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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 480/23·26.04.2023

Einstweilige Anordnung (§123 VwGO) zur Abschlagszahlung abgelehnt – Insolvenzbehauptung nicht belegt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEilrechtsschutz/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Auszahlung eines Abschlags in Höhe von 9.199,34 €. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft machte und die behauptete drohende Insolvenz nicht durch Nachweise untermauert wurde. Versäumte und unzureichend begründete Nachreichungsersuchen rechtfertigen keine Fristverlängerung; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Auszahlung eines Abschlags in Höhe von 9.199,34 € wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

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Die bloße pauschale Behauptung einer drohenden Insolvenz reicht nicht aus, um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; es sind aussagekräftige Nachweise vorzulegen.

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Unterlassene oder nicht substantiierte Nachreichungen von Begründungen oder Nachweisen begründen regelmäßig ein Mitwirkungsversagen der Antragstellerin und können zur Ablehnung des Eilantrags führen.

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Das rechtliche Gehör steht einer sofortigen Entscheidung nicht entgegen, wenn die Partei keine konkret begründete Fristverlängerung darlegt und nicht sachgerecht darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch das noch vorzulegende Schriftstück bewiesen werden sollen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –

Leitsatz

Anordnungsgrund, Insolvenz, rechtliches Gehör

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 9199,34 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr „mit dem Vorbehalt einer etwaigen späteren Rückforderung einen Abschlag in hälftiger Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 26.09.2022 nicht zuerkannten Differenzbetrages in Höhe von 18.398,67 €, also in Höhe von 9.199,34 € auszuzahlen“,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen hierfür, d. h. das Bestehen des vorläufig zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass ihr die Insolvenz drohe, hat sie zwar behauptet, aber nicht ansatzweise, etwa durch Vorlage entsprechender aussagekräftiger Nachweise, belegt. Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. B.     2023 angekündigte Begründung des vorliegenden Antrags liegt dem Gericht bisher – zwei Wochen nach Zusendung der Eingangsverfügung vom 5. B.     2023 am 12. B.     2023 bzw. zwei Wochen nach Beendigung des angegebenen Osterurlaubs des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. B.     2023 bis zum 12. B.     2023 – nicht vor.

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Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht daran gehindert, zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. B.     2023, im Hinblick auf eine ausstehende Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin die Begründungsfrist um zwei Wochen bis zum 10. Mai 2023 zu verlängern, steht dem nicht entgegen. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, um was für eine Bescheinigung des Steuerberaters es sich handelt, welcher Umstand damit glaubhaft gemacht werden soll und aus welchen Gründen das Abwarten dieser Bescheinigung für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist; sie ist damit ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Ohne dass es darauf noch ankommt, untermauert das Prozessverhalten der Antragstellerin Zweifel an der nur pauschal behaupteten Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe der Festsetzung bemisst sich nach der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache und orientiert sich an dem Betrag der mit dem vorliegenden Antrag begehrten weiteren Überbrückungshilfe.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

13

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

14

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

17

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.