiben der E. Bank vom 12. Juni 2002 vor, wonach Kontoverbindungen in dem Zeitraum von September 1990 bis Mai 2002 nicht hätten festgestellt werden können. Die Q. teilte mit, dass das T. Konto Nr. und das Girokonto Nr. am 03. November bzw. 09. Mai 2002 geschlossen worden sei. Die Anfrage wegen einer Neueröffnung eines Girokontos bei der Q. habe man weitergeleitet. Die D. bestätigte unter dem 08. Februar 2002, dass das Girokonto seit dem 16. April 1998 bei ihnen in der Inkassoabteilung in E1. geführt werde. Die B. -Lebensversicherungs AG bescheinigte überdies mit Schreiben vom 04. März 2002, dass die Lebensversicherung Nr. am 01. Juli 1999 gekündigt worden sei. Zudem reichte der Kläger ein Schreiben vom 25. Juni 2002 der Rechtsanwälte und Notare T1. und Partner über die Abrechnung des Treuhandkapitals aus dem Grundstücksverkauf über 107.500,00 EUR ein. In diesem Schreiben heißt es unter anderem „Über das Treuhandkapital habe ich wie folgt verfügt:

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Kaufpreis 107.500,00 EUR Sparkasse N. -C. 17.644,47 EUR Sparkasse N. -C. 22.957,06 EUR Sparkasse N. -C. 5.200,00 EUR Rae Q1. & C1. (D1. ) 10.133,89 EUR N1. S. 200,00 EUR Stadt F. . 1.278,23 EUR Fa. Q2. 1.218,97 EUR Neues Anderkonto (Heimkosten für F1. L. ) 26.815,55 EUR N. T2. 12.700,00 EUR N. T2. 3.681,30 EUR U. B1. 2.660,00 EUR RA K. U1. 1.450,00 EUR Rae T1. pp. (Löschungskosten und Kosten Treuhandabwicklung) 430,95 EUR 106.370,42 EUR 1.129,58 EUR Über den Restbetrag werde ich verfügen, sobald mir vom Amtsgericht die Gerichtskosten für die Löschung der Rechte Abt. III mitgeteilt wurden."

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Außerdem legte der Kläger ein Schreiben der Stadt F. . vom 01. Juli 2002 vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger unter dem 01. Juli 2002 einen Wohngeldantrag gestellt habe. Eventuelle Wohngeldansprüche trat der Kläger ab Juli 2002 an die Sozialhilfebehörde ab. Laut weiter beigefügter Bescheinigung der Vermieterin vom 30. Juni 2002 betrug die monatliche Mietzahlung einschließlich Nebenkosten und Heizungsvorauszahlung 331,07 EUR.

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Unter dem 22. Juli 2002 legte der Kläger eine Erklärung des Herrn U. B1. vom 15. Juli 2002 vor, wonach dieser bestätigt, am 25. Juni 2002 eine Teiltilgung aus Schuldverpflichtungen in Höhe von 2.660,-- EUR erhalten zu haben. Frau O. T2. bestätigte unter dem 19. Juli 2002, eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 12.700 EUR für die Zeit von Januar 2000 bis Mai 2002 erhalten zu haben sowie die Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 3.681,30 EUR für Mieten von Januar 2001 bis Dezember 2001.

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Um persönliche Rücksprache gebeten, gab der Kläger am 29. Juli 2002 folgende Erklärung zur Protokoll:

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Es erscheint Herr W. L. , wohnhaft N2. . F. . und erklärt:

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Ich lege das Original der Bestätigung über die Darlehensrückzahlung der Frau T2. vom 19.07.02 vor. Einen Darlehensvertrag über das gewährte Darlehen liegt nicht vor, es ist kein Darlehensvertrag gefertigt worden. Das gleiche gilt für die Schuldrückzahlung des Herrn B1. . Aus dem Verkaufserlös habe ich nichts übrig behalten. Nachdem die ca. 800,-- EUR vom Notaranderkonto gezahlt waren, habe ich davon die Mieten für Mai und Juni 02 gezahlt. Die Juli-Miete ist mit einem Teilbetrag von 200,-- EUR gezahlt worden. Die Entscheidung des Arbeitsamtes zur Leistungshöhe für 2000 und 2001 ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Die Leistungshöhe des Arbeitsamtes ist unverändert. Aus meiner Tätigkeit im Hause N2. . 13 erziele ich kein Einkommen. Ich stehe zur Verfügung, wenn Firmen kommen, um Aufträge auszuführen. Ich schließe dann den Keller auf. Der Name der Vermieterin ist angebracht worden, weil dann eine Postadresse existiert. Sonstige Arbeiten führe ich nicht aus. Ich präsentierte schon mal eine Wohnung, wenn sie zu vermieten ist. Die Tätigkeiten haben keinen wirtschaftlichen Wert. Frau T2. hat mir deshalb auch nur das Telefon zur Verfügung gestellt. Frau T2. bezahlt die entsprechenden Telefonkosten von ihrem Konto. Das Handy habe ich privat ohne Vertrag. Die vom Sozialamt der Stadt F. . erhobenen Daten dienen der Entscheidung über meinen Sozialhilfeantrag. Ich stimme daher der Erhebung und Verarbeitung im Sinne des SGB-X zu. Ich verpflichte mich, jede Veränderung in meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Ich werde unverzüglich Nachricht geben, wenn ich eine Sozialleistung beantragt habe. Weitere Angaben kann ich nicht machen. Meine wirtschaftliche Situation habe ich umfassend dargelegt.

11

Mit Bescheid vom 05. August 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

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Unter dem 08. August 2002 beantragte der Kläger ergänzende Sozialhilfe ab August 2002 und wies zur Begründung auf den Antrag vom 26. Juni 2002. Mit Bescheid vom 12. August 2002 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag sowie einen am 09. August 2002 gestellten Antrag auf „Bewilligung von Kleidergeld Sommer 2002" ab. Mit Schreiben vom 17. August 2002 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.

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Mit Fax vom 26. August 2002 beantragte der Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat September 2002. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30. August 2002 abgelehnt, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 09. September 2002 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2002 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheide vom 05., 12. und 30 August 2002 als unbegründet zurück.

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Bereits am 09. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben und unter dem 10. August 2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 04. September 2003 (3 L 2008/03) abgelehnt hat.

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Die zunächst auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002 gerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2002 auf Sozialhilfeleistung für den Monat August 2002 sowie Bekleidungsbeihilfe für Sommer 2002 erweitert. Soweit der Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat September 2002 beantragt hat, die mit Bescheid vom 30. August 2002 - Widerspruchsbescheid vom 11. September 2002 - abgelehnt worden ist, wird die Klageerweiterung vom 09. September 2002 als neues Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 4329/02 geführt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 05. August und 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 zu verpflichten, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juli und August 2002 sowie Bekleidungshilfe für Sommer 2002 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2. und B1. über ihre finanziellen Verbindungen zu dem Kläger. Auf das Protokoll vom 7. Mai 2004 wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten 3 L 130/02 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die von der Klage erfassten Monate Juli und August 2002.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angabe des Klägers in seinem Sozialhilfeantrag vom 26. Juni 2002, außer der Arbeitslosenhilfe über kein weiteres Einkommen zu verfügen, nicht der Wahrheit entspricht, weil er nicht offengelegte Einnahmen aus der von ihm im Hause N3.-----straße ausgeübten Tätigkeit bezogen hat und heute noch bezieht.

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Neben der vom Kläger eingeräumten Tätigkeit, eine zu vermietende Wohnung zu präsentieren und gelegentlich Handwerkern Zutritt zu verschaffen, obliegen ihm zahlreiche Aufgaben der Hausverwaltung. Die Zeugin T2. hat ausgesagt, dass der Kläger in allen Bereichen, die mit ihrem Haus N3.-----straße 13 im Zusammenhang stehen, sowohl ihr Ansprechpartner als auch der Ansprechpartner der Mieter sei. Ihre Aussage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger hat den entscheidenden Einfluss darauf, wer als Mieter in Betracht kommt und hat darüber hinaus auch Vollmacht, Mietverträge abzuschließen. Bescheide über Grundbesitzabgaben gehen ebenso an den Kläger wie die Heizkostenabrechnungen der beauftragten Firmen. Die Nebenkostenabrechnung ist Aufgabe des Klägers, der im Übrigen auch alle Hausordnungsregeln bestimmt und deren Einhaltung überprüft. Dass auch der Zeugin T2. als Hauseigentümerin alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stehen, teilweise auch von ihr zusammengestellt werden und sie der Ansicht ist, einen vollständigen und richtigen Überblick über die Verwaltung ihres Hauses zu haben, steht der Annahme, der Kläger übe Hausverwaltertätigkeiten aus, nicht entgegen. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Zeugin dem Kläger die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung überlässt und - wie der Kläger betont - die Zeugin sich in allen Hausangelegenheiten vertrauensvoll an ihn wendet, weil er, als ehemaliger Grundstückseigentümer, mit diesen Aufgaben vertraut sei, macht deutlich, dass der Kläger Aufgaben wahrnimmt, die sowohl einer Hausverwalter- wie Hausmeistertätigkeit zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit nimmt der Kläger nicht unentgeltlich wahr.

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Eine monatliche Überweisung in Form einer Lohn- oder Gehaltszahlung in fester Höhe lässt sich zwar nicht feststellen. Die Kammer geht nach der Vernehmung der Zeugin T2. jedoch davon aus, dass der Kläger berechtigt ist und war, einerseits Geld für private Zwecke aus dem sogenannten Hauskonto zu entnehmen, andererseits ihm die monatliche Miete teilweise erlassen wird. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass diese Form der Entlohnung gewählt ist in der Absicht, dem Kläger die Möglichkeit des Bezuges ergänzender Sozialhilfe neben seiner Arbeitslosenhilfe nicht von vornherein zu versperren und die tatsächlichen Verhältnisse vor den Behörden zu verschleiern. Die Aussage des Klägers, er bekomme für seine Tätigkeit nichts anderes als ein Dankeschön in Form der Grundgebühren für einen Telefonanschluss überzeugt ebenso wenig wie der Vortrag, die monatliche Miete sei nur gestundet und bei den Privatentnahmen aus dem Hauskonto handele es sich um zurückzuzahlende Schulden.

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Ist schon lebensfremd anzunehmen, der Kläger, der im Laufe der zahlreichen Klageverfahren nicht den Eindruck erweckt hat, er werde auf Ansprüche, von denen er annimmt, sie stünden ihm zu, verzichten und übe eine Verwalter- und Hausmeistertätigkeit aus Gefälligkeit unentgeltlich aus, so kommt noch hinzu, dass jegliche nachvollziehbare und nachprüfbare Aufstellung über angebliche Schulden des Klägers gegenüber der Zeugin T2. fehlen. Die vom Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung seiner angeblichen Schulden vom 10. Juni 2002, die der Rückzahlung von 12.700,00 Euro zugrundeliegen sollen, überzeugt nicht. Es hat sich im Laufe der Vernehmung der Zeugin T2. herausgestellt, dass sie auch nicht annähernd hat angeben können, aus welchen vermeintlichen Schulden sich diese Summe zusammensetzt. Die Aufstellung hat der Kläger gefertigt und alle aufgeführten Einzelposten selber deklariert, um die Überweisung dieser Summe aus dem Notaranderkonto zu erklären, ohne dass auch nur ansatzweise klar geworden wäre, welche Forderungen von der Zeugin T2. zu begleichen wären. Ähnlich verhält es sich mit der angeblich für rückständige Mieten überwiesene Summe von 3.681,30 Euro. Abgesehen davon, dass die Zeugin trotz der seit Monaten bekannten Aufforderung, einen Beleg über den Erhalt dieser Summe vorzulegen, sie diesen in der mündlichen Verhandlung nicht hat vorlegen können, überzeugt die Angabe, es handele sich dabei um Mietrückstände von Januar bis Dezember 2001 nicht. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, über das Zustandekommen dieses Betrages nichts aussagen zu können. Im Übrigen liegen zwei Erklärungen vom 19. Juli 2002 und 26. Januar 2004 vor, die hinsichtlich der selben Summe von 3.681,30 Euro nicht miteinander übereinstimmen können, indem zunächst von rückständigen Mieten aus dem Jahr 2001, dann aber von Mieten inklusive Darlehensrückzahlung die Rede ist. Für welche Darlehen diese Rückzahlung hat erfolgen sollen, hat weder der Kläger noch die Zeugin erklären können. Im übrigen ist die Erklärung der Zeugin vom 19. Juli 2002, bei der Summe von 3.681,30 Euro handele es sich um Mietrückstände für Mieten von Januar bis Oktober 2001 nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2002 in dem Verfahren 3 L 130/02, wonach Teilzahlungen des Beklagten im Dezember 2001 an den Kläger zur Begleichung von Mietrückständen ab September 2001 bis Dezember 2001 verwandt worden sein sollen.

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Die Kammer hat nach Anhörung der Zeugin T2. den Eindruck gewonnen, dass die Angaben über Darlehensgewährungen und Schuldentilgungen den wahren Sachverhalt nicht wiedergeben können, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass der Kläger ausgesagt hat, die Zeugin habe ihm die von ihr benötigte Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig monatlich in bar überbracht oder sie hätten das Geld gemeinsam vom Konto der Zeugin bei der Bank oder Post abgeholt, während die Zeugin bekundet hat, Bargeld habe sie dem Kläger ganz selten gegeben, vielmehr habe er sich aus dem Hauskonto privat bedienen können. Diese Ungereimtheiten im Hinblick auf eine angebliche Schuldentilgung macht das Bemühen deutlich, die tatsächlichen Verhältnisse der Entlohnung des Klägers als Hausverwalter und Hausmeister zu verschleiern, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die dem Kläger zugestandenen Entnahmen vom Hauskonto und der Teilerlass seiner Miete einem zum mindesten Wert entspricht, der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch derzeit erhebliche Schulden des Klägers bei der Zeugin in Höhe von „ca. 5.000,-- Euro" bestehen sollen, die angeblich gezahlt werden, wenn der Kläger die eingeklagten Sozialhilfeleistungen seit Juli 2002 erhält. Abgesehen davon, dass die klageweise geltend gemachten Forderungen diesen Betrag offenbar nicht erreichen, belegt die fortgesetzte „Unterstützung" des Klägers durch Frau T2. die auch nach Juli 2002 fortgesetzte faktische Entlohnung des Klägers für die im Haus N3.-----straße 13 ausgeübten Tätigkeiten.

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Scheitert somit das Klagebegehren bereits an der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit des Klägers, kommt zudem hinzu, dass auch die sonstigen Vermögensverhältnisse des Klägers, insbesondere nach dem Verkauf seines Grundstücks, nach wie vor ungeklärt sind. Wie bereits dargelegt, ist dem Kläger der Nachweis, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Notaranderkonto an die Zeugin T2. um Schuldentilgung handelt, nicht gelungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahlung von 2.660,00 Euro an den Zeugen B1. .

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Wie schon in seiner Erklärung vom 17. Februar 2004 an das Gericht hat der Zeuge auch bei seiner Vernehmung ausgesagt, nichts darüber sagen zu können, wie sich die ihm überwiesene Summe zusammensetzt. Der Zeuge hat auch nicht angeben können, aus welchen Gründen er im Juli 2002 eine Teiltilgung in Höhe von 2.660,00 Euro bestätigt, während er nunmehr davon ausgeht, alle Schulden seien mit der Überweisung des oben genannten Betrages getilgt worden. Insoweit widerspricht er dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dem Zeugen noch einen dreistelligen Euro-Betrag zu schulden. Auch hat der Zeuge die Angabe des Klägers, die überwiesene Summe von 2.660,00 Euro setze sich zusammen aus Darlehen anlässlich des Umzugs/Renovierung im Sommer 1998 und der Unterstützung anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers nicht bestätigen können.

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Ist somit schon der Nachweis, das dem Kläger zugeflossene Vermögen aus dem Verkauf seines geerbten Grundstücks in C. sei verbraucht, nicht gelungen, so steht darüber hinaus - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger über nicht deklariertes Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen verfügt, die einem Bezug von ergänzender Sozialhilfe entgegensteht.

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Auch der geltend gemachte Anspruch auf eine Bekleidungshilfe ist somit abzuweisen. Sofern trotz fehlenden Anspruchs auf laufender ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ein Anspruch auf Beschaffung von Kleidung als einmalige Leistung nach § 21 Abs. 1 a) BSHG in Betracht zu ziehen ist, fehlt es schon an der Darlegung des Bedarfs. Zudem ist nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls mit welcher Hilfe, sich der Kläger Bekleidung gekauft hat.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.