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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 286/23·02.03.2023

Klage gegen Beihilfekürzung wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Ruhestandsbeamte klagt gegen eine gekürzte Beihilfe; der Rechtsstreit wurde von VG Stuttgart an VG Gelsenkirchen verwiesen. Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich doppelter Rechtshängigkeit und der Natur einer vorformulierten Rücknahmeerklärung. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil der Widerspruchsbescheid bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens ist und die Rücknahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Klagekosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen wegen doppelter Rechtshängigkeit bzw. Nichtvorliegens eines Verwaltungsakts

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, wenn der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits Gegenstand eines anderen, anhängigen Verwaltungsverfahrens ist; das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit verhindert parallele Verfahren über dieselbe Streitfrage.

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Eine vorformulierte Rücknahmeerklärung begründet keinen Verwaltungsakt; gerichtliche Angriffe, die sich allein gegen eine solche Erklärung richten, sind insoweit unzulässig.

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Klageverfahren setzen einen sachlich fassbaren und bestimmbaren Klageantrag voraus; unverständliche oder unsubstantiiert vorgetragene Eingaben können zur Unzulässigkeit der Klage führen.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen; das Gericht kann die Entscheidung gemäß §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar erklären.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711§ 55a, 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 490/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der C.             G.   Q.    V.   U.                 E.        C1.          , in deren Auftrag die Beklagte Beihilfedienste erbringt.

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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 mit unverständlichem Inhalt wandte der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Stuttgart – 9 K 5551/22 – und bezog sich auf einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2022. Dieser betrifft ausschließlich eine Entscheidung der Beklagten zu Versicherungsleistungen. Mit ihm wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 übersandt, das eine Rücknahmeerklärung enthält, die der Kläger gegenüber der Beklagten abgeben kann, wenn er seinen Widerspruch zur Entscheidung über die Beihilfe nicht aufrechterhalten möchte. Über diesen Widerspruch, der sich gegen einen Beihilfebescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 richtet, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 entschieden, der Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22 ist. Die Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. Januar 2023 hat der Kläger erklärt, er wende sich mit der Klage ausschließlich gegen die gekürzte Beihilfeentscheidung. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit Beschluss vom selben Tag an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

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Zur Begründung seiner Klage reicht der Kläger unverständliche und teilweise mit Verbalinjurien durchsetzte Schreiben ein.

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Der Kläger hat keinen sachlich fassbaren Antrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Klage, die sich nach den Angaben des Klägers beim Verwaltungsgericht Stuttgart ausschließlich gegen die Kürzung der Beihilfe richte, sei in jedem Fall unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 sei bereits Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22, so dass das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegenstehe. Sollte sich der Kläger gegen die vorformulierte Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung richten, so sei sie unzulässig, da dieses keinen Verwaltungsakt darstelle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der

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Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig.

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Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 bereits Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22, so dass das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht. Sollte sich der Kläger gegen die vorformulierte Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung richten, so ist die Klage unzulässig, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur

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vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711

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Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.