Zulassungsantrag zurückgewiesen: Heranziehung von Privatärzten zum Notfalldienst (GNO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein VG‑Urteil und rügte die neue Gemeinsame Notfalldienstordnung (GNO) sowie Pflichten für Privatärzte. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht innerhalb der Frist substantiiert dargelegt wurde. Senats‑ und BVerwG‑Rechtsprechung habe die Heranziehung von Privatärzten bereits geklärt; die angeführten Pflichten (EBM‑Abrechnung, Fahrdienst, Nachmittagsdienste, Kartenlesegerät) stellten keine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Art.12 GG dar. Der Kläger trägt die Kosten; das VG‑Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; VG‑Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass binnen der gesetzlich bestimmten Frist eine konkret formulierte, ober‑ oder höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Berufungsinstanz erhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt wird (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die bloße Berufung auf das Fehlen ober‑ oder höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, wenn nicht zusätzlich substantiiert dargelegt wird, weshalb die Frage sonst klärungsbedürftig und von allgemeiner Tragweite ist.
Privatärzte können zur Teilnahme an einem gemeinsam von Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet werden; der Gemeinwohlbelang einer effektiven Notfallversorgung rechtfertigt geringfügige Belastungen.
Organisatorische Anforderungen des Notfalldienstes (z. B. Abrechnung nach EBM, Nutzung eines Fahrdienstes, Teilnahme an Nachmittagsdiensten, erforderliche technische Ausstattungen) stellen nur dann einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar, wenn sie die Berufsausübung unzumutbar beeinträchtigen; bloße geringfügige Belastungen können durch das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Notfallversorgung gerechtfertigt sein.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 160/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.690 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Berufungsinstanz erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger, der die Fragen,
1. Ist die neue "Gemeinsame Notfalldienstordnung der KVWL und der ÄKWL vom 11.11.2009/20.3.2010" (GNO) hinsichtlich der Heranziehung von Privatärzten zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst formell und materiell rechtmäßig?
2. Ist die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst auch an Wochentagen nachmittags rechtmäßig?
3. Ist die verpflichtende Nutzung des Fahrdienstes der KVWL für den Notfalldienst rechtmäßig?
4. Ist es rechtmäßig, Privatärzte zur Abrechnung ihrer im Notfalldienst erbrachten Leistungen nach dem EBM zu verpflichten?
5. Ist es rechtmäßig, Privatärzten im Gegensatz zu Vertragsärzten die Erstattung der Anschaffungskosten für das Lesegerät der elektronischen Gesundheitskarte zu versagen?,
für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, hat innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags allein auf das Fehlen ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung verwiesen. Dies genügt, wenn - wie hier - die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits sonstwie offenkundig ist, nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, NJW 1993, 2825 (2826); Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 212; Kuhlmann, in Wysk, VwGO, 2011, § 124a Rn. 52.
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Senats,
vgl. Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris, Rn. 21 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 - 3 B 67/09 -, juris, Rn. 2,
bereits geklärt, dass auch ein Privatarzt zur Teilnahme an dem von der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung gemeinsam organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet ist. Dem benannten Beschluss des Senats lag zwar die Altfassung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen–Lippe (GNO) vom 12. Dezember 2001/26. Januar 2002 zu Grunde. Weshalb aber mit Blick auf die Neufassung die grundsätzlichen Ausführungen des Senats zur Zulässigkeit der Heranziehung von Privatärzten keine weitere Geltung mehr beanspruchen sollten, ist nicht erkennbar.
In der Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009, a.a.O., und Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, juris,
ist weiter geklärt, dass die Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen Notfalldienstes der Ärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigungen den Zweck verfolgt, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, und der dahinstehende Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten ärztlichen Notfalldienstes geeignet ist, geringfügige Belastungen zu rechtfertigen. Sollte die Notwendigkeit zur Anschaffung eines nach Angaben des Klägers ca. 300 Euro teuren Lesegerätes überhaupt bestehen,
vgl. hierzu KVWL Pluspunkt Extra, Dezember 2010, S. 11, 15 f, wonach die Notfalldienstpraxen durch die KVWL einheitlich mit notwendigem Geräten und Sprechstundenbedarf ausgestattet werden. Zudem wird in allen Praxen ein geeignetes Praxisverwaltungssystem bereit stehen, das die Dokumentation und die Abrechnung der Leistungen ermöglicht,
dürfte sich dies deshalb ebenso wenig wie die Verpflichtung zur Abrechnung der Leistungen nach dem EBM oder die Nutzung des Fahrdienstes der KVWL als unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers darstellen, welche geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
Mit Blick auf den Zweck des Notfalldienstes, die Versorgung der Bevölkerung zu sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG), versteht sich zudem von selbst, dass der Notfalldienst zu den üblichen sprechstundenfreien Zeiten auch an den Nachmittagen in der Woche zu gewährleisten ist und sich auch der Kläger hieran zu beteiligen hat. Es ist nicht erkennbar, dass dies mit Blick auf die vom Kläger mittwochs nachmittags angebotenen Sprechstunden zu mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Folgen führen könnte, da der Notfalldienst in der Regel nur an wenigen Tagen im Jahr zu leisten ist und es dem Kläger, sofern er seine privatärztliche Tätigkeit für lukrativer hält, frei steht, Notfalldienste zu tauschen oder einen Vertreter mit der Durchführung zu betrauen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).