Eilverfahren: Privatärzte dürfen zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Streitpunkt war insbesondere, ob das Heilberufsgesetz NRW i.V.m. Berufsordnung und Gemeinsamer Notfalldienstordnung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage auch für niedergelassene Privatärzte bietet. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Heranziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß begründet sei. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Notfallversorgung überwiege; Umfang und Zumutbarkeit (u.a. Tausch-/Vertretungsmöglichkeiten) seien gewahrt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Notfalldienst-Heranziehung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung niedergelassener privatärztlich tätiger Ärzte zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst kann auf landesrechtliche berufsrechtliche Ermächtigungen gestützt werden, wenn Heilberufsgesetz, Berufsordnung und Notfalldienstordnung hierfür eine tragfähige Grundlage vorsehen.
Eine Sperrwirkung bundesrechtlicher Regelungen des Vertragsarztrechts (insbesondere § 75 Abs. 1b SGB V) gegenüber landesrechtlichem ärztlichem Berufsrecht besteht für die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst grundsätzlich nicht.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Abwägung regelmäßig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; ist der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst wahrt die Berufsfreiheit, wenn Umfang und Organisation der Heranziehung (einschließlich Vertretungs- oder Tauschmöglichkeiten) den Eingriff weder übermäßig noch unzumutbar machen.
Ein behauptetes Überangebot notfalldienstleistender Ärzte begründet für sich genommen kein überwiegendes Aussetzungsinteresse, wenn die zuständige Stelle innerhalb ihres Organisationsermessens eine ausreichende Notfallversorgung sicherstellen darf.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 80/26 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
§§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der hierauf beruhenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und §§ 1, 2 und 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (jeweils in der aktuell geltenden Fassung), insbesondere die Regelung, nach der neben Ärzten, die in die kassenärztliche Versorgung einbezogen sind (Vertragsärzte), auch niedergelassene privatärztlich Tätige grundsätzlich zum Notfalldienst heranzuziehen sind, stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst dar.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 18 K 6993/25 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über seine Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 vom 1. Dezember 2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Dieser ist zulässig - insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft -, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2025 ausgesprochene Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst in der Zeit vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 1.) und keine Umstände ersichtlich sind, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen können (dazu 2.).
1.
Die Heranziehung des Antragstellers beruht auf §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der hierauf beruhenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29. März 2025 (BO) und §§ 1, 2 und 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 11. November 2009 bzw. 20. März 2010, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 3. Dezember 2011 und der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 24. März 2012 (GNO).
Diese Normen, insbesondere auch die vorliegend maßgebliche Regelung, nach der neben Ärzten, die in die kassenärztliche Versorgung einbezogen sind (Vertragsärzte), auch niedergelassene privatärztlich Tätige grundsätzlich zum Notfalldienst heranzuziehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 3 GNO), stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst dar.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 13 A 2861/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 19 ff.
Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber (und daran anknüpfend die Antragsgegnerin) die Teilnahme der niedergelassenen Ärzte als Teil des ärztlichen Berufsrechts gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) regeln durfte, bestehen nicht.
Vgl. dazu nur: VG Minden, Urteil vom 7. Oktober 2025 - 16 K 2045/23 -, Urteilsabdruck S. 19; Sproll, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, Stand: 127. EL November 2025, § 75 Rn. 13 ff.; vgl. auch: BSG, Urteil vom 25. Oktober 2023 - B 6 KA 16/22 R -, BeckRS 2023, 46971 Rn. 28 m. w. N., u. a. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 36.
Dies gilt unbeschadet der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Recht der Sozialversicherung, von der dieser unter anderem mit der - vorliegend nicht einschlägigen - Regelung in § 75 Abs. 1 b SGB V zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten Gebrauch gemacht hat.
Siehe zur Differenzierung dieser Ermächtigungsgrundlagen auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 13 E 652/23 -.
Auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 -, juris) zum „Berliner Mietendeckel" ist eine Sperrwirkung des Vertragsarztrechts und seiner Ausprägung in der Regelung des § 75 Abs. 1b SGB V für die eingangs genannte, dem ärztlichen Berufsrecht zuzuordnende Ermächtigungsgrundlage abzulehnen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 7. Oktober 2025 - 16 K 2045/23 - Urteilsabdruck S. 22 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 2023 - B 6 KA 16/22 R -, BeckRS 2023, 46971 Rn. 25 ff. m. w. N.
Soweit der Antragsteller sich zur Untermauerung seiner Gegenansicht auf die Antwort der Landesregierung NRW auf eine kleine Anfrage beruft und zu diesem Zweck die Landtagsdrucksache 18/16592 vorlegt, vermag dies an dem vorstehenden Befund nichts zu ändern. Unabhängig davon, dass eine Antwort eines Ministers auf eine kleine Anfrage bereits grundsätzlich ungeeignet ist, die Wirksamkeit der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage in Zweifel zu ziehen oder deren Auslegung zwingend vorzugeben, bezieht sich die Antwort auf den kassenärztlichen Notfalldienst und damit nicht auf die vorliegend maßgebliche, das ärztliche Berufsrecht betreffende Ermächtigungsgrundlage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 - L 4 KA 17/22 -. Die darin enthaltenen Ausführungen sind im Wesentlichen nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Das Hessische Landessozialgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die hessische kassenärztliche Vereinigung den Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst eigenständig ohne (maßgebliche) Einbeziehung der dortigen Ärztekammer organisiert und eine entsprechende Notfalldienst- bzw. Bereitschaftsdienstordnung in Eigenregie erlassen hat (juris Rn. 76 f.). Der Kassenärztlichen Vereinigung fehle die Kompetenz, Privatärzte zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst und zur Beitragszahlung zu verpflichten (juris Rn. 82 ff.). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall indes nicht übertragbar. Im Gegensatz dazu hat die Antragsgegnerin mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine gemeinsame Notfalldienstordnung beschlossen.
Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 7. Oktober 2025 - 16 K 2045/23 - Urteilsabdruck S. 21.
Die vom Antragsteller zitierte Fundstelle des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 - B 12 R 9/21 R - enthält ebenfalls keine im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen abweichenden Leitlinien.
Dass die Antragsgegnerin und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe seit 2011 die Notfalldienststruktur in einer gemeinsamen Notfalldienstordnung regeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine derartige Aufteilung insbesondere aus Gründen der praktikablen Handhabung und der gebotenen Koordinierung gleichgelagerter Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen ärztlichen Notfalldienstes und des kassen- bzw. vertragsärztlichen Notfalldienstes zulässig ist.
Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 28 m. w. N., vgl. auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2013 - 7 K 4877/11 -, juris Rn. 33; LSG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - L 11 KA 65/19 -, juris Rn. 57 ff.
Der Antragsteller ist nach den genannten Vorschriften zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Er ist niedergelassener privatärztlich tätiger Arzt i.S.d. § 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich GNO. Damit sind Ärzte erfasst, die - wie der Antragsteller - an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt sind (vgl. § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW).
Die Heranziehung des Antragstellers zum Notfalldienst ist auch hinsichtlich des Umfangs voraussichtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Umfang der konkreten Heranziehung des Antragstellers im Notfalldienstjahr (ein Sitzdienst am 00.00.0000 im Bezirk D./F. von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr, s. Anlage 1 zur Verfügung) und angesichts des Umstandes, dass der Notfalldienst nicht in Person geleistet werden muss bzw. im plötzlichen Verhinderungsfalle auch getauscht werden kann (vgl. §§ 9, 10 GNO), ist der mit der Heranziehung zum Notfalldienst einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers weder übermäßig noch unzumutbar.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris, Rn. 35 für eine Anzahl von fünf bis sechs Einsätzen pro Jahr.
2.
Dass das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Heranziehung zum Notfalldienst verschont zu bleiben, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Heranziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse der Bevölkerung, im Notfall angemessen ärztlich versorgt zu werden und vor weitergehenden gesundheitlichen Schäden geschützt zu werden.
Das Vorbringen des Antragstellers, ein derartiges Versorgungsinteresse bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil es ein Überangebot am Notfalldienst teilnehmender Ärzte gebe, was insbesondere dadurch belegt werde, dass der Fahrdienst kürzlich durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe neu organisiert worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Unterlage „KVWLkompakt 5/2024“ auf den Seiten 6 und 9 angegebene Begründung für die Neuorganisation des Fahrdienstes, der vorgehaltene Fahrzeugbestand übersteige den tatsächlichen Bedarf bei Weitem, lässt schon keinen Rückschluss darauf zu, dass dies an einer Überversorgung mit notfalldienstleistenden Ärzten liege. Zudem wäre es - einen Rückgang der Anzahl erforderlicher Notfalldiensteinsätze als einen maßgeblichen Grund der Neuorganisation unterstellt - von dem weiten Spielraum der Antragsgegnerin bei der Organisation des Notfalldienstes gedeckt, zur Sicherstellung einer ausreichenden Notfallversorgung die erforderlichen Notfalldienste auf eine höhere - den Antragsteller einbeziehende - Anzahl herangezogener Ärzte zu verteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat für die Klage des Antragstellers gegen den Heranziehungsbescheid vorläufig den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- € gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG angesetzt, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte reduziert wird.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 13 B 395/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. März 2011 - 7 L 57/11 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. August 2018 - 7 L 478/18 -, juris Rn. 27.