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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4062/22·17.06.2024

Überbrückungshilfe IV: Neubescheidung wegen Nichtberücksichtigung tatsächlicher Umsätze (Apr–Jun 2022)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte höhere Corona-Überbrückungshilfe IV und verfolgte zuletzt nur noch eine Neubescheidung für April bis Juni 2022. Das VG stellte das Verfahren teilweise wegen Klagerücknahme ein und gab im Übrigen der Neubescheidungsklage statt. Die Bezirksregierung habe bei der Teilablehnung wesentliche, nachgereichte Ist-Umsätze des 2. Quartals 2022 nicht berücksichtigt und damit von ihrer Förderpraxis abweichend ermessensfehlerhaft entschieden. Daher wurde der Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Ausgang: Verfahren teils eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Neubescheidung für April bis Juni 2022 wegen ermessensfehlerhafter Teilablehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien besteht regelmäßig ein aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis.

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Förderrichtlinien sind zur Ermittlung der Verwaltungspraxis heranzuziehen; maßgeblich ist ihre vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung, nicht eine normative Auslegung wie bei Gesetzen.

3

Eine (Teil-)Ablehnung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde wesentliche, entscheidungserhebliche Tatsachen (insbesondere nachgereichte Unterlagen) bei der Ermessensausübung unberücksichtigt lässt.

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Entspricht es der Förderpraxis, Umsatzprognosen für Fördermonate mit nachträglich bekannt gewordenen Ist-Umsätzen abzugleichen und gegebenenfalls zu ersetzen, muss die Behörde diese Praxis bei der Entscheidung über den Antrag beachten.

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Beschränkt der Kläger sein Begehren in der mündlichen Verhandlung eindeutig, ist das Verfahren insoweit wegen Klagerücknahme einzustellen (§ 92 VwGO).

Relevante Normen
§ GG Art 3 Abs. 1, VwGO § 114§ 92 Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Nach der Förderpraxis waren Angaben der Antragsteller zur Umsatzprognose für den jeweiligen Fördermonat mit nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Umsatzzahlen abzugleichen und gegebenenfalls durch diese zu ersetzen.

Tenor

Soweit die Klägerin die ursprünglich angekündigten Klageanträge nicht mehr weiter verfolgt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 26. September 2022 in seiner Fassung vom 29. September 2022 verpflichtet, über den Förderantrag der Klägerin vom 8. April 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, soweit er die Monate April bis Juni 2022 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt seit dem 1. August 2020 ein Gewerbe im Bereich der Seniorenbetreuung und -beratung.

3

Am 7. April 2022 beantragte sie bei der Bezirksregierung N.       Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis Juni 2022 nach dem Bundesprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (sog „Überbrückungshilfe IV“) in Höhe von insgesamt 28.118,69 Euro. Sie gab an, in den Fördermonaten Januar bis März 2022 einen Umsatz in Höhe von 125,- Euro und in den Fördermonaten April bis Juni 2022 einen Umsatz in Höhe von 500,- Euro zu erzielen. Als Referenzumsatz stellte sie auf ihren monatlichen Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz 2021 aus steuerlicher Erfassung ab und bezifferte diesen mit 4.000,- Euro pro Monat. Im Hinblick auf die Angaben betreffend die zu fördernden Fixkosten und deren Aufschlüsselung nach Monaten und Kostenpositionen wird auf das elektronische Antragsformular Bl. 25ff. d. Beiakte verwiesen.

4

Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung N.       der Klägerin vorläufig die beantragte Überbrückungshilfe dem Grunde nach. Die Festsetzung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sollte unter Vorbehalt einer vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe erfolgen.

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Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 rügte die Klägerin die ausbleibende Reaktion der Bezirksregierung auf Schreiben ihres prüfenden Dritten sowie die noch nicht erfolgte Auszahlung auf ihr Konto.

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In der Folgezeit ergab sich zwischen der Bezirksregierung und dem prüfenden Dritten der Klägerin strittige Korrespondenz im Hinblick auf die von dieser im Antragsformular angegebene Bankverbindung. Darüber hinaus bat die Bezirksregierung die Klägerin am 13. sowie am 27. Juli 2022, nachzuweisen, dass der monatliche Durchschnittsumsatz, basierend auf dem Ganzjahresumsatz 2021 aus steuerlicher Erfassung, 4.000,- Euro betragen habe.

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Mit Schreiben vom 20. K.    2022 bestellte sich ein Verfahrensbevollmächtigter für die Klägerin. In ihrem Namen forderte er die Bezirksregierung unter Setzung einer Frist bis zum 8. August 2022 zur Bescheidung und Auszahlung auf. Bei der Bezirksregierung gingen mehrere E-Mails der Klägerin sowie ein weiteres anwaltliches Schreiben ein, mit denen die Bezirksregierung zur zeitnahen Entscheidung ermahnt wurde.

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Der prüfende Dritte übersandte am 5. August 2022 unter anderem einen steuerlichen Erfassungsbogen vom 14. August 2020 mit geschätzten Angaben der Klägerin zu ihren Jahresumsätzen. Für das Jahr 2020 gab sie einen Jahresumsatz von 9.000,- Euro und für das Jahr 2021 einen Jahresumsatz von 48.000,- Euro an.

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Am 16. August 2022 bat die Bezirksregierung um Übersendung von Umsatznachweisen für die Monate Januar bis Juni 2022.

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Am nächsten Tag übersandte der prüfende Dritte als Anlage ein Dokument bezeichnet als „BWA bis 06/2022“.

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Am 18. August 2022 wies die Bezirksregierung unter anderem darauf hin, dass aus der „BWA Juni 2022“ nur die Umsätze für die Monate Januar bis April 2022 hervorgingen. Sie bat, die Umsatzzahlen für Mai und Juni nachzureichen. Weitere Nachweise forderte sie für die im Monat Januar und März unter Nr. 02 und 14 angegebenen Fixkostenpositionen.

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Am selben Tag stellte der prüfende Dritte unter anderem klar, dass die übersandte betriebswirtschaftliche Auswertung die Umsätze Januar bis Juni 2022 abbilde. Bezüglich der in Rede stehenden Fixkostenpositionen überreichte er entsprechende Kontoauszüge.

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Am 29. August 2022 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass bezüglich der angegebenen Bankverbindung kein Nachweis mehr benötigt werde, da die vergangenen Hilfen auf dasselbe Konto überwiesen worden seien. Sie bat die Klägerin weiter darum, ihr die Umsatzzahlen für das Jahr 2021 sowie die Umsatznachweise für die Monate Januar bis März 2022 nochmal gesondert zu übersenden.

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Am 30. August 2022 verwies der prüfende Dritte im Hinblick auf die Umsätze für 2021 auf die Schätzungen im steuerlichen Erfassungsbogen und übersandte ein weiteres Dokument, welches die betriebswirtschaftliche Auswertung „auf Quartals-Basis also zum 31.03.2022“ ausweise. Danach lägen die Umsätze bei „125 €/Monat“. Auf die Bitte der Bezirksregierung, im Hinblick auf das Jahr 2021 die tatsächlichen Umsätze anzugeben, übersandte der prüfende Dritte die „BWA 2021“.

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Am 31. August 2022 wies die Bezirksregierung den prüfenden Dritten darauf hin, dass sich durch die Übersendung der tatsächlichen Umsatzzahlen für 2021 die Fördersumme reduziere, weil für die Monate Januar bis März 2022 ein zu hoher Vergleichsumsatz angegeben worden sei. Aufgrund der tatsächlich niedrigeren Umsatzzahlen seien die Monate April bis Juni 2022 nicht förderberechtigt, da der angegebene Umsatz den tatsächlichen aus 2021 übersteige. Durch Übersendung der tatsächlichen Umsatzzahlen für die Monate April bis Juni 2022 bestünde eventuell noch eine Förderberechtigung. Es werde gebeten, die Umsatzzahlen für das zweite Quartal 2022 zu übersenden.

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Der prüfende Dritte brachte am selben Tag zum Ausdruck, dass er dem Hinweis der Bezirksregierung nicht folgen könne. Er übersandte die betriebswirtschaftliche Auswertung für das zweite Quartal 2022 und fügte an, dass im April, Mai und Juni 2022 von der Klägerin Umsätze in Höhe von 125,- Euro, 0,- Euro und 69,- Euro erzielt worden seien. Er bot unter Angabe seiner Telefonnummer ein Gespräch an.

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Nachdem die Bezirksregierung die Klägerin am 1. September 2022 erneut um Plausibilisierung der für Januar 2022 angegebenen Fixkostenposition 02 gebeten hatte, übersandte der prüfende Dritte Vertragsdokumente und Hauptrechnungen.

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Mit Bescheid vom 26. September 2022 bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 9.720,02 Euro für den beantragten Zeitraum aus Mitteln des Bundes unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Die Teilablehnung in Höhe von 18.398,67 Euro begründete die Bezirksregierung zum einen damit, dass die Klägerin in ihrem Antrag einen höheren Umsatzrückgang als eingetreten angegeben habe. Ausweislich der Unterlagen liege der Rückgang in den Fördermonaten Januar bis März 2022 bei 69,37 % und nicht bei den ursprünglich angegebenen 96,88 %, sodass die förderfähigen Fixkosten für die Monate Januar bis März 2022 nur zu 60 % erstattet würden. Zum anderen würden die von der Klägerin für den Monat Januar 2022 unter Punkt 02 „weitere Mietkosten, insbesondere für betrieblich genutzte Fahrzeuge und Maschinen“ angesetzten Fixkosten in Höhe von 6.000,- Euro nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Eigenkapitalzuschüsse seien entsprechend prozentual gekürzt worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV für den Betrag in Höhe von 18.398,67 Euro nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln enge dabei den Ermessensspielraum ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.

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Unter dem 29. September 2022 erließ die Bezirksregierung einen Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid vom 26. September 2022. Mit diesem nahm sie Ergänzungen im Hinblick auf den vorläufig ergangenen Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2022 vor.

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Die Klägerin hat am 11. P.       2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr stünde ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe im beantragten Umfang zu. Die von der Bezirksregierung vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig bzw. unbillig. Gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der Förderrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 2.1 der einschlägigen FAQ liege der Umsatzrückgang bei mehr als 70 %, sodass mit der Überbrückungshilfe ein Anteil in Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten zu gewähren und auszubezahlen sei. Da sie im Jahr 2019 noch nicht existiert habe, könne für die Umsatzrückgänge nicht auf ein ganzes „Nicht-Corona-Jahr“ abgestellt werden. Die Anzahlung eines fremdfinanzierten Firmenwagens sei als im Voraus zu erbringende Darlehensleistung mit Mietzahlungen oder zu erbringenden Leasingraten gleichzusetzen und damit unter der Fixkostenposition 02 förderfähig.

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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, ihr eine weitere Überbrückungshilfe in Höhe von 18.398,67 Euro zu bewilligen; hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieses Begehren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt.

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Sie beantragt nunmehr,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 26. September 2022 in seiner Fassung vom 29. September 2022 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung weiterer Überbrückungshilfe bezogen auf die Monate April bis Juni unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge hat der Beklagte ausgeführt: Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren nur eine Förderquote in Höhe von 60 % für die Monate Januar, Februar und März 2022 plausibilisieren können. Aus dem von ihr eingereichten Nachweis ergebe sich, dass der Referenzumsatz 408,03 Euro betrage, sodass sich mit Blick auf den erwirtschafteten Umsatz im ersten Quartal 2022 eine Einbuße von 69,37 % ergebe. Für die Ermittlung des Durchschnittumsatzes basierend auf dem Ganzjahresumsatz 2021 sei der tatsächliche Wert maßgeblich und nicht die Angabe aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, da der tatsächliche Wert die Realität genauer widerspiegle. Sofern ein tatsächlicher Wert vorliege, sei die allgemeine Schätzung im Fragebogen hinfällig. Die FAQ führe diese Möglichkeit als erste Näherung auf, verschließe damit aber nicht den Weg zur Ermittlung der realen Werte. Außerdem sei davon auszugehen, dass in der Schätzung auch Corona-Hilfen einberechnet seien, welche für den Referenzumsatz nicht maßgeblich seien. Die Klägerin habe unter mehreren möglichen Berechnungsmethoden für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes diese Art der Berechnung ausgewählt. An diese Art der Berechnung sei er, der Beklagte, gebunden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ließen darauf schließen, dass unter der Fixkostenposition 02 eine Anzahlung für den Erwerb eines KFZ geltend gemacht werde. Die Anzahlung auf einen Kaufpreis sei nicht förderfähig. Es solle eine Übervorteilung ausgeschlossen werden, die durch die Förderung der Erwerbskosten eines Gebrauchsgegenstandes entsteht, welcher seinerseits im Vermögen der Klägerin verbleibe.

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Zwei von der Klägerin gestellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer jeweils mit Beschlüssen vom 27. April 2023 (19 L 480/23) sowie vom 22. Mai 2023 (19 L 685/23) abgelehnt. Letztere Entscheidung ist am 14. September 2023 in zweiter Instanz bestätigt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, als die Klägerin die ursprünglich angekündigten Anträge nicht mehr weiterverfolgt hat. Denn insoweit hat sie die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen. Sie hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie von ihrem Begehren Abstand genommen hat, soweit es über eine Neubescheidung hinaus auf eine Verpflichtung zur Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe gerichtet war und soweit es die Monate Januar bis März 2022 betroffen hatte.

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Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

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Sie ist auch begründet. Der streitbetroffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er für die Monate April bis Juni 2022 eine Teilablehnung zum Gegenstand hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe vom 8. April 2022.

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Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 –  vom 14. März 2022 und überarbeitet am 24. Mai 2022 (nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt nach Maßgabe der FRL freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie.

35

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris.

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Der Antragsteller kann nach diesen Maßstäben beanspruchen, dass die Entscheidung über seinen Antrag nicht ohne sachlichen Grund von der tatsächlichen Verwaltungspraxis abweicht und die für diese Praxis maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

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Diesem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ist mit der Teilablehnung der Beklagten für die Monate April bis Juni 2022 nicht Genüge getan. Die Ermessensentscheidung ist von jener betreffend die Monate Januar bis März teilbar. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

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Zweifelhaft ist bereits, ob die Bezirksregierung im Hinblick auf die noch in Streit stehenden Fördermonate überhaupt substantiell von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Dagegen spricht, dass der Bescheid die Teilablehnung für diese Monate überhaupt nicht begründet. Die Begründung bezieht sich ausschließlich auf die Fördermonate Januar bis März 2022. Auch die in der Begründung gewürdigte Kostenposition der Anzahlung für den Kauf eines Pkw betraf nicht den Zeitraum von April bis Juni 2022, sondern war für Januar 2022 angesetzt worden.

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Ob damit sogar ein Ermessensausfall zu beanstanden ist, kann offen bleiben, da die Bezirksregierung jedenfalls von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und damit zugleich die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat.

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Die Bezirksregierung hat offensichtlich wesentliche Sachverhaltsumstände im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung außer Acht gelassen, namentlich die von der Klägerin am 31. August 2022 übermittelten Werte betreffend ihren tatsächlichen Umsatz im zweiten Quartal 2022. Die Wesentlichkeit dieses Gesichtspunktes folgt bereits daraus, dass die Bezirksregierung eine erneute Überprüfung der Förderfähigkeit unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsatzzahlen in Aussicht gestellt und die Klägerin zu diesem Zwecke um Übersendung gerade dieser Werte gebeten hat. Auf die hierauf vom prüfenden Dritten übermittelten Werte hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids reagiert. Allem Anschein nach hat sie diese vielmehr schlicht übersehen und ist, wie in der Mitteilung vom 31. August 2022 bereits angeklungen, unter Zugrundelegung der ursprünglichen Schätzwerte von einem Ausschluss der Förderfähigkeit ausgegangen. Läge man die von der Klägerin als tatsächlich bezeichneten Umsatzwerte zugrunde, wäre unter Anwendung der einschlägigen FRL eine Förderbewilligung in Erwägung zu ziehen gewesen. Zumindest aber hätte die Bezirksregierung im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen darlegen müssen, aus welchen Gründen sie nicht auf die von der Klägerin übermittelten Zahlen abstellt.

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Durch die gänzliche Nichtberücksichtigung hat die Bezirksregierung sich nicht nur zu ihrer eigenen Ankündigung, sondern vielmehr auch zu ihrer tatsächlichen Förderpraxis in Widerspruch gesetzt. Diese bestand nämlich darin, Angaben der Antragsteller zur Umsatzprognose für den jeweiligen Fördermonat mit nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Umsatzzahlen abzugleichen und gegebenenfalls durch diese zu ersetzen. So ist die Bezirksregierung im Fall der Klägerin im Hinblick auf die Monate Januar bis März vorgegangen. Dafür, dass diese Vorgehensweise der tatsächlichen Förderpraxis entspricht, streitet zum einen bereits, dass die Bezirksregierung eine solche nachträgliche Korrektur auch für die Monate April bis Juni eingeleitet hat; zum anderen aber auch, dass die Bezirksregierung im Rahmen ihrer Förderpraxis generell den Ansatz verfolgt, die Realität durch die Verwertung tatsächlicher Werte möglichst genau zu erfassen. Hierauf stützt der Beklagte sich ausdrücklich im Rahmen der Klageerwiderung. Insoweit stellt er klar, dass bei der Bestimmung des Umsatzes für den jeweiligen Vergleichsmonat ebenfalls auf tatsächliche Werte abzustellen ist, sofern die ursprünglichen Angaben auf Schätzungen beruhten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 N.       , schriftlich einzureichen.

51

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

52

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.