Bewilligung von PKH und Beiordnung für Zulassungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger weder seine Unvermögenslage substantiiert darlegte noch hinreichende Erfolgsaussichten vortrug (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hatte bereits die Klage als unbegründet zurückgewiesen; besondere Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung wurden nicht dargetan. Der Beschluss ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zulassungsantrag mangels Darlegung der Bedürftigkeit und fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Zulassungsantrag ist erforderlich, dass der Antragsteller seine Zahlungsunfähigkeit oder -unfähigkeit nur teilweise hinreichend darlegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ist der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits in einem parallelen Verfahren rechtshängig, können die Erfolgsaussichten eines weiteren Verfahrens gemindert sein, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn keine abweichenden Gründe vorgetragen werden.
Eine vorformulierte Rücknahmeerklärung begründet nicht bloß dadurch einen Verwaltungsakt; hierfür bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte und rechtlicher Voraussetzungen, die konkret darzulegen sind.
Behauptungen einer willkürlichen Entscheidung sind unbeachtlich, wenn der Antragsteller keine konkreten Umstände vorträgt, aus denen sich eine willkürliche Rechtsanwendung ergibt.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar; diese Sonderregelung geht der Regelung des §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 S.2 ZPO vor, soweit das OVG entscheidet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 286/23
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2023 – 3 K 286/23 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, wird abgelehnt.
Weder hat der Kläger bislang dargelegt, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, noch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 bereits im parallelen Klageverfahren 3 K 4857/22 rechtshängig sei und es sich bei der vorformulierten Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl. des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger geltend macht. Eine über den bereits rechtshängigen Widerspruchsbescheid hinausgehende Beschwer legt der Kläger nicht dar.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.